Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110203/3/Gu/Pr

Linz, 13.02.2001

VwSen-110203/3/Gu/Pr Linz, am 13. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des J. P., vertreten durch Rechtsanwalt E. B., D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.10.2000, VerkGe96-40-1999 Bma/Eß, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.2 VStG, § 32 Abs.2, § 51e Abs.2 Z1, § 65 VStG; Artikel 1 lit.d des Protokolls Nr. 9 betreffend die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, BGBl.Nr. 45/1995; Artikel 1 lit.b und lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses idFd Verordnungen (EG) Nr. 609/2000, Kommission vom 21.3.2000 sowie der Verordnung Nr. 2012/2000 des Rates vom 21.9.2000; § 23 Abs.1 Z8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 16.10.2000 zur Zahl VerkGe96-40-1999-Bma/Eß ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sehr geehrter Herr P.!

Sie haben, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 04.06.1999 um 13.58 Uhr auf der A, in Fahrtrichtung L., bei km 170.900, Gemeinde A., Bezirk Linz-Land (auf dem Parkplatz), im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, bei der gegenständlichen Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs zwar ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, jedoch keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Umweltdatenträger für eine Transitfahrt eingestellt ist, mitgeführt, obwohl Sie bei dieser Fahrt mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen, D) einen gewerblichen Transport von Stühlen von Italien nach Deutschland durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert haben.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

Artikel 1 Abs. 1 lit. b und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich i.V.m. Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gem. Art.5 erster Satz der Verordnung (EG) 3298/94 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z. 8 und § 23 Abs. 2, Satz 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung BGBl I 1998/17 eine Geldstrafe von 20.000,-- Schilling (entspricht 1.453,46 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,8 Tagen, verhängt.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl 52/1991 idF BGBl I 1998/158 (VStG), 10 % der Strafe, das sind 2.000,-- Schilling (entspricht 145,35 Euro), als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 22.000,-- (entspricht 1.598,80 Euro)

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe datiert mit 4.11.2000, welche inhaltlich als Berufung anzusehen war und nach Aufforderung der Verbesserung der Formerfordernisse ergänzt durch seinen Rechtsfreund Berufung erhoben und dargetan, dass es wohl richtig sei, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ("ecotag") versehen sei. Er habe vor der Einfahrt nach Österreich das Gerät ordnungsgemäß bedient, jedoch nicht wissen können, dass für das Unternehmen in Folge Sperre keine Ökopunkte mehr zur Verfügung standen. Im Übrigen weiche das Straferkenntnis im Tatvorwurf von der Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) ab und sei hinsichtlich des neuen Strafvorwurfes Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, die den Betrag von 10.000 S überstieg, hatte der Oö. Verwaltungssenat in der Sache gemäß § 51c VStG durch seine 4. Kammer zu entscheiden.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Dem oben wiedergegebenen Spruch des Straferkenntnisses war als Verfolgungshandlung eine "Aufforderung zur Rechtfertigung", datiert mit 23.8.1999, vorausgegangen.

Diese lautete:

"Sehr geehrter Herr P.!

Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie, wie von einem Organ des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 4.6.1999 um 13.58 Uhr auf der A, in Fahrtrichtung L., bei km 170,900, Gemeinde A., Bezirk Linz-Land (auf dem Parkplatz), im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, obwohl Sie am 4.6.1999 mit dem Sattelkraftfahrzeug amtl. Kennzeichen (D) einen Transport von Stühlen von Italien nach Deutschland durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert haben, bei der Einreise nach Österreich am 4.6.1999 (beim Grenzübergang A), da laut dem vom Gendarmerieorgan erstellten Kontroll-Zertifikat beim Grenzübertritt am 4.6.1999 von Italien kommend keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl Ökopunkte registriert wurde, kein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt haben, obgleich gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gem. lit. b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, mitzuführen hat (laut dem vom Gendarmerieorgan am 4.6.1999 erstellten Kontroll-Zertifikat war der Frächter S. Speditions GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle gesperrt).

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs. 1 Ziffer 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Nr Teil I 17/1998 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich und i.V.m. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1996..."

Weder in der Verfolgungshandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis ist beim Tatvorwurf das wesentliche Tatbestandsmerkmal vorhanden, dass es sich beim verwendeten Sattelkraftfahrzeug, entsprechend den Definitionsbestimmungen des Artikel 1 des Protokolls Nr. 9, betreffend die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, BGBl.Nr. 45/1995 um ein solches handelte, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überstieg.

Darüber hinaus ist bei einem Vergleich der Texte der Aufforderung zur Rechtfertigung und beim Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, dass die erste Instanz beim Straferkenntnis außerhalb der Verjährungsfrist von einem ursprünglich vorgeworfenen Tatbestand des Artikel 1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, in einen Vorwurf gemäß Artikel 1 Abs.1 lit.d der zitierten Verordnung umgeschwenkt ist.

Dabei hat sie im Straferkenntnis einen Sachverhalt beschrieben, der gar kein verpöntes tatbestandsmäßiges Verhalten darstellt (vgl. die im angeführten Straferkenntnis angeführten Worte ..... zwar ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, jedoch keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Umweltdatenträger für eine Transitfahrt eingestellt ist, mitgeführt).

Gemäß Artikel 1 Abs.1 lit.d der oben zitierten Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

  1. ..................
  2. ..................
  3. ..................
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Deutlicher ausgedrückt heißt dies: Wenn der Lenker bei einem mit einem "ecotag" ausgestatteten Fahrzeug das Kontrollgerät auf "keine Transitfahrt" (am Gerät leuchtet die Sichtkontrolllampe grün auf) gestellt hat, dann hat er durch mitgeführte Unterlagen nachzuweisen, dass es sich um keine Transitfahrt handelt (vgl. hiezu die Wortfolge ......, "dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist").

Nachdem dem angefochtenen Straferkenntnis der Mangel anhaftet, dass in dessen Spruch in mehrfacher Hinsicht kein tatbestandsmäßiges Verhalten vorgeworfen wurde - und auch nach Änderung der Beschreibung der Tat nach Verjährungsfrist - ein unbehebbarer Mangel besteht, war ohne weiteres Verfahren das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Tatbildmäßigkeit ist die Anführung des zulässigen Gesamtgewichtes von über 7,5 t.

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