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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110207/2/Kl/Bk

Linz, 04.12.2001

VwSen-110207/2/Kl/Bk Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.1.2001, VerkGe96-52-2000/Mü, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass

- die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998"

- und die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung und § 23 Abs.2 Satz 1 leg.cit." zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20  % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S (entspricht 72,67 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.1.2001, VerkGe96-52-2000-Mü, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 17 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der S Transportgesellschaft m.b.H. mit Sitz in D zu verantworten hat, dass bei einer am 19.7.2000 auf der S 6, Richtung St. Michael, Str.km 81,550, unmittelbar vor dem Massenbergtunnel erfolgten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass mit dem Sattelkraftfahrzeug (Zugmaschine Scania R 113, amtliches Kennzeichen und Sattelanhänger Kögel SN 24 P, Kennzeichen) eine Güterbeförderung über mehr als 50 km durchgeführt wurde, wobei für die Ladung (16 Paletten Kleinteile im Gesamtgewicht von rund 25 t) kein Frachtbrief mitgeführt wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass grundsätzlich sämtliche Chauffeure der Firma S Transport GesmbH angewiesen seien, die Frachtbriefe ordnungsgemäß mitzuführen. Es könne daher dem Bw wegen des Nichtmitführens durch den gegenständlichen Chauffeur kein Schuldvorwurf gemacht werden. Weiters wurde geltend gemacht, dass von der Behörde nicht unterschieden wurde, ob ein Güternah- oder Güterfernverkehr vorliege, also ob der tatsächliche Anhalteort noch im Radius von 50 km gelegen sei. Diesfalls ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung einzuwenden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage genügend geklärt. Seitens des Bw wurde sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Tatbestandsmerkmale Güternah- oder Güterfernverkehr unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Es konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütBefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis Z5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

5.2. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf den erwiesenen und unbestrittenen Sachverhalt gestützt, welcher auch dem Bescheidspruch in der Tatanlastung zugrunde lag. Auch in der Berufung wurde dieser Sachverhalt nicht bestritten und wurden keine anderen Behauptungen dazu vorgebracht. Danach wurde am 19.7.2000 durch einen vom Bw eingesetzten Kraftfahrer auf einer näher bezeichneten Strecke mit einem näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug eine Güterbeförderung auf einer Strecke von mehr als 50 km durchgeführt - die näher bezeichnete Ladung war bestimmt für den Zielort Linz -, wobei kein Frachtbrief mitgeführt wurde. Gemäß § 17 Abs.1 GütBefG ist aber bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung ein Frachtbrief mitzuführen. Weiters ist dem § 17 Abs.1 zu entnehmen, dass dafür der Güterbeförderungsunternehmer verantwortlich ist. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütBefG erfüllt.

Aufgrund des Wortlautes des § 17 Abs.1 GütBefG spielt es aber keine Rolle, ob die Güterbeförderung im Güternah- oder Güterfernverkehr durchgeführt wird. Es waren daher entgegen den Berufungsbehauptungen diesbezügliche Ermittlungen nicht erforderlich und war es auch nicht erforderlich, entsprechende Sachverhalte in der Tatumschreibung vorzuwerfen. Es war daher auch die diesbezüglich mangels eines entsprechenden Tatvorwurfes behauptete Verfolgungsverjährung nicht gegeben.

Zur Verantwortlichkeit des Güterbeförderungsunternehmers hat die belangte Behörde rechtsrichtige Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses getroffen und bleiben diese vollinhaltlich aufrecht.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, welche ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG darstellt, der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG anzuwenden, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gerade solch ein Entlastungsnachweis, der gemäß § 5 Abs.1 VStG gesetzlich gefordert ist, ist aber dem Bw nicht gelungen. Seine Berufungsbehauptungen, dass "sämtliche Chauffeure der Firma ... angewiesen sind, die Frachtbriefe ordnungsgemäß mitzuführen", können nach der ständigen Judikatur des VwGH keine Zweifel am Verschulden des Bw hervorrufen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 768, E.54 m.N.) ausgesprochen, dass bloße Weisungen allein nicht genügen, sondern dass der Beschuldigte auch für die Einhaltung der Weisungen entsprechende Vorsorge zu treffen hat, dh dass er ein ausreichend organisiertes und funktionierendes Kontrollsystem einzurichten und durchzusetzen hat. Dies bedeutet, dass Anweisungen allein nicht genügen, sondern dass der Beschuldigte durch eine entsprechende Kontrolle sicherzustellen hat, dass seine Anweisungen auch tatsächlich eingehalten werden. Entsprechend hat der Beschuldigte initiativ alles vorzubringen, was seiner Entlastung dient, er hat daher ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu machen und entsprechende Beweise anzubieten. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Kontrolle seiner Anweisungen hat der Bw nicht gemacht und er hat auch diesbezüglich keine Beweise namhaft gemacht. Es war daher auch vom Verschulden des Bw auszugehen (Hauer-Leukauf, S. 759 m.N.).

5.3. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird den Ausführungen der belangten Behörde beigepflichtet. Gründe, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 19 VStG zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat, traten nicht hervor. Auch wurden zur Strafbemessung in der Berufung keine Gründe angeführt. Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

5.4. Die Berichtigungen im Spruch sind in den zitierten Gesetzesvorschriften begründet.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Güternahverkehr, kein Tatbestandselement, keine Verjährung; Kontrollsystem

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