Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110230/4/SR/Ri

Linz, 21.05.2001

 
 
VwSen-110230/4/SR/Ri Linz, am 21. Mai 2001
DVR.0690392
 
B E S C H L U S S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F F, Bstraße, P, gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von L-L vom 26. März 2001, Zl. VerkGe96-60-2000-Poe, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), beschlossen:
 
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung näher bezeichneter Vorschriften des GütbefG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit: 1,2 Tage) kostenpflichtig verhängt.
2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.
Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.
 
Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Bw am Mittwoch, dem 28. März 2001 im Wege der Übernahme durch die Ersatzempfängerin (nämlich: Frau E S) zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Mittwoch, der 11. April 2001. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung (Seite 6 des Straferkenntnisses) hat der Bw sein Rechtsmittel jedoch erst am 12. April 2001 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert.
Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar.
 
3. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung unter gesetzter Frist hat der Berufungswerber nicht genützt. Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 28. März 2001 durch Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt worden ist.
 
Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 12. April 2001 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.
4. Die inhaltliche Prüfung des im Faktum 2. angefochtenen Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Mag. Stierschneider
 
 
Beschlagwortung: Ersatzzustellung, Rechtzeitigkeit
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