Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110236/11/Kon/La

Linz, 11.12.2001

VwSen-110236/11/Kon/La Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn I. A. A. QU., W., vertreten durch Frau N. L., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.5.2001, Zl. VerkGe96-69-1999, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 26.4.2001 hat Herr I. Qu. (im Folgenden: Bw) Berufung gegen das eingangs angeführte Straferkenntnis erhoben. Der Berufungsschriftsatz enthält die Fertigungsklausel "i.A. L. N.", sodass davon auszugehen ist, dass Genannte als Vertreterin des Bw eingeschritten ist.

Zu bemerken ist, dass Frau N. L. das angefochtene Straferkenntnis laut im Akt erliegenden Zustellnachweis vom 24.4.2001 als Ersatzempfängerin in Empfang genommen hat.

Ausgehend davon, dass Frau N. L. als Vertreterin des Bw im Berufungsverfahren als Einschreiterin aufgetreten ist, wurde sie mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Juni 2001, VwSen-110236/5/Gu/Mm, gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, eine entsprechende Vollmachtserklärung des Bw beizubringen. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Beantwortung dieses Schreibens die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

Mangels Beantwortung wurde dieser, auf § 13 Abs.3 AVG gestützte, Verbesserungsauftrag neuerlich mit Schreiben vom 25.6.2000 erteilt. Die darin Frau N. L. für die Beibringung der Vollmacht eingeräumte Frist wurde mit zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens bemessen.

Frau N. L. ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen bzw. ließ das h Schreiben unbeantwortet. Ebenso wenig ist Genannte dem neuerlich im Wege der Regierung der Oberpfalz ergangenen Verbesserungsauftrag, zugestellt am 9.10. d.J. an die nach wie vor aktuelle Adresse: fristgerecht nachgekommen.

Bis dato ist beim h Verwaltungssenat keine Vollmacht betreffend ihre Vertretungsbefugnis für den Bw eingelangt.

Gemäß § 10 Abs.2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; darüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie sich aus den zitierten Gesetzesstellen ergibt, führt der nicht behobene Formmangel fehlender Vollmacht dazu, dass die Behörde gehalten ist, ein mit diesem Mangel behaftetes schriftliches Anbringen zurückzuweisen.

Die gegenständliche Berufung stellt ein solches Anbringen iSd zitierten Gesetzesstelle dar. Da sie aber, wie oben dargelegt, trotz nachweislich ergangenem, jedoch nicht befolgten Verbesserungsauftrag mit dem Formmangel fehlender Bevollmächtigung behaftet geblieben ist, war wie im Spruch zu entscheiden.

Bei dieser Sachlage war dem Oö. Verwaltungssenat die Fällung einer Sachentscheidung von Gesetzes wegen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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