Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110244/3/Kon/Pr

Linz, 09.11.2001

VwSen-110244/3/Kon/Pr Linz, am 9. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung des Herrn H. H., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-130-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben am 18.10.2000 um 23.42 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G. KG, L., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt, entweder:

  • Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder
  • ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war zwar so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird, jedoch war der Frächter gesperrt, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde), oder
  • die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  • geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" "ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird)."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Fahrer des im Tatvorwurf angeführten LKW im Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, unterwegs war.

Der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger wäre dabei vor der Einfahrt in das Bundesgebiet zwar auf Transitfahrt eingestellt, der Frächter jedoch gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspreche, möglich gewesen sei.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt) nicht erfüllt gewesen.

Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt (keine Ökopunktepflicht) mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Auch an seinem Verschulden bestünde kein Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkteguthaben verfüge und deshalb gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät auch nicht abgefragt werden. Auf diesen Umstand allein könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfragemöglichkeit des Ökopunkteguthabens bei der Fa. Kapsch AG in Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestehe nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw dieser berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigem Verhalten seinerseits auszugehen.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, bei dem betreffenden Transport das "ecotag" ordnungsgemäß bedient und auf Transitfahrt gestellt zu haben. Weiters habe er in der Firma angerufen, ob noch genügend Ökopunkte für seinen LKW-Zug vorhanden seien. Seitens der Firma habe ihm Herr M. bei diesem Telefonat versichert, dass genügend Ökopunkte vorhanden seien und er fahren könne.

Als Kraftfahrer habe er keine andere Möglichkeit, sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen. Er müsse diesbezüglich der Firma glauben.

Er habe seiner Ansicht nach alles ihm Zumutbare getan, um den Transport nach den für ihn als Fahrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Er habe auch in den im Straferkenntnis zitierten gesetzlichen Bestimmungen keinen Anhaltspunkt gefunden, dass er nicht korrekt gehandelt hätte. In den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sei sogar nicht einmal davon die Rede, dass er sich überhaupt bei der Firma erkundigen müsse, ob diese bei Grenzübertritt überhaupt noch über Ökopunkte verfüge.

Dies sei nämlich auch gar nicht immer möglich, da z.B. die Grenze oft mitten in der Nacht überschritten werde und zu dieser Zeit sicher niemand in der Firma sei und diese auch von der Behörde keine Auskunft über den Punktestand einholen könne.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Vorbringen des Bw ist insoferne glaubwürdig, als es sich zum einen mit den Aufzeichnungen im Kontrollausdruck, zum anderen mit dem ho Amtswissen deckt. Letzteres vermag sich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens in einem gleichartigen Fall stützen und zwar auf das unter VwSen-110263 durchgeführte Verfahren, welches sich auf einen Fahrer des selben Güterbeförderungsunternehmens bezog, dem der Bw zum Tatzeitpunkt als Arbeitnehmer angehörte. In diesem Verfahren sagte der für die Ökopunktevergabe verantwortliche Zeuge G. Sch. aus, dass Fälle bekannt seien, bei denen z.B. Abbuchungen der Ökopunkte auf das Ökopunktekonto zeitversetzt stattgefunden hätten, aufgrund technischer Unzulänglichkeiten Ökopunkte nicht bzw. zeitversetzt aufgebucht worden seien und andere Fahrer des Frächters, die bilaterale Fahrten vorgenommen hatten, mangels entsprechender Betätigung des Umweltdatenträgers die aufgebuchten Punkte konsumiert hätten. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sich auch beim Arbeitgeber des Bw die Praxis eingebürgert, dass vor Durchführung von Transitfahrten die Aufbuchung der erforderlichen Punkte über die zuständige Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zweimal wöchentlich und somit grundsätzlich rechtzeitig veranlasst werden.

Das Ergebnis des Beweisverfahrens, welches im Verfahren VwSen-110263 erzielt wurde und im Wesentlichen in der Aussage des Zeugen Sch. besteht, ist auf den gegenständlichen Fall durchaus übertragbar und bestätigt insoweit die Angaben in der Berufung. Demnach ist der Bw insofern seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, als er vor der Einfahrt in das Bundesgebiet telefonisch die erforderlichen Informationen über den Ökopunktestand eingeholt hatte; andere Informationsmöglichkeiten standen ihm nicht zur Verfügung. Dieser Umstand bewirkt, dass dem Bw ein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden kann.

Aus diesem Grunde erweist sich die Berufung als begründet und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum