Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110247/11/Kon/Pr

Linz, 06.05.2002

VwSen-110247/11/Kon/Pr Linz, am 6. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Alois M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.5.2001, VerkGe96, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.4.2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Alois M. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz des § 23 Abs.1 und Abs.2 des GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die belangte Behörde begründet ihren Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger vor der Einfahrt in das Bundesgebiet zwar auf Transitfahrt eingestellt, jedoch der Frächter gesperrt gewesen wäre, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspräche, ermöglicht worden sei.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt) nicht erfüllt gewesen.

Schließlich gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelte, für die keine Ökopunkte benötigt würden, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Auch an seinem Verschulden bestünden keine Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführte bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Ob der Frächter noch über ein Ökopunkteguthaben verfüge oder nicht und mangels eines solchen Guthabens gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne auch der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät aus nicht abgefragt werden. Allerdings könne sich der Lenker aus diesem Umstand alleine noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfrage des Ökopunkteguthabens bei der Fa. K. Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestehe nur für den jeweiligen Güterbeförderungs-unternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw diesen berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigem Verhalten seinerseits auszugehen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, bei der angeführten Transitfahrt durch Österreich den "ecotag", wie gesetzlich vorgeschrieben, auf Transit gestellt zu haben. Dies im guten Glauben darüber, dass wie üblich, Ökopunkte aufgebucht worden seien. Offensichtlich wären wegen der vielen Transitfahrten seiner Firma zu diesem Zeitpunkt die Ökopunkte bereits verbraucht gewesen.

Da er immer sehr bemüht gewesen sei, für seine Fahrten die erforderlichen Genehmigungen richtig zu handhaben und er die Informationsprobleme des Ökopunktesystems nicht beeinflussen könne, ersuche er, seiner Berufung stattzugeben oder zumindest die verhängte Strafe zu verringern.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlich mündlicher Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

An der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestehen keine Zweifel und ist dessen Vorliegen als unstrittig zu erachten.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war daher im Wesentlichen nur mehr zu prüfen, ob die subjektive Tatseite iSd § 5 Abs.1 VStG im gegenständlichen Fall erfüllt ist oder nicht.

Hiezu ist zunächst anzumerken, dass der vom Bw im Berufungsschriftsatz angeführte "gute Glaube" nicht ausreichen würde, um sein Verschulden bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verneinen zu können.

Allerdings ist in der Berufungsverhandlung durch die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Robert G. hervorgekommen, dass der Bw als Lenker unbeschadet seines Berufungsvorbringens doch seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf den ihm zur Verfügung stehenden Ökopunktestand nachgekommen ist.

So hat sich nach der Aussage des Zeugen G. der Bw bereits zum Zeitpunkt der Beladung in Wörth am Rhein fernmündlich bei der Fa. H. erkundigt, ob er die aufgenommene Ladung in Österreich zunächst bei der Fa. H. abladen müsse und diese Fahrt daher nicht ökopunktepflichtig wäre, oder ob er die Ladung direkt nach Bratislava und sohin im Zuge der ökopunktepflichtigen Transitfahrt zustellen müsse. Seitens der Firma habe der Bw damals die Auskunft erhalten, die Ladung direkt nach Bratislava zuzustellen. Sinngemäß gab der Zeuge weiter an, dass bei Erteilung der Weisung, die Ladung direkt in Bratislava zuzustellen, von einem ausreichenden Ökopunktestand ausgegangen worden sei. Es hätte aber sein können, dass, nämlich in der Zeit zwischen der Abfahrt vom Beladeort Wörth am Rhein bis zur Grenze in Suben, das Ökopunkteguthaben der Fa. H. zwischenzeitlich aufgebraucht worden sei.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G. in der Berufungsverhandlung am 17.4.2002 steht jedenfalls soweit fest, dass der Bw aufgrund der ihm erteilten Weisung, die Ladung direkt in Bratislava zuzustellen, davon ausgehen konnte, dass das Güterbeförderungsunternehmen H. noch über ausreichend Ökopunkte verfügte. Es kann ihm daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch kein Verschulden in Form von Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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