Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110252/10/Kl/Rd

Linz, 17.04.2002

VwSen-110252/10/Kl/Rd Linz, am 17. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Mai 2001, VerkGe96-131-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. April 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.5.2001, VerkGe96-131-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art.1 Abs.1 und Abs.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 verhängt, weil er am 2.11.2000 um 10.12 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G, keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt hat, entweder:

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war zwar so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird, jedoch war der Frächter gesperrt, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde) oder

- die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

- geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist (der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet eine Transitfahrt durchgeführt wird).

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass er sich bei der Firma vor Einfahrt nach Österreich erkundigt habe, ob die Firma über Ökopunkte verfügt oder nicht. Er habe von der Firma den Auftrag, dies zu machen. Es wurde ihm versichert, dass Ökopunkte für den Transport vorhanden seien. Er als Lkw-Fahrer habe keine Möglichkeit, dies zu überprüfen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Vom Bw wurde ein Vollmachtsverhältnis angezeigt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.4.2002 zu welcher die Parteien geladen wurden. Der Bw ist mit seinem Rechtsanwalt erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der vom Bw stellig gemachte Zeuge S von der Fa. G einvernommen.

Vom Bw blieb unbestritten und es steht daher fest, dass der Bw in das Bundesgebiet mit einem ecotag, das auf Transitfahrt eingestellt war, eingefahren ist, eine Transitfahrt und daher eine ökopunktepflichtige Fahrt durchgeführt wurde. Eine Abbuchung hat nicht stattgefunden, weil die erforderlichen Ökopunkte nicht vorhanden waren. Bestritten wird vom Bw die subjektive Tatseite, nämlich das Verschulden, weil er bei der Firma nachgefragt hat. Dazu hat der einvernommene Zeuge glaubwürdig ausgeführt, dass er sich erinnern könne, dass der Bw am Allerheiligen-Tag, also am 1.11.2000, bei ihm angerufen hat. Er war noch in Holland und sollte eine Transitfahrt nach Österreich durchführen. Es gibt eine allgemeine Weisung in der Firma, dass vor Einreise nach Österreich bei der Firma, nämlich beim Zeugen oder Hrn. M anzufragen ist, ob genügend Ökopunkte vorhanden sind. Es waren genügend Ökopunkte vorhanden, weil dies am Vortag dem Zeugen durch Hrn. M mitgeteilt wurde. Hr. M ist für die Bewirtschaftung der Ökopunkte, also das Auf- und Abbuchen verantwortlich und ist daher immer in Kenntnis, ob genügend Ökopunkte vorhanden sind. Der Zeuge gab weiters an, am 1.11.2000 vormittags im Büro gewesen zu sein und erst am Nachmittag zum Friedhof gefahren zu sein. Der Zeuge ist zur Nachtzeit und auch zu den Feiertagen und Wochenenden für die Fahrer erreichbar.

Die Aussage ist widerspruchsfrei und unter Wahrheitserinnerung gemacht worden. Sie ist daher dem Bescheid zu Grunde zu legen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Als Entlastungsnachweis hat der Bw in der mündlichen Verhandlung den Zeugen stellig gemacht und dieser hat in glaubwürdiger Weise eine Nachforschung und Nachfrage des Bw dargelegt. Es wurde durch diese Einvernahme untermauert, dass der Bw vor Antritt der Fahrt und Einreise nach Österreich sich über den Stand der Ökopunkte erkundigte und über das Vorhandensein informiert wurde. Er hat das ecotag-Gerät auf Transit gestellt und daher richtig betätigt. Eine Sorgfaltsverletzung kann daher dem Bw nicht zur Last gelegt werden. Es ist daher der Entlastungsnachweis gelungen und ein Verschulden des Bw durch die Behörde nicht nachzuweisen. Es hat daher der Bw mangels Verschuldens die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Nachfrage beim Arbeitgeber, Entlastung