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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110258/2/Kl/Rd

Linz, 20.02.2002

VwSen-110258/2/Kl/Rd Linz, am 20. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Strafberufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 15.5.2001, VerkGe96-45-2001-Grm, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 140 Euro (entspricht 1.926,44 S), die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt.

Die Verwaltungsstrafnorm iSd § 44a Z3 VStG hat zu lauten: § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998.

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz reduziert sich auf 14 Euro (entspricht 192,64 S), ds 10 % der verhängten Strafe; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.5.2001, VerkGe96-45-2001-Grm, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 idgF iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idgF verhängt, weil er - festgestellt auf dem Parkplatz KM6 (A 25), Sinnersdorf, Gemeindegebiet Weißkirchen an der Traun von Linz kommend in Richtung Passau fahrend, Bezirk Wels-Land, Oberösterreich, anlässlich einer Zollkontrolle durch die Zollwachabteilung Linz/MÜG am 13.3.2001 um ca. 8.10 Uhr - mit dem Lkw (D), eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit der bereits am 21.1.2001 abgelaufenen Gemeinschaftslizenz (VO EWG 881/92) Nr. durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr sowie die Leerfahrten iVm diesen Beförderungen einer Gemeinschaftslizenz unterliegen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Höhe der Strafe in keinem Verhältnis zum Vergehen stehe. Es sei leicht nachprüfbar, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige EU-Lizenz auf den Namen des Bw ausgestellt gewesen sei und dass das Mitführen der abgelaufenen Genehmigung nur ein Versehen gewesen sei, für das er sich entschuldige. Es wurde die Kopie einer gültigen EU-Lizenz sowie der Auszug aus der Bilanz vom Jahr 2000 als Nachweis für die Einkommensverhältnisse beigelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da nur die Strafhöhe bekämpft wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 bis 9 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9 ua, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war und die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Ziffer 8 bezieht. In der Begründung führte der Gerichtshof aus, dass er eine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S für Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht erkennen kann. Mit der hier gewählten Rechtsetzungstechnik wird weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten, im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Vorschrift Bedacht genommen noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es hat schließlich der Gesetzgeber die genannten Überlegungen der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, zu Grunde gelegt. Er hat nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen lassen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S festgelegt.

Im gegenständlichen Fall allerdings war die Bestimmung des § 23 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 106/2001 nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (Inkrafttreten mit 11.8.2001) erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nicht wirksam wurde. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung unterliegt daher noch einem Strafrahmen mit einer Obergrenze von 100.000 S, allerdings gibt es keine Mindeststrafe mehr.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Strafbemessung nicht näher begründet. Da keine Vorstrafen vorliegen, ist von Unbescholtenheit auszugehen. Weiters ist der Bw voll geständig und zeigt andererseits auf, dass eine gültige EU-Lizenz bestanden habe. Es ist daher der Schutzzweck der Norm nicht in erheblichem Maß verletzt. Weiters hat der Bw zu seinen persönlichen Verhältnissen auf eine doch sehr schwierige wirtschaftliche Situation hingewiesen und legte eine Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2000 vor, wonach sich lediglich ein Gewinn von 5.893,60 DM für das Geschäftsjahr ergab. Dies war im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Sorgepflichten wurden vom Bw nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung, das Geständnis und die Reue des Bw konnte mit der spruchgemäßen Herabsetzung der Strafe vorgegangen werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist aber erforderlich, um den Bw vor einer weiteren Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch ist sie erforderlich, um andere Lenker abzuschrecken.

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Entfall der Mindeststrafe, Reue, Geständnis

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