Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110273/10/Kon/Pr

Linz, 17.04.2002

VwSen-110273/10/Kon/Pr Linz, am 17. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung des Herrn G. H., vertreten durch Rechtsanwälte K., P. & P., G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 21.6.2001, VerkGe96-259-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G. H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (E) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde, was den Schuldspruch betrifft, unter Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschrift begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Fahrer des im Spruch näher bezeichneten Lastkraftwagens im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, unterwegs gewesen wäre.

Dabei sei der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger vor der Einfahrt in das Bundesgebiet zwar auf eine Transitfahrt eingestellt, der Frächter jedoch gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspreche, ermöglicht worden sei.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt) nicht erfüllt gewesen.

Schließlich gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C gehandelt habe, für die keine Ökopunkte benötigt worden wären, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Am Verschulden des Bw bestünden keine Zweifel, weil sich der Lenker eines Fahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkteguthaben verfügt und deshalb gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät aus auch nicht abgefragt werden. Aus diesem Umstand alleine könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfragemöglichkeit des Ökopunkteguthabens bei der Fa. Kapsch AG in Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestehe nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw dieser berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflicht offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Ihm als Fahrer sei es weder technisch noch rechtlich möglich, die Ökopunkte zu kontrollieren. Er sei daher auf die Auskunft, die ihm vor der Fahrt von der Firma erteilt werde, angewiesen und habe in diesem Sinne die Abbuchung korrekt vorgenommen. Es wäre für ihn nicht erkennbar gewesen, dass diese Fahrt nicht mehr durchgeführt hätte werden dürfen. Er für seine Person als Fahrer habe alles ihm Zumutbare getan, um sich über die Zulässigkeit der Fahrt zu vergewissern. Seinerseits läge weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der Bw in weiterer Folge auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem h. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 26.2.2002 ausdrücklich verzichtet hat. Gleichzeitig mit dieser Verzichtserklärung bot er für die Glaubwürdigkeit seines Berufungsvorbringens die Einvernahme des Herrn J. Sch. jun., p.A. Firma F.G.Transport GmbH, W. und des Herrn W. N., G., an.

In weiterer Folge hat der Bw mit der Beilage zu seiner Eingabe vom 3.4. d.J. an den h. Verwaltungssenat eine schriftliche Erklärung des Herrn W. N. beigebracht, in der Genannter bestätigt, dass es bei der Franz Glanz Transport GesmbH "usus" gewesen wäre, dass der entsprechende Fahrer vor Antritt seiner Fahrt telefonisch beim zuständigen Disponenten nachgefragt habe, ob "alle Papiere in Ordnung wären", wobei darin inkludiert gewesen sei, ob der gegenständliche LKW über genügend Öko-Punkte verfüge. Die Erklärung ist datiert mit Graz, am 26.3.2002 und weist die Originalunterschrift des Herrn W. N. auf.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, beinhaltend den Tatvorwurf mit Transitfahrtdeklaration in das Bundesgebiet eingefahren zu sein, ohne dass hiefür die notwendigen Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären, ist zweifellos gegeben und wird vom Bw auch nicht in Abrede gestellt. Bestritten wird von ihm in seinem Berufungsvorbringen lediglich die subjektive Tatseite iSd Verschuldens.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Folge der zitierten Gesetzesstelle obliegt es demnach dem Beschuldigten bzw. dem Bw, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Bw ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er eine entsprechende Darlegung seines Unverschuldens im Verfahren vor der belangten Behörde unterlassen hat. Es kann dieser daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben erachtete.

Wenn dennoch der Berufung Folge zu geben war, so liegt dies zum einen daran, dass der Bw keinem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren unterliegt, zum anderen, dass sein Berufungsvorbringen als ausreichend glaubwürdig erachtet werden kann.

So ist unstrittig, dass es dem Lenker eines LKW in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer eines Güterbeförderungsunternehmens nicht möglich ist, über das Ausmaß der diesem Unternehmen zur Verfügung stehenden Ökopunkte Bescheid zu wissen. Der Bw war daher bei seiner Einreise über den Grenzübergang Suben auf die Angaben seiner Firma bezüglich Ökopunktestand angewiesen. Dem h. Verwaltungssenat ist auch aufgrund anderer gleichartiger Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass die Lenker sich über den Ökopunktestand bei ihrem Güterbeförderungsunternehmen erkundigen bzw. seitens der Unternehmen den Lenkern angeordnet wird, diesbezügliche Erkundigungen vor Einfahrt in das Bundesgebiet einzuholen.

Dass dem Bw kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft, als er entsprechend seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht Erkundigungen über den Ökopunktestand eingeholt hat, erscheint insoferne glaubwürdig, als er zum Beweis dafür sogar die zeugenschaftliche Vernehmung zweier namentlich genannter Entlastungszeugen angeboten hat. Dieses Beweisanbot erfolgte gleichzeitig mit seiner Verzichtserklärung auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. In weiterer Folge hat er zusätzlich die oben angeführte Erklärung des Herrn W. N. beigebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet daher in freier Beweiswürdigung das Berufungsvorbringen für glaubwürdig und sieht sich nicht veranlasst, die Behauptung mangelnden Verschuldens im Rahmen einer Berufungsverhandlung auf ihre Glaubwürdigkeit noch weiter zu überprüfen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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