Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110275/13/Kon/Pr

Linz, 13.03.2002

VwSen-110275/13/Kon/Pr Linz, am 13. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Bleier in Vertretung von Mag. Stierschneider) nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 5.3.2002 über die Berufung des Herrn A. G., A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.6.2001, VerkGe96-129-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber A. G. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 des GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben am 03.11.2000 um 6.59 Uhr im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8, bei StrKm 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, amtliches Kennzeichen, Zulassungsbesitzer: G. KG, L., keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt, entweder:

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Fahrer des im Tatvorwurf angeführten LKW im Bundesgebiet und zwar auf der Innkreis-Autobahn A8 bei Autobahn-Km 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, unterwegs gewesen wäre.

Dabei sei der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger vor der Einfahrt in das Bundesgebiet zwar auf eine Transitfahrt eingestellt, der Frächter jedoch wäre gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspräche, ermöglicht worden sei.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Artikel 1 Abs.1 lit.d der angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt) nicht erfüllt.

Schließlich gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Artikel 13 der besagten Verordnung angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

Am Verschulden bestehe kein Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkteguthaben verfüge und deshalb gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät aus auch nicht abgefragt werden. Aus diesem Umstand allein könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfragemöglichkeit des Ökopunkteguthabens bei der Fa. Kapsch AG in Österreich bzw. der nationalen Ausgabestelle bestehe nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw diesen berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei und ein technisches Gebrechen am Gerät ausgeschlossen werden könne, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen gewesen.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, sich noch vor der Einfahrt nach Österreich bei Herrn H. telefonisch erkundigt zu haben, ob noch Ökopunkte vorhanden seien oder nicht. Die Kontaktaufnahme mit Herrn H. sei per Handy und außerhalb der Bürozeit erfolgt. Zur weiteren Begründung seiner Berufung verweist der Bw auf seine schriftliche Rechtfertigung vom 5.4.2001. In dieser bringt er vor, bei der Bedienung des Gerätes keinen Fehler gemacht und seine Fahrt als Transitfahrt deklariert zu haben. Dass zum Zeitpunkt der Einfahrt nach Österreich der Frächter gesperrt gewesen wäre, habe er nicht gewusst und könne er dies vom LKW aus auch gar nicht feststellen. Diesbezüglich müsse er seiner Firma vertrauen. Ein Vorwurf an ihn sei daher seines Erachtens nicht gerechtfertigt. Unter anderem wird in dieser Rechtfertigung, die einen Bestandteil des Berufungsvorbringens bildet, darauf hingewiesen, dass der Bw aus eigener Erfahrung wisse, dass sich auch schon Differenzen der Punktekontostände, die die Landesregierung habe und jenen, die bei einer Kontrolle ausgewiesen werden, ergeben hätten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für 27.2.2002 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt, die am 5.3. d.J. fortgesetzt und abgeschlossen wurde.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und nach Durchführung der oa Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung beinhaltend den Tatvorwurf, mit Transitfahrtdeklaration in das Bundesgebiet eingefahren zu sein, ohne dass hiefür die notwendigen Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären, ist zweifellos gegeben und wurde vom Bw weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt. Bestritten wird lediglich die subjektive Tatseite iSd Verschuldens, als der Bw vorbringt, seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht, dadurch nachgekommen zu sein, dass er sich bei seinem Güterbeförderungsunternehmer auf die in der Berufung geschilderte Art und Weise erkundigt habe, ob für die Einfahrt in das Bundesgebiet noch Ökopunkte zur Verfügung stünden oder nicht. Vertrauend auf die von der Firma bejahende Auskunft habe er sodann die Einfahrt durchgeführt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Berufungsvorbringen hat sich in den öffentlich mündlichen Berufungsverhandlungen vom 27.2. bzw. 5.3. d.J. sowohl durch die dabei vom Bw getätigten Angaben wie auch insbesondere durch die Angaben des am 5.3. einvernommenen Zeugen Walter H. bestätigt. So wurde vom genannten Zeugen glaubwürdig dargetan, dass ihn der Bw am Tattag vor der Einfahrt ins Bundesgebiet per Handy kontaktiert und gefragt habe, ob noch Ökopunkte zur Verfügung stünden oder ob die "Rollende Landstraße" hiefür benützt werden müsse. Weiters gab der Zeuge an, dem Bw die Auskunft erteilt zu haben, dass er mit dem LKW-Zug einfahren könne und nicht die "Rollende Landstraße" zu benützen brauche.

Die Angaben des Zeugen stellen sich als widerspruchsfrei dar und werden auch durch die in seiner Aussage getätigten Hinweise über das firmeninterne Ökopunktemanagement erhärtet. Gleiches gilt für die Einwände des Bw, weil sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Bereich der Güterbeförderungsbranche als im Einklang stehend erachtet werden können.

Da dem Bw sohin insgesamt die ihm obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, gelungen ist, ermangelt es der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung am Verschulden und schließt dieser Umstand die Strafbarkeit aus. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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