Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110290/5/Kon/Pr

Linz, 12.10.2001

VwSen-110290/5/Kon/Pr Linz, am 12. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn R. G., (D) N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.7.2001, VerkGe96-22-3-2001-Nihd, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

§ 66 Abs.4 AVG bestimmt, dass unzulässige Berufungen zurückzuweisen sind.

Unzulässig ist eine Berufung unter anderem dann, wenn sie den vom Gesetz (§ 63 Abs.2 AVG) geforderten Berufungsantrag nicht enthält.

In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herr R. G. (im Folgenden: Bw) darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages war er sich insoferne im Klaren, als er in seiner schriftlichen, bei der BH Urfahr-Umgebung, eingebrachten Berufung erklärte, die Begründung der Berufung auf dem Postwege nachzureichen. Insoweit verkannte er die Rechtslage schon zum Zeitpunkt der Berufungserhebung, weil die eingebrachte Berufung - wie aus der Rechtsmittelbelehrung eindeutig hervorgeht - schon einen begründeten Berufungsantrag hätte enthalten müssen.

Der Aktenlage nach ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde (BH Urfahr-Umgebung) mehrere Wochen hindurch die Nachreichung des begründeten Berufungsantrages abgewartet hat, ehe sie die mit dem Mangel eines begründeten Berufungsantrages behaftete Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegte.

Seitens des Oö. Verwaltungssenates als Berufungsinstanz erging an den Bw mit Schreiben vom 21.9.2001, VwSen-110290/2/Kon/Pr, die einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG darstellende Einladung, innerhalb einer Woche ab Erhalt des zitierten Schreibens einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Weiters wurde darin darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen des begründeten Berufungsantrages, die eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.

Diesem, dem Bw am 26.9. d.J. zugestellten Verbesserungsauftrag, wurde weder fristgerecht noch bis dato entsprochen.

Über die damit nach wie vor mit dem Mangel eines begründeten Berufungsantrages behaftete Berufung war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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