Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110302/14/Kon/Ke

Linz, 14.06.2002

VwSen-110302/14/Kon/Ke Linz, am 14. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2001, VerkGe96-316-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 726,73 Euro (ATS 10.000) die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 30 Stunden und der gemäß § 64 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf den Betrag von 72,63 Euro (ATS 100) herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe, zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Fahrer des im Schuldspruch angeführten LKWs dessen Zulassungsbesitzer er ist, zum Tatzeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet und zwar auf der Innkreisautobahn A8 bei km 75,120, Gemeindegebiet Suben (Ökopunkte-Abbuchungsstation bei der Einreise nach Österreich), aus Richtung Deutschland kommend, unterwegs gewesen wäre.

Dabei sei der im Kraftfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger vor der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet zwar auf eine Transitfahrt eingestellt, der Frächter jedoch gesperrt gewesen, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspreche, ermöglicht worden wäre.

Dadurch, dass der Umweltdatenträger nicht auf eine bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, sei nach den Voraussetzungen des Art.1 Abs.1 lit.d angeführten Verordnung (Einstellung des Umweltdatenträgers für den Zweck, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt) nicht erfüllt.

Schließlich gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bw eine "Ökokarte" oder die in Art.13 der besagten Verordnung aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) gehandelt hätte, für die keine Ökopunkte benötigt worden wären, mitgeführt habe, weshalb der strafbare Tatbestand in objektiver Hinsicht erwiesen sei.

Auch am Verschulden des Bw bestünden keine Zweifel, weil sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter dem Gesichtspunkt der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht vor jedem Fahrtantritt und auch während der Fahrt davon zu versichern habe, ob alle nötigen Unterlagen vorhanden seien und er diese auch mitführe bzw. ob er die im Fahrzeug eingebauten Geräte richtig eingestellt habe.

Dass der Frächter über kein Ökopunkte-Guthaben verfüge und deshalb gesperrt sei, scheine auf dem Umweltdatenträger nicht auf und könne der aktuelle Stand der Ökopunkte von diesem Gerät aus nicht abgefragt werden. Aus diesem Umstand alleine könne sich der Lenker allerdings noch nicht auf mangelndes Verschulden berufen, da er die Verpflichtung habe, sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Eine Direktabfragemöglichkeit des Ökopunkte-Guthabens bei der Firma K. bzw. der nationalen Ausgabestelle bestünde nur für den jeweiligen Güterbeförderungsunternehmer, dem die Ökopunkte auch gutgeschrieben würden, nicht aber für den einzelnen Lenker.

Es sei aber zumutbar, dass sich der Lenker vor Antritt der Transitfahrt bei seinem Arbeitgeber (dem Güterbeförderungsunternehmer) über den aktuellen Ökopunktestand des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges informiere, da dieser in der Lage sei, das Ökopunkteguthaben für seine Fahrzeuge bei einer nationalen Ausgabestelle abzufragen.

Da der Bw diesen berufsgebotenen Informations- bzw. Sorgfaltspflichten offensichtlich nicht nachgekommen sei, sei von einem schuldhaften und zwar fahrlässigem Verhalten seinerseits auszugehen.

Zur Strafbemessung sei festzustellen, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden sollten, weshalb schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Fahrt keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte.

Die verhängte Mindeststrafe von 20.000 S hätte auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw strafmildernd hätte gewertet werden können. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorlägen, bedeutet dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch das Nichtmitführen der erforderlichen Unterlagen begangenen Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG.

Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch nach den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben. In dieser bringt er zur Begründung vor, zum angegebenen Zeitpunkt selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben. Da er nur ausnahmsweise ein Fahrzeug lenke, wäre ihm die Bedienung des Gerätes nicht voll klar gewesen. Er habe einen Transport von Deutschland nach Österreich durchgeführt, für den er ohnedies keine Ökopunkte benötigt hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund dieser Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.4.2002 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt. Die belangte Behörde hat sich unter Teilnahme an dieser Verhandlung nachweislich entschuldigt; der Bw hat mit Schreiben vom 11.4. dJ mitgeteilt, an dieser Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Dieses Schreiben ist am 17.4.2002 beim h Senat und zwar nach der für diesen Tag um 10.00 Uhr anberaumten Berufungsverhandlung eingelangt. Die Berufungsverhandlung wurde um 10.10 Uhr wegen Nichterscheinens des Bw geschlossen.

Aufzuzeigen ist, dass der Bw seinem erwähnten Schreiben vom 12.4.2002 die Kopie eines CMR-Frachtbriefs beigeschlossen hat. Nach dem Wortlaut dieses Frachtbriefes hat die H. von der Firma F. in D eine Ladung diverser Artikel mit einem Bruttogewicht von 1.460 kg an die Z. GmbH transportiert. Der Frachtbrief wurde am 20.4.2001 in Paderborn ausgefertigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht auch dann gesetzt hätte, wenn es sich beim verfahrensgegenständlichen Transport, wie von ihm behauptet, um eine bilaterale Fahrt gehandelt hätte. Dies deshalb, weil er es diesfalls unstrittigerweise unterlassen hat, das im LKW eingebaute "ecotag"-Gerät, dessen Regeleinstellung auf "TRANSIT" lautet, von ihm als Lenker auf "bilateral" hätte umgestellt werden müssen.

Sein Vorbringen, dass er nur ausnahmsweise ein Fahrzeug lenke und ihm daher die Bedienung des Gerätes nicht voll klar gewesen sei, vermag sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung jedoch nicht zu beseitigen. Als Lenker eines im internationalen Gütertransport eingesetzten Fahrzeuges, der darüber hinaus noch selbst Inhaber eines Güterbeförderungsunternehmens ist, muss von ihm die richtige Bedienung des "ecotag"-Gerätes verlangt werden können. Der Bw wäre allein schon von seiner beruflich gebotenen Sorgfaltspflicht her verhalten gewesen, sich vor Antritt der gegenständlichen Fahrt die entsprechende Kenntnis über den fachgerechten Umgang mit dem "ecotag" zu verschaffen. Sein als fahrlässig zu qualifizierendes Verschulden besteht im Wesentlichen darin, dass er es offensichtlich unterlassen hat, sich mit der richtigen Bedienung des "ecotag"-Gerätes vertraut zu machen.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist allein schon aus diesen Gründen zu bestätigen. Darüber hinaus ist aber der Verdacht der Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt trotz gesperrtem Ökopunkte-Kontingent ungeachtet der Vorlage der Kopie des oben angeführten CEMT-Frachtbriefes noch keineswegs ausgeräumt. So hat es der Bw trotz entsprechender Aufforderung durch den Verwaltungssenat (Schreiben vom 6.5.2002, VwSen-110302/11/Kon) unterlassen, Unterlagen wie beispielsweise Frachtbriefe vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausfahrt am 28.10.2001 um 13.56 Uhr am Grenzübergang Arnoldstein in keinem Zusammenhang mit der am Vortag um 9.35 Uhr erfolgten Einfahrt in das Bundesgebiet (Grenzstation Suben) steht. Ebenso wenig geht aus der schriftlichen Stellungnahme des Bw vom 22.5. d.J. hervor, dass die bei der Einfahrt am 27.10.2001 transportierte Ladung mit einem Gewicht von 12.460 kg so sperrig und voluminös gewesen sei, dass in Anbetracht der Ladekapazität des gegenständlichen LKW-Zuges von 24 t nicht noch der Transport von weiteren Gütern möglich gewesen wäre.

Zur Strafhöhe:

In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst zu vermerken, dass die auf den Bw angewandte Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) des § 23 Abs.1 Z7 bis 9 und § 23 Abs.2 des GütbefG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G181/01 u.a. Zlen, als verfassungswidrig mit der Maßgabe aufgehoben wurde, dass diese Bestimmung, soweit sie sich auf die Z8 bezieht, insbesondere im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof folgt mit diesem Erkenntnis einem gemäß Art.140 Abs.1 iVm Art.129a Abs.3 und Art. 89 B-VG gestellten Antrag des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Aufhebung im Wesentlichen damit begründet, dass die angefochtene Bestimmung, welche für den Lenker eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von 20.000 S vorsieht, sich als überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt erwies. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Lenker des LKW als Arbeitnehmer des Güterbeförderungsunternehmens aus der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung des GütbefG einen unmittelbaren Nutzen zieht. Dieser könnte im Ergebnis nämlich nur dem Transportunternehmer zu Gute kommen, der jedoch nach der bisher maßgebenden Rechtslage nicht belangt werden konnte. Die Strafdrohung richtet sich somit gegen einen Personenkreis (Lenker und Arbeitnehmer) der an der Begehung der Straftat in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, vielmehr diesbezüglich nicht selten unter dem Druck eines Arbeitgebers steht. Im Hinblick auf die Komplexität der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vermag der Lenker und Arbeitnehmer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens meist nur in eingeschränktem Maß zu erkennen bzw. die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen, wie beispielsweise die Ausstattung mit Ökopunkten oft gar nicht im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen.

Diesen im Wesentlichen wiedergegebenen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber mit der Novelle zum Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. I Nr. 106/2001, insoweit Rechnung getragen, als nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen und stattdessen eine Höchststrafe von 10.000 S getreten ist. Durch Art.9 des Euro-Umstellungsgesetzes Verkehr, Innovation und Technologie - EUGVIT BGBl. I Nr. 132/2002, wurde § 23 Abs.2 des GütbefG 1995 dahingehend geändert, dass an die Stelle des Schillingbetrages "10.000" rückwirkend mit 1.1.2002 der Eurobetrag "726" tritt.

Allerdings ist die novellierte Bestimmung des § 23 Abs.2 GütbefG, welche lautet:

"Wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen" im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis vom 30. Juli 2001 (durch Hinterlegung am 7.8.2001 zugestellt) noch vor der begünstigenden Novellierung des GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen kann. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses knapp der am 10. August 2001 in Kraft getretenen Novellierung des GütbefG erfolgte.

Als Verwaltungsstrafnorm iSd Z3 des § 44a VStG ist daher nach wie vor § 23 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, mit der Strafobergrenze von 7.267,28 Euro (100.000 S) - allerdings ohne Anordnung einer Mindeststrafe - heranzuziehen.

Aufzuzeigen ist weiters, dass der Bw im Tatvorwurf und in den Verfolgungshandlungen nur als Lenker angesprochen wurde und nicht auch in seiner Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer, sodass auf ihn allein das Tatbestandsmerkmal "Lenker" in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu gelten hat. Allerdings treffen die Überlegungen des aufhebenden VfGH-Erkenntnisses, die insbesondere auf die Arbeitnehmereigenschaft des Lenkers iSd § 23 Abs.2 GütbefG abstellen, nicht auf den Bw als Güterbeförderungsunternehmer zu.

Dies hat zur Folge, dass der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, die der Bw in seiner Eigenschaft als Lenker des gegenständlichen LKW wie auch als Güterbeförderungsunternehmer begangen hat, doch wesentlich höher anzusetzen ist, als dies beispielsweise bei einem wirtschaftlich unselbstständigen Lenker (Arbeitnehmer) nach den Überlegungen des VfGH der Fall wäre.

Durch den während des Berufungsverfahrens erfolgten Wegfall der gesetzlichen Mindeststrafe war jedoch auch im Falle des Bw das Strafausmaß von der Berufungsinstanz zu überdenken.

Die belangte Behörde hat entsprechend der im erstbehördlichen Verfahren geltenden Gesetzeslage die nicht unterschreitbare Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S verhängt. Zutreffend hat sie dabei ausgeführt, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei, weil die hiefür erforderliche Voraussetzung des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht gegeben sei. Auf Grund dieses Umstandes hatte die belangte Behörde keine Möglichkeit, das Strafausmaß noch weiter nach unten abzusenken.

Auf Grund des nunmehrigen Wegfalles der gesetzlichen Mindeststrafe war der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz jedoch gehalten, die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, von der der Aktenlage nach auszugehen ist, in einem Ausmaß als Milderungsgrund bei der Festsetzung des Strafausmaßes zu berücksichtigen, demzufolge die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Da im weiteren von einer erstmaligen Begehung auszugehen ist, erweist sich eine 10%ige Ausschöpfung des Strafrahmens als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat für angemessen und vorderhand ausreichend, den Präventionszwecken der Bestrafung zu entsprechen. Worin der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat gelegen ist, wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zutreffend dargelegt.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses sind dem Bw keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath