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VwSen-110304/6/Li/Pr

Linz, 11.04.2002

VwSen-110304/6/Li/Pr Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Linkesch) über die Berufung der Firma A.C.P. Logistik L. R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.7.2001, Zl. VerkGe96-161-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Die beiden Anbringen der Firma A.C.P. Logistik L. R. vom 8.8.2001 und vom 23.8.2001 betreffend das Straferkenntnis vom 19.7.2001 gegen T. M., Aktenzeichen VerkGe96-161-2001, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Am 19.7.2001 erging von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein Straferkenntnis gegen Herrn T. M. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit. a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000. Es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über Herrn T. M. gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr.593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, eine Geldstrafe von 20.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

Dieses Straferkenntnis vom 19.7.2001, Zl. VerkGe96-161-2001, wurde dem angegebenen Adressaten und Beschuldigten T. M. am 28.7.2001 zugestellt.

Am 8.8.2001 richtete die Firma A.C.P. Logistik L. R. daraufhin ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, in dem sie mitteilt, dass Herr M. am 4.4.2001 eine Leerfahrt von Tschechien nach Österreich hatte, um dann in Österreich im Auftrag der Firma E. eine Ladung zu übernehmen, wozu es nicht kam, worauf Herr M. leer nach Hause fuhr. Im Übrigen seien genügend Ökopunkte auf dem Gerät Unternehmer-Nr. 9378.

Unter Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.8.2001, Zl. VerkGe96-161-2001, erhob die Firma A.C.P. Logistik L. R. sodann mit Schreiben vom 23.8.2001 "Einspruch" gegen das Straferkenntnis vom 19.7.2001, Zl. VerkGe96-161-2001 und legte Informationsauszüge des Bundesamtes für Güterverkehr München vom 8. und 11.12.2000 bzw. vom 9.1.2001 über den aktuellen elektronischen Ökopunkteverbrauch zu TU-Nr. 9378 in Kopie bei.

Diese beiden Anbringen vom 8.8.2001 bzw. vom 23.8.2001 wurden jeweils unter Beisetzung der Firmenbezeichnung "A.C.P. Logistik L. R." mit der Unterschrift "Röhrich" unterfertigt. Die Erstbehörde ging davon aus, dass die Firma - der Arbeitgeber des Fahrers - Herrn T. M. im Berufungsverfahren vertritt, wie sich aus dem Mängelbehebungsauftrag vom 14.8.2001 und dem Vorlageschreiben vom 6.9.2001, Zl. VerkGe96-161-2001, ergibt.

2. Dem Inhalt der beiden gegenständlichen Anbringen nach durfte die Erstbehörde zwar von einer (der Verbesserung zugänglichen) Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19.7.2001, Zl. VerkGe96-161-2001, ausgehen, jedoch hätte sie das Vorliegen einer rechtswirksamen Vollmacht der Firma A.C.P. Logistik L. R. für Herrn T. M. zu prüfen gehabt, um eine Berufung im Namen des beschuldigten Lenkers T. M. annehmen zu können, denn es lag keine schriftliche Vollmacht vor. Dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt war weder eine solche Prüfung noch der Nachweis einer Vollmacht zu entnehmen.

3. Die nunmehr erkennende Berufungsbehörde hat die Firma A.C.P. Logistik L. R. daher gemäß § 13 Abs.3 AVG mit Schreiben vom 28.2.2002, Zl. VwSen-110304/2/Gut/Pr, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Vollmacht des Beschuldigten T. M. im Sinne des § 10 Abs.1 AVG vorzulegen, aus der die Bevollmächtigung für Herrn T. M. hervorgeht. Diesem Mängelbehebungsauftrag ist die Firma A.C.P. Logistik L. R. mit Schreiben vom 9.3.2002 insofern rechtzeitig nachgekommen, als sie eine Vollmacht des Herrn T. M., datiert mit 11.3.2002 und von ihm unterfertigt, vorlegte. Diese Vollmacht lautet wie folgt: "Ich T. M., geb. am erteile hiermit der Fa. ACP L. R. die Vollmacht mich zu vertreten."

Überdies erfolgte in dem mit 9.3.2002 datierten Schreiben durch die Firma A.C.P. Logistik L. R. eine Rechtfertigung wie bisher.

4. Dazu ist zu bemerken, dass der VwGH zwischen dem Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses und dessen Nachweis unterscheidet (vgl. dazu Walter- Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 142). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (vgl. VwGH-Erkenntnis 94/16/0192 vom 16.3.1995 mwN). Bei den Anbringen vom 8.8.2001 bzw. vom 23.8.2001 geht es um die Einbringung einer Berufung, welche an eine prozessuale, nicht erstreckbare Frist gebunden ist.

Dem Inhalt der beiden Schreiben nach konnte zwar kein Zweifel daran bestehen, dass die Firma A.C.P. Logistik L. R. die Berufung namens Herrn T. M. erhoben hat. Der Berufung haftete jedoch der Formmangel der fehlenden Vollmacht an, weshalb von der nunmehr erkennenden Behörde auch der Mängelbehebungsauftrag im Sinne der §§ 10 und 13 Abs.3 AVG erlassen wurde. Daraufhin wurde fristgerecht eine Vollmacht des Herrn T. M. vorgelegt, die mit 11.3.2002 datiert ist. Aus dieser Vollmachtsurkunde ist zweifelsfrei erkennbar, dass eine Vollmacht erst an diesem Tag erteilt wurde, wenn es darin heißt "Ich ... erteile hiermit ... Vollmacht ... .". Entgegen dem VwGH-Erkenntnis 92/09/0328 vom 22.4.1993 kann bei dieser Vollmachtsurkunde auf Grund der gewählten eindeutigen Formulierung unter Verwendung des Wortes "hiermit" in Zusammenhang mit dem beigesetzten Datum nur der Schluss gezogen werden, dass erst ab dieser Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstand. Daran vermag auf Grund des unzweifelhaften Wortlautes auch der Sinn der §§ 10 und 13 Abs.3 AVG eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, nicht aber durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken, nichts zu verändern. Es liegt gegenständlich gerade nicht bloß eine nachträgliche Beurkundung eines bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses, sondern die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses nach Ablauf der Frist vor (vgl. VwGH-Erkenntnis 91/19/0123 vom 11.5.1992).

Das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschuldigten T. M. und der Firma A.C.P. Logistik L. R. wurde erst am 11.3.2002, also lange nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, auf Grund des Mängelbehebungsauftrages der nunmehr erkennenden Behörde vom 28.2.2002 erteilt. Ein bereits während der offenen Berufungsfrist bestehendes Vollmachtsverhältnis wurde nicht nachgewiesen und auch nicht behauptet. Diese nachträgliche Bevollmächtigung vermochte die bisher von der Firma A.C.P. Logistik L. R. für Herrn T. M. gesetzten Verfahrenshandlungen nicht zu heilen. In dieser Vollmacht ist auch keine Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen zu sehen.

Die erkennende Behörde hatte der einschreitenden Firma auch nicht einen neuerlichen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer von einem Zeitpunkt vor Ablauf der Frist herrührenden Vollmacht zu erteilen, nachdem obigen Ausführungen zu Folge die vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt werden musste. Im h. Mängelbehebungsauftrag vom 28.2.2002 wurden die bisherigen Verfahrensabläufe ausführlich dargestellt und damit dem Einschreiter sämtliche in den vorstehenden Ausführungen dargelegten Möglichkeiten zum Nachweis eines rechtsgültigen Vollmachtsverhältnisses eröffnet.

Die als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19.7.2001 zu wertenden Anbringen vom 8.8.2001 und vom 23.8.2001 der Firma A.C.P. Logistik L. R. waren aufgrund der vorgelegten Vollmacht jedoch nicht dem Beschuldigten T. M. zuzurechnen.

5. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Berufungswerber das Recht der Berufungserhebung fehlt. Diese mangelnde Berufungslegitimation ist hier gegeben, weil die Firma A.C.P. Logistik L. R. weder selbst Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist noch eine zu einer rechtswirksamen Vertretung des Beschuldigten T. M. im Berufungsverfahren hinlängliche Bevollmächtigung vorlegte.

Die Anbringen vom 8.8.2001 und vom 23.8.2001 waren somit, ohne auf sie inhaltlich eingehen zu können, spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beschlagwortung: Vollmacht, Nachweis der Rechtzeitigkeit AVG § 10, AVG § 13 Abs.3

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