Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280511/15/Kon/Pr

Linz, 21.06.2001

VwSen-280511/15/Kon/Pr Linz, am 21. Juni 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.2.2001, Zl: 2000/11/0297, das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14.9.2000, VwSen-280511/2/Kon/Pr, in Stattgebung der Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit aufgehoben.

Hinsichtlich des Aufhebungsgrundes wird auf die Begründung des aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses verwiesen.

Im nunmehr zweiten Rechtsgang hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W. H., p.A. Fa. G. KG, Linzer Straße 20, 4650 L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.12.1999, Ge96-77-1999-Km, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (1. Fall) VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Betreffend den Inhalt des Schuld- und Strafausspruches des angefochtenen Straferkenntnisses wie der dagegen erhobenen Berufung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das aufgehobene h. Erkenntnis vom 14.9.2000, VwSen-280511/2/Kon/Pr, verwiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 23 Abs.1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

Die belangte Behörde hat dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG vorgeworfen. Anzumerken ist dabei, dass der Bw diese Funktion im gesamten Verfahren nicht bestritten hat, vielmehr bei seiner Vernehmung am 27.10.1999 gegenüber der belangten Behörde erklärte, als verantwortlicher Beauftragter der Fa. G. KG die Verwaltungsübertretungen zur Gänze einzugestehen.

Diesen Angaben des Bw, wie der Annahme der Erstbehörde, es handle sich bei diesen um den verantwortlichen Beauftragten der Fa. G. KG, steht jedoch entgegen, dass eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung des Bw zum verantwortlichen Beauftragten für das AZG iSd § 23 Abs.1 ArbIG beim zuständigen Arbeitsinspektorat Wels nicht eingelangt ist. Nach der Aktenlage hat die Arbeitgeberin des Bw, die G. Transporte KG, mit Schreiben vom 1.7.1998 mitgeteilt, dass lt. der diesem Schreiben beigeschlossenen Bestellungsurkunde der Bw W. H. als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG, insbesondere für den Bereich des KFG (§ 103 KFG) und Bevollmächtigter nach § 31 Abs.2 und 3 Arbeitnehmerschutzgesetz sowie nach dem Arbeitszeitgesetz bestellt worden sei.

Anzumerken ist, dass die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter insbesondere für den Bereich des KFG im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung besitzt. Gleiches gilt für die Mitteilung, der Bw sei Bevollmächtigter nach § 31 Abs.2 und 3 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), da dieses im Gegensatz zum früheren ANSchG, die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht mehr vorsieht.

Was die außerhalb eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AZG erfolgte Mitteilung über die Bestellung des Bw zum Bevollmächtigten nach dem Arbeitszeitgesetz betrifft, wird darauf hingewiesen, dass eine solche Mitteilung weder im Arbeitszeitgesetz noch im Arbeitsinspektionsgesetz vorgesehen ist und daher keine Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bewirken vermag.

Anhand dieses beim Arbeitsinspektorat Wels eingelangten Schreibens der G. KG kann von keiner iSd § 23 Abs.1 ArbIG rechtswirksamen Bestellung des Bw zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG für das AZG ausgegangen werden.

Über h. Anfrage vom 9.4.2001, VwSen-280511/12/Kon/Pr, gerichtet an das Arbeitsinspektorat Wels, hat genanntes Arbeitsinspektorat mit anher ergangenem Schreiben vom 20.4.2001 lediglich auf die erwähnte Mitteilung samt Beilagen der Fa. G. vom 1.7.1998 zu verweisen vermocht.

Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw aufgrund einer rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für das AZG bestand sohin entgegen dessen Angaben im erstbehördlichen Verfahren zum Tatzeitpunkt nicht.

Wenngleich die Art der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG oder Bevollmächtigter gemäß § 28 AZG) kein Sachverhaltselement darstellt, war es dennoch nicht möglich, den erstbehördlichen Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten die Tat in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter gemäß § 28 AZG vorgeworfen wird.

Dies deshalb, weil die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten iSd § 28 AZG erst dann zum Tragen kommt, wenn die Bestellung eines solchen vom Arbeitgeber in einem gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahren eingewendet wird und der beschuldigte Arbeitgeber gleichzeitig den ihn exkulpierenden Nachweis einer ausreichenden Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des AZG zu erbringen vermag. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers bleibt auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten grundsätzlich aufrecht (vgl. VwGH 27.9.1988, 88/08/0088 ua).

Der Bw hätte, was die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach dem AZG betrifft, nur dann als Bevollmächtigter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn zuvor oder zumindest gleichzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber im gegenständlichen Fall den zur Vertretung nach außen Berufenen der G. KG eingeleitet worden wäre.

Dies ist aber lt. Schreiben der belangten Behörde vom 30.5.2001 nicht erfolgt.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 27.11.2001, Zl.: 2001/11/0273, 0274, 0275-5

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