Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110308/13/Kon/Pr

Linz, 10.05.2002

VwSen-110308/13/Kon/Pr Linz, am 10. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G. H., D-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juli 2001, VerkGe96-77-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.4.2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen den Schuldspruch wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 72,60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden herabgesetzt werden.

Der gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vermindert sich hiedurch auf 7,26 Euro.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G. H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 und Artikel 3 Abs.1 sowie Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz iVm Abs.2 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der Strafe, ds 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben, wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG am 17.5.2001 um 13.55 Uhr auf der Westautobahn A 1, Autobahnausfahrt Enns, Fahrtrichtung Steyr, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 17.5.2001 mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen:) und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen:) im Zusammenhang mit einem gewerblichen Gütertransport von Österreich (Absender: S. N. Ges.m.b.H., Steyr) nach Deutschland (Empfänger: Firma "J. D.",) eine Leerfahrt nach Steyr zum Zwecke der Ladungsaufnahme bei der S. N. Ges.m.b.H., durchgeführt, ohne eine beglaubigte Abschrift der hiefür erforderlichen Gemeinschaftslizenz mitgeführt zu haben, obwohl gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 [die genannte Verordnung gilt gem. Artikel 1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei den oa. Transport handelte es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken] der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Feststellungen der Organe der Zollwachabteilung Linz/MÜG, an denen zu zweifeln die Behörde keinen Grund findet und welche durch die der Anzeige beigelegten Kopien belegt würden, sei die im Schuldspruch angeführte Tat als erwiesen zu erachten. Im Übrigen seien auch die von den Organen der Zollwacheabteilung getroffenen Feststellungen vom Bw nicht bestritten worden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein entsprechender Mangel an Sorgfalt des Bw anzunehmen sei. So hätte er dafür Sorge tragen müssen (z.B. durch entsprechende Kontrolle vor Fahrtantritt), dass er bei der Durchführung des gegenständlichen grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Gütertransportes eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz mitführte und diese auch den Kontrollorganen hätte vorzeigen können. Durch außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt habe er verkannt, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichte. Die Strafbehörde hätte daher bezüglich des Grades seines Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit annehmen müssen. Selbst wenn der Bw eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt habe, so sei es eine unbestrittene Tatsache, dass er diese im Zuge der Kontrolle nicht hätte vorweisen können.

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG aus, dass aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 20.000 S hätte verhängt werden müssen. Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe wäre vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen, um den Bw von weiteren Übertretungen des GütbefG abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

Strafmildernd wäre seine Verwaltungsvorstrafenfreiheit zu berücksichtigen gewesen; straferschwerende Gründe hätten nicht gefunden werden können.

Mangels entsprechender Mitteilungen seitens des Bw hätten dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Strafzumessung wie folgt geschätzt werden müssen: Nettoeinkommen 20.000 S, keine Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit.

Eine Ermahnung gemäß § 21 VStG wäre nicht in Betracht zu ziehen gewesen, da das Verschulden des Bw nicht geringfügig sei und auch die Übertretungsfolgen nicht als unbedeutend eingestuft werden könnten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben; in eventu eine Ermahnung auszusprechen oder eine geringere Strafe festzusetzen.

Zur Begründung bringt er vor wie folgt:

"Ich habe am 17.05.2001 alle erforderlichen Papiere, incl. EG-Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt. Ich habe diese EG-Genehmigung lediglich deswegen bei der Kontrolle nicht vorzeigen können, weil ich sie nicht gefunden habe, da sie zwischen die Straßenatlanten gerutscht war.

Bei der anschließenden Nachforschung im Fahrerhaus wurde die Genehmigung dort gefunden.

Ich habe auch nicht erheblich fahrlässig gehandelt. Vom Arbeitgeber war kurz vorher das Fahrzeug daraufhin überprüft worden, daß sich alle Papiere darin befanden. Es hatte auch keine Gelegenheit gegeben, daß die Papiere zwischenzeitlich entfernt worden sein konnten. Unter diesen Umständen konnte ich mich auf die Aussage meines Arbeitgebers verlassen, daß sich die Papiere im Fahrzeug befinden, ohne die Papiere vor Fahrtantritt nochmals zu kontrollieren.

Ich habe bisher nie eine Vorschrift des österreichischen Staates verletzt.

Im Hinblick auf die gesamten Umstände, insbesondere auch mein geringes Verschulden, reicht die Ahndung durch eine Ermahnung aus.

Ich habe bisher nie das Güterbeförderungsgesetz übertreten, obwohl ich schon des öfteren in Österreich unterwegs war. Die gesamte Sache und eine Ermahnung führen allein schon dazu, daß ich mich in Zukunft immer bei jedem Einsteigen in das Fahrzeug nochmals selbst vergewissere, wo die Papiere liegen. Aus spezialpräventiven Gründen ist die jetzt ausgesprochene Strafe nicht erforderlich.

Ich verdiene als Fahrer bei der Fa. L mtl. netto DM 3.200,-- und bin gegenüber 2 Personen unterhaltsverpflichtet. Die ausgesprochene Strafe ist damit viel zu hoch. Ich kann sie nicht zahlen, ohne den Unterhalt meiner Familie zu gefährden.

Ich bitte daher nochmals, meinem Antrag stattzugeben

(G. H.)"

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 25.4. d.J. unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde dem Bw zugestellt, von ihm aber lt. Postvermerk nicht behoben. Der Bw ist auch nicht zur Berufungsverhandlung erschienen.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung unter zeugenschaftlicher Vernehmung des Meldungslegers hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sind als erwiesen zu erachten und wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die begründenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis verwiesen, denen jedenfalls im Ergebnis beizutreten sind.

Die Ausführungen in der Berufung sind jedenfalls nicht geeignet, ein Verschulden des Bw an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verneinen zu können.

Der Schuldspruch der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

In Bezug auf die Strafhöhe ist zunächst zu vermerken, dass die auf den Bw angewandte Verwaltungsstrafnorm (iSd Z3 des § 44a VStG) des § 23 Abs.1 Z7 - 9 und § 23 Abs.2 GütbefG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01 ua Zahlen, als verfassungswidrig mit der Maßgabe aufgehoben wurde, dass diese Bestimmung, soweit sie sich auf die Z8 bezieht, insbesondere im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof folgte mit diesem Erkenntnis einem gemäß Artikel 140 Abs.1 iVm Artikel 129a Abs.3 und Artikel 89b B-VG gestellten Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Vom Verfassungsgerichtshof wurde diese Aufhebung im Wesentlichen damit begründet, dass die angefochtene Bestimmung, welche für den Lenker eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von 20.000 S vorsieht, sich als überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt erweist. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Lenker des LKW als Arbeitnehmer des Güterbeförderungsunternehmens aus der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung des GütbefG einen unmittelbaren Nutzen zieht. Dieser könnte im Ergebnis nämlich nur dem Transportunternehmer zu Gute kommen, der jedoch nach der bisher maßgebenden Rechtslage nicht belangt werden konnte. Die Strafdrohung richtete sich somit gegen einen Personenkreis (Lenker und Arbeitnehmer), der an der Begehung der Straftat in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, vielmehr diesbezüglich nicht selten unter dem Druck seines Arbeitgebers steht. Im Hinblick auf die Komplexität der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vermag der Lenker und Arbeitnehmer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens meist nur im eingeschränkten Maß zu erkennen bzw. die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen oft gar nicht im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen.

Diesen im Wesentlichen wiedergegebenen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber mit der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, insoweit Rechnung getragen, als nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S getreten ist. Durch Artikel 9 des Euro-Umstellungsgesetzes Verkehr, Innovation und Technologie - EUGVIT, BGBl. I Nr. 32/2002, wurde § 23 Abs.2 GütbefG 1995 dahingehend geändert, dass an die Stelle des Schillingbetrages von "10.000" rückwirkend mit 1.1.2002 der Eurobetrag "726" tritt.

§ 23 Abs.2 GütbefG idF der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 welcher lautet:

"Wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen", ist aber im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis vor der Novellierung des GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip im gegenständlichen Fall nicht schlagend werden kann.

Als Verwaltungsstrafnorm iSd Z3 des § 44a VStG ist daher nach wie vor § 23 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 mit der Strafobergrenze von 100.000 S (entspricht nunmehr 7.267,28 Euro) - allerdings ohne Anordnung einer Mindeststrafe - heranzuziehen.

Diesem Umstand steht aber nicht entgegen, dass bei der Strafbemessung der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz der gegenständlichen Tat generell einen wesentlich geringeren Schuld- und Unrechtsgehalt zu Grunde legt, wie dies auch beim Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 mit der vorgesehenen Höchststrafe von 10.000 S (entspricht 726,73 Euro) zum Ausdruck kommt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG einerseits und andererseits in Orientierung an der nunmehrigen Strafobergrenze von 726 Euro gemäß der novellierten Strafbestimmung des § 23 Abs.2 GütbefG erscheint das spruchfestgesetzte Strafausmaß dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

In Anbetracht der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen konnte zunächst mit einer 10 %igen Ausschöpfung des novellierten Strafrahmens bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf den Strafzweck der Prävention das Auslangen gefunden werden.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht in Erwägung zu ziehen, weil die hiefür kumulativ notwendigen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw erheblich unter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibt. Insbesondere das komplette Tatverhalten bliebe jedoch nicht hinter dem typisierten Unrechtsgehalt der Tat zurück.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses fallen für den Bw keine Kosten für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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