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VwSen-110310/5/Li/Pr

Linz, 27.03.2002

VwSen-110310/5/Li/Pr Linz, am 27. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Linkesch) über die Berufung des Herrn Ch. T.-H. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.5.2001, Zl. VerkGe96-201-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Das Anbringen des Herrn Ch. T.-H. vom 1.8.2001 betreffend Aktenzeichen VerkGe96-201-2001, welches am 2.8.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einlangte, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Am 23.5.2001 erging von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein Straferkenntnis gegen Herrn G. O. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, i.V.m. Artikel 1 Abs.1 und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000. Es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über Herrn G. O. gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr.593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, eine Geldstrafe von 20.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

Dieses Straferkenntnis vom 23.5.2001, Zl. VerkGe96-201-2001, wurde dem angegebenen Adressaten und Beschuldigten G. O. an der Abgabestelle "Ch. T.-H. Internationale Transporte, F." nicht persönlich zugestellt, sondern es nahm die Sendung am 1.8.2001 Herr Ch. T.-H. als Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs.2 Zustellgesetz entgegen. Dadurch gilt die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses an den Empfänger G. O. als bewirkt.

Noch am Tag der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses, dem 1.8.2001, richtete Herr Ch. T.-H. ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, in dem er zu Aktenzeichen VerkGe96-201-2001 mitteilt, dass es sich bei der Fahrt vom 6.12.2000 um keine Transitfahrt handelte und daher auch keine Öko-Punkte benötigt worden seien.

Dieses Anbringen vom 1.8.2001 hat Herr Ch. T.-H. unterfertigt und die Erstbehörde ging daraufhin davon aus, dass Herr Ch. T.-H. Herrn G. O. im Berufungsverfahren vertritt, wie sich aus dem Mängelbehebungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.8.2001, Zl. VerkGe96-201-2001, an Herrn Ch. T.-H. ergibt.

2. Dem Inhalt des gegenständlichen Anbringens nach durfte die Erstbehörde zwar von einer (der Verbesserung zugänglichen) Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23.5.2001, Zl. VerkGe96-201-2001, ausgehen, jedoch hätte sie das Vorliegen einer rechtswirksamen Vollmacht des Herrn Ch. T.-H. für Herrn G. O. zu prüfen gehabt, um eine Berufung im Namen des beschuldigten Lenkers G. O. annehmen zu können, denn es lag keine schriftliche Vollmacht vor. Dem Akteninhalt ist weder eine solche Prüfung noch der Nachweis einer Vollmacht zu entnehmen.

3. Die nunmehr erkennende Berufungsbehörde hat Herrn Ch. T.-H. daher gemäß § 13 Abs.3 AVG mit Schreiben vom 15.2.2002, Zl. VwSen-110310/2/Gut/La, aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Vollmacht des Beschuldigten G. O. im Sinne des § 10 Abs.1 AVG vorzulegen, aus der die Bevollmächtigung für Herrn G. O. hervorgeht. Diesem Mängelbehebungsauftrag ist Herr Ch. T.-H. nicht nachgekommen, obwohl das Schriftstück am 21.2.2002 dem Rechtsanwalt Dr. M. Sch. als Masseverwalter der "Internationale Transporte T.-H." zugestellt wurde und der Rechtsanwalt als Masseverwalter seiner Pflicht gemäß § 78 Abs.3 KO nachkam, wonach er dem Gemeinschuldner sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen hat. Er folgte am 22.2.2002 den Mängelbehebungsauftrag vom 15.2.2002, Zl. VwSen-110310/2/Gut/La, im Sinne dieser Bestimmung an Herrn T.-H. aus, wie sich aus einem von diesem unterfertigten Vermerk auf dem gegenständlichen Schriftstück ergibt. Dadurch kam es am 22.2.2002 gemäß § 7 Zustellgesetz zur Heilung des Zustellmangels, denn das für Herrn T.-H. bestimmte Schriftstück kam ihm an diesem Tag tatsächlich zu; mit diesem Datum gilt die Zustellung an ihn als bewirkt.

In weiterer Folge meldete sich am 26.2.2002 der beschuldigte Lenker G. O. selbst telefonisch bei der nunmehr erkennenden Berufungsbehörde. Wie sich aus einem Aktenvermerk ergibt, machte er rechtfertigende Angaben. Das Vorliegen einer Vollmacht für Herrn T.-H. behauptete er jedoch nicht.

Das als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23.5.2001 zu wertende Anbringen vom 1.8.2001 des Herrn Ch. T.-H. ist daher mangels der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der gesetzten Frist nicht dem Beschuldigten G. O. zuzurechnen.

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Berufungswerber das Recht der Berufungserhebung fehlt. Diese mangelnde Berufungslegitimation ist hier gegeben, weil Herr Ch. T.-H. weder selbst Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist noch eine Bevollmächtigung durch Herrn G. O. vorlegte.

Das Anbringen vom 1.8.2001 war somit, ohne auf die Berufung inhaltlich eingehen zu können, spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beschlagwortung: Vollmacht, Parteistellung, Zustellung

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