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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110313/2/Kl/Rd

Linz, 15.10.2002

VwSen-110313/2/Kl/Rd Linz, am 15. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.9.2001, VerkGe96-365-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird.

Die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG ist idF BGBl. I Nr. 106/2001 zu zitieren.

Schließlich wird der Verfallsausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Betrag auf 100 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 37a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.9.2001, VerkGe96-365-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S (keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit), wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 und § 7 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, verhängt, weil er am 26.7.2001 gegen 11.00 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: M), anlässlich einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Leerfahrt von Deutschland nach Österreich zur Aufnahme einer Ladung in Bad Aussee mit einem Zielort in Ungarn) keinen Nachweis über die Erteilung der hiefür erforderlichen Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) mitgeführt hat.

Gleichzeitig wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 3.300 S für verfallen erklärt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser dargelegt, dass der Beschuldigte eine Fahrtenbewilligung mit der Nummer mitgeführt hat und hierüber die Behörde in der Begründung des Bescheides keine Feststellungen getroffen hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 S verfüge. Der Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung sei rechtswidrig, weil die Behörde keinen Nachweis geführt habe, dass der Vollzug der Strafe unmöglich sei. Es wurde daher die Aufhebung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

In der Berufung wird nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe bekämpft und es wurde auch eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen war (§ 51e Abs.3 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Bw wurde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, weil er als Lenker eines näher bezeichneten Lastkraftwagens anlässlich einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Leerfahrt von Deutschland nach Österreich zur Aufnahme einer Ladung in Bad Aussee mit einem Zielort in Ungarn) keinen Nachweis über die Erteilung der hiefür erforderlichen Bewilligung mitgeführt hat.

Gemäß § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

Gemäß § 7 Abs.3 leg.cit. sind Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Wie in der Berufung zu Recht ausgeführt wurde, und aus der im Akt befindlichen Anzeige ersichtlich ist, konnte der Bw eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Ungarn Nr. vorweisen. Aufgrund der Anzeige und des in dem Straferkenntnis gegen den Bw erhobenen Tatvorwurfes ist ersichtlich, dass der Bw eine Fahrt von Deutschland nach Österreich unternommen hat, in Österreich nach seinen Angaben eine Ladung in Bad Aussee aufnehmen sollte und nach Ungarn verbringen sollte. Für den Auftrag, eine Ladung in Bad Aussee aufzunehmen war keine Bestätigung oder Auftragsschreiben vorhanden bzw wurde vom Bw nicht vorgewiesen. Auch bestand für die Fahrt von Deutschland nach Österreich keine Bewilligung. Auch gab der Bw bei seiner Anhaltung an, dass er keine Auftragsbestätigung für die Fahrt nach Bad Aussee vorweisen könne. Dieser Sachverhalt wurde auch in der Berufung nicht bestritten. Es ist daher erwiesen, dass für die Fahrt von Deutschland nach Österreich bzw nach Bad Aussee eine Bewilligung nicht vorliegt. Diesen Sachverhalt hat auch die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Bw hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis wurde vom Bw nicht erbracht.

4.2. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält. Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z6 die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

Die belangte Behörde geht mit Recht davon aus, dass gemäß § 1 Abs.2 VStG grundsätzlich die Strafe sich nach der Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Tat richtet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses ist bereits die Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, in Kraft getreten, wonach gemäß § 9 Abs.2 der Lenker den Nachweis über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat und der Lenker, wenn er § 9 Abs.2 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen ist (§ 23 Abs.2). Es hat daher die belangte Behörde rechtsrichtig die günstigere Strafnorm ihrer Strafbemessung zu Grunde gelegt. Sie hat bei der Strafbemessung insbesondere auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und die persönlichen Verhältnisse des Bw geschätzt, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 20.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw führt in seiner Berufung nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 S an. Nach der Erfahrung des Oö. Verwaltungssenates können diese Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es war daher die verhängte Geldstrafe in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Bw entsprechend spruchgemäß herabzusetzen. Es war dabei zu berücksichtigen, dass der Bw unbescholten ist. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Lenker nach der neuen Rechtslage lediglich für das Mitführen der Nachweise verantwortlich ist, nicht jedoch für die Beschaffung der Bewilligung. Diese obliegt dem Unternehmer. Es konnte daher mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese ist tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht neu bemessen werden, weil die belangte Behörde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat. Entsprechend der nunmehr angewandten neuen Rechtslage im Hinblick auf die Strafbemessung musste die Rechtsgrundlage im Spruch des Straferkenntnisses korrigiert werden.

4.3. Der Verfallsausspruch durch die belangte Behörde ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die belangte Behörde stützt sich auf § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG. Danach kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Bw oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Die belangte Behörde nimmt richtig an, dass zwar zufolge des vorhandenen Zustellbevollmächtigten eine Strafverfolgung des Bw nicht unmöglich ist, sie führt aber weiters an, dass ein Amts- bzw Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und Ungarn nicht besteht, sodass von vornherein der Vollzug der Geldstrafe, weil dieser im Ausland erfolgen müsste, für österreichische Behörden unmöglich ist. Hingegen war aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe auch der Verfallsbetrag entsprechend auf das festgesetzte Strafausmaß herabzusetzen.

5. Gemäß § 64 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und war daher aufgrund der Herabsetzung der Strafe auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz neu festzusetzen. Gemäß § 65 VStG entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren, weil die Berufung zum Teil Erfolg hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

keine Bewilligung, Mitführen, Pflicht des Lenkers

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