Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110316/9/Li/Pr

Linz, 28.05.2002

VwSen-110316/9/Li/Pr Linz, am 28. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn Peter P., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut V. und Dr. Gerhard G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.10.2001, Zl. VerkGe96, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.4.2002, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF, §§ 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.10.2001, VerkGe96, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz i.V.m. Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.g.F. eine Geldstrafe von 5.000 Schilling (entspricht 363,36 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z7 i.V.m. § 9 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl.Nr. 593/1995 i.d.g.F. verhängt, weil er am 4.5.2001 mit dem Lkw mit dem amtlichen slowakischen Kennzeichen einen gewerblichen Gütertransport über die Grenze (Lieferung von 5 Paletten Getriebemotoren von Fa. G. N., Österreich, zur Firma N. P. T.) und somit einen Drittlandsverkehr durchgeführt habe, ohne die Nachweise über die Erteilung der Bewilligung des Bundesministers für die öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich gemäß § 7 Abs.1 Z3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 mitzuführen und den Aufsichtsorganen des Zollamtes Weigetschlag auf Verlangen aushändigen zu können. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Zollamtes Weigetschlag am 4.5.2001 um ca. 11.30 Uhr festgestellt worden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des anhängigen Verfahrens beantragt. Dies mit der Begründung, dass es der Erstbehörde nicht gelungen sei, den Begriff "Drittlandverkehr" schlüssig darzulegen oder die diesbezüglichen rechtlichen Vorschriften anzuführen. Wenn die Erstbehörde nunmehr annehme, dass "Drittlandverkehr" bedeute, ein Transporteur aus dem Staat A dürfe keine Waren vom Staat B in den Staat C transportieren, ohne den Heimatstaat zu durchfahren, so müsse dem entgegengehalten werden, dass der Verkehr bzw. Transport in das Drittland ohne Genehmigung verwaltungsstrafrechtlich relevant sei. "Drittland" sei ein Staat, der außerhalb einer vertraglichen Gemeinschaft zwischen zwei oder mehreren Staaten sich befinde und Transporte in oder aus einem dieser Gemeinschaftsstaaten durchführe. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass ein slowakischer Unternehmer dann einen "Drittlandverkehr" durchführe, wenn er z.B. Waren direkt von Österreich in die Slowakei oder über Tschechien in die Slowakei transportiere. Bekannterweise existiere zwischen Tschechien und Österreich eine Vereinbarung, dass eine Güterbeförderungsbewilligung dann nicht erforderlich sei, wenn der warentransportierende Lkw ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 6 Tonnen oder eine höchstzulässige Nutzlast von 3,5 Tonnen nicht übersteige. Verwaltungsstrafrechtlich relevant würde somit ein Transport eines Lkws unter 6 Tonnen höchstzulässigen Gesamtgewichts oder 3,5 Tonnen höchstzulässiger Nutzlast von Österreich über Tschechien in die Slowakei sein, um die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwischen Österreich und der Slowakei zu umgehen. Da anlässlich des Transportes vom 4.5.2001 Waren von Österreich nach Tschechien transportiert worden seien und ein Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 6 Tonnen bzw. einer höchstzulässigen Nutzlast unter 3,5 Tonnen hierfür verwendet worden sei, habe der Bw auf Grund der bestehenden Vereinbarungen zwischen Österreich und Tschechien gegen keine gesetzliche Bestimmung verstoßen. Der Tatvorwurf sei verfehlt und dem Bw kein Verschulden, nicht einmal (leichte) Fahrlässigkeit anzulasten, da es Sache der österreichischen Firma G. N., gewesen sei, ihn auf eventuell geänderte Transportbedingungen und Vorschriften hinzuweisen und ihm die erforderlichen Papiere auszuhändigen. Es werde auch besonders darauf hingewiesen, dass der Bw der deutschen Sprache unzureichend mächtig sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der für den 19.4.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG anberaumte und an diesem Tag durchführte. Zu dieser erschienen die Vertreterin des Bw sowie der als Zeuge geladene Insp. J. K., Zollamt Weigetschlag. Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist unentschuldigt kein Vertreter zur Verhandlung erschienen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des genannten Zeugen, der glaubwürdig darlegte, dass ein Missverständnis wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten bezüglich des Erfordernisses des Vorweisens einer Genehmigung für den verhandlungsgegenständlichen Transport ausgeschlossen werden könne. Der Bw habe von sich aus sämtliche, der Anzeige in Kopie angeschlossenen Papiere wie Frachtbrief, Rechnungen, Zulassungsschein unaufgefordert beim Abfertigungsschalter vorgelegt und beteuert, dass er keine weiteren Papiere, insbesondere keine Genehmigung mitführe. Der Zeuge führte dazu weiters aus, dass er selbst in der Lage sei, die einschlägigen Fragen in tschechischer Sprache zu stellen. Im Anlassfall habe aber auch ein anwesender tschechisch und gut deutsch sprechender Lkw-Chauffeur, tschechischer Staatsbürger, mehrmals die Fragen übersetzt und der Bw habe überdies zugestimmt, dass Insp. K. im Führerhaus des Lkw nach der fehlenden Genehmigung suche, die jedoch nicht aufgefunden werden konnte. Es habe keinerlei Anzeichen gegeben, dass der Bw die diesbezüglichen Fragen nicht verstanden hätte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Es ist unstrittig, dass der Bw in Linz bei der Firma G. N., eine Ladung mit 5 Paletten Getriebemotoren auf den in der Slowakei zugelassenen Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen aufnahm, die für die Firma N. P. T., bestimmt war und sich beim Zollamt Weigetschlag am 4.5.2001 um ca. 11.30 Uhr der Ausreiseabfertigung nach Tschechien stellte. Eine CEMT-Genehmigung konnte erwiesenermaßen nicht vorgelegt werden. Bestritten wurde vom Bw auch nicht, dass keine Nachweise über die Erteilung der Bewilligung des zuständigen Bundesministers mitgeführt und ausgehändigt wurden, sondern lediglich, dass bei einem Klein-Lkw wie dem verfahrensgegenständlichen eine Verpflichtung zum Mitführen einer Bewilligung bestehe, weil es sich um einen Lkw handle, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 6 t nicht übersteigt bzw. dessen höchstzulässige Nutzlast 3,5 t nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht von 6 t sowie eine 3,5 t nicht übersteigende höchstzulässige Nutzlast des Lkws sind ebenfalls unstrittig.

Die Frage, ob die vorgeworfene Tat begangen wurde, ist daher im Wesentlichen eine rechtliche.

4.2. Da der gegenständliche Transport jedenfalls am 4.5.2001 durchgeführt wurde, ist das anzuwendende Recht grundsätzlich das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, d.h. in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung. Als verletzte Vorschrift gemäß § 44a Z2 VStG käme im Sinne des Tatvorwurfes entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Erstbehörde somit allenfalls § 7 Abs.3 i.V.m. § 7 Abs.1 GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 in Betracht.

Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg.cit. auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs.6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

§ 7 Abs.3 leg.cit. besagt, dass Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen sind.

Zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik wurde eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern abgeschlossen. Es ist diese Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 8 Abs.1 leg.cit., die - sofern sie anzuwenden ist - in Abweichung von § 7 Abs.1 leg.cit. zum Tragen kommt. Diese Vereinbarung wurde am 22.3.2002 in BGBl. III Nr. 43/2002 kundgemacht und trat gemäß ihres Art. 16 Abs.1 mit 3.4.2001 in Kraft. Da Tag der vorgeworfenen Tat der 4.5.2001 ist, also ein Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist diese in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich anzuwenden, wenngleich sie zum Tatzeitpunkt noch nicht kundgemacht war. Die (nunmehr) in BGBl. III Nr.43/2002 kundgemachte Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik ist auf die gegenständliche Güterbeförderung von Österreich nach Tschechien auch anzuwenden, denn unter "Teil I: Anwendungsbereich" besagt Art. 1 Abs.1 des zwischenstaatlichen Abkommens: "Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei." Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Anwendungsbestimmung - indem als grenzüberschreitender Güterverkehr in Klammer ausdrücklich u.a. der Drittlandverkehr angeführt ist - dass der in der Vereinbarung nicht näher definierte Drittlandverkehr von dieser erfasst ist. Auf den gegenständlichen Fall, in dem mit einem in der Slowakei zugelassenen Klein-Lkw eine grenzüberschreitende, gewerbsmäßige Güterbeförderung von Österreich nach Tschechien - also ein Drittlandverkehr - vorgenommen wurde, ist daher die geltende Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei anzuwenden. Es kann somit der in dieser Vereinbarung enthaltene Ausnahmetatbestand des Art. 8 Abs.1 (Genehmigungsfreie Verkehre) in seiner lit.c zur Anwendung kommen, auf den sich der Einwand des Bw offensichtlich bezieht, wenn er in seiner Berufung ausführt, dass anlässlich des Transportes vom 4.5.2001 "ein Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 6 Tonnen bzw. einer höchstzulässigen Nutzlast unter 3,5 Tonnen hierfür verwendet wurde". Nach Art. 8 Abs.1 lit.c leg.cit. bedarf die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, keiner Genehmigung. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes sind dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt zu folge zweifelsfrei erfüllt.

Daraus ergibt sich, dass für den gegenständlichen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr keine Genehmigung erforderlich war, weshalb für diesen Verkehr dem Bw zu Unrecht das Nichtmitführen und das Nichtaushändigen der Nachweise über die Erteilung der Bewilligung - zudem fälschlich nach der neuen Rechtslage (§ 23 Abs.1 Z7 i.V.m. § 9 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 i.d.g.F.) - vorgeworfen wurde. Der Bw musste auf Grund der zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht im Besitz einer solchen Bewilligung sein.

Zweifel an diesem Ergebnis könnten allenfalls im Hinblick auf Art. 9 (Inhalt der Genehmigung) der genannten Vereinbarung aufkommen, wenn es in dessen Abs.1 heißt, dass für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug unbeschadet des Art. 8 eine Genehmigung auszustellen ist. Diese, auf Grund der Verwendung des Wortes "unbeschadet", unklare Bestimmung des Art. 9 Abs.1 kann aber sinnvoll nicht so verstanden werden, dass sie - quasi als zusätzliches Erfordernis bei einem genehmigungsfreien Verkehr - auch dann zu erfüllen ist, wenn Art. 8 (Genehmigungsfreie Verkehre) zur Anwendung kommt. Die Wendung "unbeschadeter des Artikels 8" ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vielmehr so zu verstehen, dass die Bestimmungen über den Inhalt einer Genehmigung nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht Art. 8 anzuwenden ist, mit anderen Worten, wenn nicht ein genehmigungsfreier Verkehr vorliegt. Artikel 9 ist daher dahin auszulegen, dass er für eine auszustellende Genehmigung - d.h. wenn eine solche nach Art. 7 der Vereinbarung (Genehmigungspflichtige Verkehre) erforderlich ist - regelt, welche Angaben eine derartige Genehmigung zu enthalten hat.

Angemerkt sei am Rande, dass es wie vom Vertreter des Bw in der Berufung angesprochen auch eine Vereinbarung zwischen Österreich und Tschechien gibt. Es ist dies das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll. Dieses Abkommen wurde am 26.4.2002 in BGBl. III Nr. 89/2002 kundgemacht und trat gemäß seines Art.15 Z1 mit 1.3.2001, also ebenfalls vor Tatbegehung, als Nachfolgevereinbarung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, BGBl.Nr. 24/1968 i.d.F. BGBl. III Nr. 123/1997, betreffend das bilaterale Verhältnis Österreich - Tschechien, in Kraft. Unzutreffend ist jedoch die vom Rechtsanwalt des Bw vertretene Rechtsansicht, dass dieses Abkommen zur Anwendung komme, denn dafür müsste der gegenständliche Klein-Lkw in Tschechien (oder Österreich) zugelassen sein. Aber selbst wenn man die Anwendbarkeit dieses Abkommens unterstellen würde, käme man hier zum selben Ergebnis - nämlich zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses -, denn auch dieses Abkommen enthält in seinem Art.8 Z1 lit.c eine vergleichbare Bestimmung über genehmigungsfreie Verkehre; eine Genehmigung wäre nicht erforderlich und folglich auch nicht mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.

Die Konsequenz aus der im Fall anzuwendenden Rechtslage - der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern - ist, dass der auf eine Ausnahme vom Bewilligungserfordernis nach § 7 Abs.1 GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, abzielende Einwand des Bw berechtigt ist und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, weil dem Bw unter Außerachtlassung der genehmigungsfreien Verkehre - Art.8 Abs.1 lit.c der genannten Vereinbarung - der Vorwurf gemacht wurde, er habe die erforderlichen Nachweise nicht mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen aushändigen können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Der Bw hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung: Vereinbarung gem. § 8 GütbefG, Genehmigungsfreier Verkehr, Drittlandverkehr

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 20.07.2004, Zl.: 2002/03/0209-5

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