Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110319/19/Kon/Pr

Linz, 10.05.2002

VwSen-110319/19/Kon/Pr Linz, am 10. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R. G., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. W. Z., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.10.2001, VerkGe96-108-2001-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.5.2002 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber R. G. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 17 Abs.3 Z11 bis Z17 GütbefG für schuldig befunden und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (363,36 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 07.05.1991, GZ: VerkGe96-210.822/5-1991) am Standort E. b. L., zu verantworten, dass - festgestellt auf der A 4 - Ostautobahn nächst der OMV-Tankstelle der Raststation Göttlesbrunn, Höhe StrKm 28,000, von Ungarn kommend in Richtung Wien fahrend, Gemeindegebiet von Göttlesbrunn, Bezirk Bruck/Leitha, NÖ, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch ein Organ des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Schwechat, am 22.03.2001 um 15.05 Uhr - der Kraftfahrer T. A., griechischer Staatsangehöriger, mit dem LKW Sattelzugfahrzeug KZ.:, Marke MAN, Type 19.463 FLT, Sattelanhänger KZ.:, Marke Schwarzmüller, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (23.663,20 kg Hunde- und Katzenfutter der Fa. M. F. Austria GesmbH., etabliert in B./L.,) ohne Frachtbrief durchführte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind."

Hiezu führt die belangte Behörde hinsichtlich ihres Schuldspruches begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Verkehrsabteilung des LGK für Niederösterreich am 22.3.2001 um 15.05 Uhr auf der A 4 - Ostautobahn festgestellt worden sei.

Die objektive Tatseite wäre durch das Fehlen des für die Güterbeförderung erforderlichen Frachtbriefs gegeben. Auch die subjektive Tatseite, das Maß der Fahrlässigkeit zumindest noch zum Tatzeitpunkt, erschiene bedeutsam.

Zur Stellung des verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG sei zu diesem Verfahren auszuführen, dass die Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs.4 VStG, wie der Bw dies in seinem Schreiben vom 20.9.2001 zur Person des Herrn W. H. intendiere, grundsätzlich zulässig sei, jedoch erfordere schon der Gesetzestext für die zu delegierende Verantwortung einen klar abzugrenzenden Tätigkeitsbereich des betreffenden Arbeitnehmers. Es entspräche auch der ständigen Rechtsprechung zu § 9 Abs.4 VStG der klaren Abgrenzung des delegierten oder zu delegierenden Tätigkeitsbereiches im Unternehmen (vgl. VwGH vom 7.4.1995, 94/02/0470). Die vom Bw vorgelegten Bestellungsurkunden, jeweils datiert mit 1.7.1998, seien zu allgemein gehalten, um dem klar abgegrenzten Tätigkeitsbereich iSd § 9 Abs.4 VStG zu genügen; was insbesondere bei Delegierungen nach KFG, ASchG und AZG, wie vom Bw ausgeführt, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach dem GütbefG jedenfalls nicht genüge.

Aus dem Gesagten bleibe daher der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich weiter verantwortlich.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und

gegen seine Bestrafung die Bestellung des Herrn W. H. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG eingewandt. Dem Berufungsschriftsatz beigeschlossen ist die Ablichtung einer Bestellungsurkunde, datiert vom 1.12.1999. Laut dieser Bestellungsurkunde wurde Herr W. H. in Ergänzung zu seiner bereits am 1.8.1999 erfolgten Bestellung auch zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG für alle Betriebe ohne sachliche Eingrenzung, auch für die Belange des Güterbeförderungsgesetzes, bestellt.

Laut Bestellungsurkunde wurde Herr W. H. ermächtigt, die zur Einhaltung der genannten Verwaltungsvorschriften erforderlichen Anordnungen zu treffen und Unterweisungen zu geben, sohin den Mitarbeitern der G. KG die notwendigen Weisungen zu erteilen.

Die Bestellungsurkunde ist vom Bw unterfertigt.

Laut vorgelegter Bestellungsurkunde hat Herr W. H. sich mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im obigen Sinn und Umfang ausdrücklich einverstanden erklärt und dies durch seine auf der Bestellungsurkunde aufscheinende Unterschrift bestätigt. Die Zustimmungserklärung des Herrn W. H. ist ebenfalls datiert mit 1.12.1999.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, dass die der belangten Behörde vorgelegte Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten, datiert vom 1.7.1998 sich lediglich auf den Bereich des KFG erstreckte. Die darauf weiters vermerkten Bestellungen zum Bevollmächtigten nach dem AZG sind im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. Allerdings ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie anhand der ihr vorgelegten Bestellungsurkunde eine rechtswirksame verwaltungsstrafrechtliche Delegation an Herrn W. H. verneinte, da die Angelegenheiten des GütbefG auf dieser Urkunde nicht angeführt sind.

Da der Bw jedoch im Berufungsverfahren keinem Neuerungsverbot unterliegt, war der Berufungseinwand anhand der beigeschlossenen Bestellungsurkunde vom 1.12.1999 vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu überprüfen.

Festzuhalten ist, dass nach der der Berufung beigeschlossenen Bestellungsurkunde der Zustimmungsnachweis des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten W. H. mit 1.12.1999, sohin noch vor Tatbegehung, erteilt wurde.

Auch ist aus dem Text der Bestellungsurkunde ein ausreichend abgegrenzter sachlicher wie örtlicher Zuständigkeitsbereich des zur Bestellung vorgesehenen verantwortlichen Beauftragten zu entnehmen.

Weiters ist aus der Bestellungsurkunde ersichtlich, dass der verantwortliche Beauftragte W. H. über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt.

Herr W. H. hat als Zeuge glaubwürdig und widerspruchsfrei seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten lt. erwähnter Bestellungsurkunde vom 1.12.1999 bestätigt.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Bestellung des Herrn W. H. zum verantwortlichen Beauftragten für die Angelegenheiten des GütbefG nicht den Tatsachen entspräche.

Aus diesem Grunde war daher von einer rechtswirksamen verwaltungsstrafrechtlichen Delegation durch den Bw auszugehen und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ( § 66 Abs.1 VStG)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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