Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110321/2/Li/Bek

Linz, 25.10.2002

VwSen-110321/2/Li/Bek Linz, am 25. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn M., K., vertreten durch Frau RA Dr. L., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.10.2001, Zl. VerkGe96-393-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 72 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 12 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 7,20 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 64 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 2001, VerkGe96-393-2001, gegen den Berufungswerber (Bw) gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt, weil er am 31.7.2001 um 10.05 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem griechischen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem griechischen Kennzeichen, gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Griechenland; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat, ohne

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

In der Begründung führt die Erstbehörde aus, dass an dem Verschulden des Bw kein Zweifel bestehe, weil er sich über die Funktionsfähigkeit des Umweltdatenträgers nicht überzeugt habe. Die Höhe der Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch seinen geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgfaltspflichten) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung, wo vorgebracht wird, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Die von der Behörde angenommene Verwaltungsübertretung liege nicht vor, da der vom Bw gelenkte LKW mit einem am 26.6.2001, also nur wenige Wochen vor dem Vorfallszeitpunkt, von der Fa. S. AG ordnungsgemäß initialisierten ecotag-Gerät ausgestattet gewesen sei. Der Bw habe sich, obwohl das Gerät so neu gewesen sei und er davon ausgehen hätte können, dass es funktionstüchtig gewesen sei, pflichtbewusst und sorgfältig direkt vor der Grenze davon überzeugt, dass es funktioniere (Lämpchen habe aufgeleuchtet). Dass in weiterer Folge dieses Gerät nicht funktionierte bzw. die automatische Entwertung der erforderlichen Ökopunkte nicht durchgeführt habe, sei für den Bw in keinster Weise vorhersehbar oder erkennbar gewesen. Wie sich herausgestellt habe bzw. nach Behauptung der Fa. S. soll die Batterie leer gewesen sein, wofür es keine vom Lenker (oder auch Halter) zu vertretende Erklärung/Begründung gebe. Das Gerät sei daraufhin auf Garantie ausgetauscht worden. Den Bw treffe jedenfalls nicht das minimalste Verschulden am Vorfall, aus welchem Grund eine Bestrafung ungerecht, unbegründet und ungesetzlich sei. Zum Beweis wurden die Einvernahme des Lenkers im Rechtshilfeweg und eines informierten Vertreters der Fa. S. AG angeboten und eine Kopie des Initialisierungs-Zertifikates vom 26.6.2001 mit Stornovermerk und Bestätigung des Austausches vorgelegt. Weiters wurde eingewendet, dass die Strafe überhöht sei, weil der Bw maximal 725 Euro monatlich verdienen würde, sorgepflichtig für Gattin und mj. Kinder sei und über kein eigenes Vermögen verfüge.

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und die Refundierung des gesamten Sicherheitsleistungsbetrages anzuordnen, allenfalls die Strafe auf das absolute Minimum herabzusetzen und die Refundierung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zu verfügen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:

Unbestritten hat der Bw einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt. Die erforderlichen Ökopunkte wurden nicht abgebucht. Bei der Kontrolle mit dem Lesegerät wurde festgestellt, dass der ecotag funktionsunfähig war.

Bei der gegenständlichen Einfahrt in Nickelsdorf fand keine elektronische Kommunikation und somit keine Ökopunkteabbuchung statt. Der im Kraftfahrzeug angebrachte ecotag wurde am 26.6.2001 initialisiert und am 1.8.2001 aus dem System ausgeschieden.

Aus der Datenmeldung, die die belangte Behörde vom Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation eingeholt hat, geht hervor, dass am 19.7.2001 um 9.49 Uhr die letzte Fahrt des ecotag erfasst wurde. Zum Tatzeitpunkt fand keine automatische Entwertung von Ökopunkten statt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hatte bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 bis 9 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

Gemäß § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr.593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

Die Erstbehörde hat richtigerweise das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung der am 11.8.2001 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, da das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger war (§ 1 Abs. 2 VStG).

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Gemäß Art.1 Abs.1 der genannten Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens bei Gütertransitfahrten durch Österreich, entweder

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder
  4. geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist,

mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.

Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf Art.2 Abs.2 der genannten Verordnung in rechtsrichtiger Weise angeführt und dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, weil keine für diesen Straßengütertransitverkehr erforderlichen geeigneten Unterlagen mitgeführt wurden. Im Kraftfahrzeug wurde zwar ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät mitgeführt, dieses ermöglichte jedoch nicht eine automatische Abbuchung der Ökopunkte, weil es defekt war.

Auch der Bw vertritt die Auffassung, dass die fehlende Abbuchung offensichtlich auf eine mangelnde Funktionsfähigkeit des ecotag-Gerätes zurückzuführen sei, dieser Mangel sei jedoch für ihn nicht erkennbar gewesen und daher auch nicht ihm anlastbar. Es handle sich um einen ausschließlich von der Fa. S. zu verantwortenden Mangel, die das Gerät auch im Nachhinein auf Garantie aufgrund leerer Batterien ausgetauscht habe.

Hinsichtlich des mangelnden Funktionierens des ecotag-Gerätes hat der Bw ein Initialisierungs-Zertifikat vom 26.6.2001 mit Stornovermerk und Bestätigung des Austausches mit handschriftlichem Vermerk "wegen leerer Batterie, auf Garantie ausgetauscht" der Berufungsbehörde vorgelegt.

Die Behauptung des Bw in der Berufung, dass er sich pflichtbewusst und sorgfältig direkt vor der Grenze davon überzeugt habe, dass das ecotag-Gerät funktioniere (Lämpchen habe aufgeleuchtet), ist zwar mit der gegenüber den beiden Beamten der Autobahngendarmerie Ried/I anlässlich der Kontrolle getätigten Angabe des Bw, dass er nicht sagen könne, ob der ecotag bei der Einreise noch funktioniert habe, da er nicht auf die Kontrolllampe geblickt und auch während der Fahrt keine Überprüfung der Einstellungen durchgeführt habe, nicht zu vereinbaren, sie ist aber selbst dann, wenn sie zutreffend ist, nicht geeignet, den Bw von der vorgeworfenen Sorgfaltsverletzung zu entlasten. Der Fahrer eines der Ökopunkteregelung unterliegenden Lastkraftwagens ist nämlich nicht nur verpflichtet sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (durch drücken des vorgesehenen Knopfes und Aufleuchten entweder der roten oder grünen Lampe) davon zu überzeugen, dass dieses Gerät die richtige Einstellung (Ökopunktepflichtige oder -freie Fahrt) aufweist, sondern das mitgeführte Gerät muss auch die Eignung aufweisen, dass konkret beim passieren der Ökopunktestation auch eine Kontaktaufnahme mit dieser erfolgen und in der Folge erforderlichenfalls auch eine entsprechende Abbuchung (Entwertung) von Ökopunkten erfolgen kann. Eine automatische Entwertung der Ökopunkte i.S.d. Art.1 Abs.1 lit.b der genannten EU-Ökopunkteverordnung wird nur durch das Mitführen eines funktionsfähigen ecotag-Gerätes ermöglicht.

Nur mit einem solchen Gerät ist während der Durchfahrt unter der Antenne eine Kommunikation zwischen dieser und dem Umweltdatenträger möglich. Ob eine solche Kommunikation tatsächlich erfolgreich stattfindet, ist für den Fahrer dadurch erkennbar, dass beim Passieren der Ökopunktestation die Signallampe des ordnungsgemäß funktionierenden ecotags 3 Sekunden lang rot blinkt. Der Bw hat nicht einmal behauptet, dass er auf das Stattfinden der dargelegten Kommunikation und die damit ermöglichte Entwertung der Ökopunkte geachtet hat. Offensichtlich hat diese auf Grund einer durch leere Batterien oder sonstige Gründe herbeigeführten Funktionsunfähigkeit des Gerätes tatsächlich nicht statt gefunden. Ein Defekt an der Ökopunktestation (Antenne) wurde weder behauptet, noch ist ein solcher bekannt geworden.

Es ist daher davon auszugehen, dass - wie auch der Bw behauptet - das mitgeführte ecotag-Gerät zum Zeitpunkt der erforderlichen Kommunikation mit der Ökopunktestation defekt war, weil damit eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht ermöglicht wurde. Dieser Defekt wäre jedoch bei Einhaltung der dem Bw zukommenden Sorgfaltspflicht für ihn erkennbar gewesen. Weder die angeblich vor der Grenze durchgeführte positive Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Gerätes hinsichtlich der richtigen Einstellung, noch dessen relative Neuwertigkeit, noch dessen späterer Austausch auf Garantie entheben den Bw von der Verpflichtung, sich im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies - wie im vorliegenden Fall durch Nichtbeobachtung des erforderlichen Stattfindens einer Kommunikation mit der Erfassungsstation - so fällt ihm, wie schon die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger bei der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art.1 Abs.1 lit.a oder lit.c der EU-Ökopunkteverordnung durchführen darf (VwGH vom 11.7.2001, Zl. 2000/03/0307).

Es steht fest, dass der Bw beim Grenzübergang Nickelsdorf in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden. Wie bereits ausgeführt ist dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktepflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht hätte. Dem Bw wurde nicht die gegebene Funktionsunfähigkeit des ecotag-Gerätes vorgeworfen, wie die Berufung anzunehmen scheint, sondern, dass er es aus eigenem Verschulden verabsäumt hat, einen Kontakt zwischen der Abbuchungsstation und dem ecotag festzustellen. Hätte der Bw darauf geachtet und die unterbliebene Kommunikation festgestellt, dann wäre er verpflichtet gewesen, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten in die Ökokarte einzukleben und zu entwerten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/089) oder eine manuelle Abbuchung vornehmen zu lassen.

Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solches zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen ist auch der Berufungsschrift nicht zu entnehmen. Der Bw hat es offensichtlich unterlassen, auf die Kontaktnahme mit der Abbuchungsstation zu achten.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung nachvollziehbar festgestellt, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden, weshalb schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 20.000 S monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

Allerdings sind als Milderungsgründe die absolute Unbescholtenheit und der im Anlassfall im Vertrauen in die Funktionsfähigkeit eines fast neuwertigen Gerätes geringer anzusetzende Sorgfaltsmaßstab, zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei der Strafzumessung konnte - unter Berücksichtigung der in der Berufung glaubhaft bekannt gegebenen, anderen als die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. 725 Euro monatlich netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für Gattin und mj. Kinder) - mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese war aber erforderlich, um ein gesetzeskonformes Verhalten beim Bw zu erzielen und ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Strafe in Höhe von 72 Euro ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt und erscheint tat- und schuldangemessen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen bzw. neu zu bemessen.

Aufgrund des ausreichend geklärten Sachverhaltes war die Einvernahme des Bw im Rechtshilfeweg und die Einvernahme eines informierten Vertreters der Fa. S. AG entbehrlich.

Der Antrag auf Rückerstattung der gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung bzw. des sich aus einer Reduzierung der Geldstrafe ergebenden Differenzbetrages auf ein genanntes Konto war mangels Zuständigkeit (vgl. VwGH vom 3.9.2002, Zl. 2001/03/0416) nicht an den Verwaltungssenat zu richten, sondern an die Erstbehörde.

Nach § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Berufungsbehörde.

Der Antrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung war nach der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren daher an die Erstbehörde weiterzuleiten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber kein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung: Abbuchungskontrolle, Kontaktkontrolle, Abbuchungsstation;

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum