Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110326/11/Li/Rt

Linz, 07.06.2002

VwSen-110326/11/Li/Rt Linz, am 7. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn P., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5. November 2001, VerkGe96-165-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idgF iVm der LKW-Tafel-Verordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juni 2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass aus dem Spruch die Wortfolge "stadteinwärts fahrend" zu streichen ist und die Angaben zum Lenker " I., geb. 28.10.1965" zu lauten haben. Die verletzte Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG hat "§ 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998" und die Strafnorm im Sinne des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 leg.cit." zu lauten.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 72,67 Euro zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. November 2001, VerkGe96-165-2001, wurde über den nunmehrigen Berufungs-werber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 6 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idgF, sowie § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995, jeweils iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 vH der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH., zu vertreten, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 26. Juli 2001, um 19.55 Uhr, auf der A7 Rfb Nord, Parkplatz Franzosenhausweg, festgestellt wurde, am Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen, mit welchem eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde, keine Tafel im Sinne der LKW-Tafel-Verordnung angebracht war, obwohl Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Dagegen richtet sich die Berufung des nunmehrigen Bw vom 26.11.2001, mit der er das angefochtene Straferkenntnis bekämpft und beantragt, von einer Strafe abzusehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung sowie nach der gemäß § 51e Abs.1 VStG am 4. Juni 2002 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Dem Bw wurde auf Grund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.8.2001 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.9.2001 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er rechtfertigte sich mit Schreiben vom 24.9.2001 u.a. damit, dass am gegenständlichen LKW die Fernverkehrstafel angebracht gewesen sei, was bei der Kontrolle übersehen worden sein dürfte. Deshalb stellte er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Der Meldungsleger hielt - mit dieser Behauptung des Bw konfrontiert - die in der Anzeige angeführten Angaben voll inhaltlich aufrecht: Es sei trotz intensiver Suche, insbesondere an der Beifahrerseite, keine Tafel am gegenständlichen LKW gefunden worden. Außerdem sei auch dem LKW-Lenker das Fehlen der Tafel bekannt gewesen, was auch in der Anzeige als Rechtfertigung angegeben worden sei.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der trotz rechtswirksam hinterlegter Ladung weder der Bw noch die belangte Behörde teilnahm, führten die Zeugen RI H. und GI M., beide Bundespolizeidirektion Linz, bezüglich des dem Bw vorgeworfenen Sachverhalts übereinstimmend aus, dass die Kontrolle auf dem Parkplatz Franzosenhausweg, A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Linz, stattfand. Bei dieser stellte sich das Fehlen der LKW-Tafel heraus. Es konnte trotz Suche nach einer LKW-Tafel die erforderliche Tafel nicht gefunden werden.

Für die erkennende Behörde sind die Angaben der beiden unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Zeugen glaubwürdig und schlüssig. Beide Sicherheitswacheorgane sind auf die Kontrolle des Schwerverkehrs spezialisiert und nehmen mehrmals täglich LKW-Kontrollen vor. Der Zeuge und Meldungsleger RI H. nahm die Amtshandlung vor; der Zeuge GI M. war Lenker des Streifenwagens und ist ebenfalls aus diesem ausgestiegen, um ebenfalls den LKW auf das Vorhandensein der Tafel zu kontrollieren. Das Vorhandensein der LKW-Tafel wäre beiden - allein schon auf Grund deren erforderlicher Größe und dem Umstand, dass sie an der rechten Außenseite des LKWs angebracht sein müsste - mit Sicherheit aufgefallen. Wenn die beiden Organe in Kenntnis der einschlägigen Strafbestimmungen nach besagter LKW-Tafel suchten und feststellten, dass diese nicht angebracht war, konnte der Bw durch seine als bloße Schutzbehauptung zu wertende Angabe, die Fernverkehrstafel sei angebracht gewesen, die Feststellung der beiden Beamten nicht entkräften.

Das mit der Rechtfertigung vom 24.9.2001 vorgelegte "Foto" (eine schwarz-weiß Kopie, Format 8 x 7,5 cm) hat keine Beweiskraft darüber, dass zum Tatzeitpunkt die Tafel am LKW montiert war. Das "Foto" wurde nach dem Tatzeitpunkt gemacht, wie sich aus der Berufung ergibt. Überdies ist auf der vorgelegten schlechten Fotokopie lediglich ein LKW mit einer Fernverkehrstafel (auf der Kopie im Ausmaß 8 x 4 mm) an der rechten Seite eines LKWs zu erkennen. Das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ist nicht ersichtlich. Ob es sich um den gegenständlichen LKW handelt, ist aus dem Foto nicht zu schließen; die dem Foto beigefügten Daten des amtlichen Kennzeichens beweisen das jedenfalls nicht.

Ob der Lenker des LKWs wusste, wonach gesucht wurde bzw. ob er mangels Deutschkenntnissen etwas zugeben konnte, ist für die Feststellung des objektiven Sachverhalts durch die Sicherheitswacheorgane irrelevant. Der Zeuge RI H. wiederholte jedenfalls bei seiner Einvernahme in der Verhandlung glaubhaft seine in der Anzeige gemachte Angabe, dass dem Lenker bekannt gewesen sei, dass am Fahrzeug keine LKW-Tafel angebracht ist.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich steht somit als erwiesen fest:

Der für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendete LKW mit dem amtlichen Kennzeichen war am 26.7.2001 um 19.55 Uhr bei der Verkehrskontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz, auf der A7 Rfb Nord, Parkplatz Franzosenhausweg, nicht mit einer LKW-Tafel gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995, außen an der rechten Längsseite versehen. Im Zulassungsschein des LKWs war die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen.

Von der belangten Behörde wurde das angefochtene Straferkenntnis vom 5. November 2001, VerkGe96-165-2001, da sowohl der erste Zustellversuch am 9.11.2001 als auch der zweite Zustellversuch am 12.11.2001 erfolglos blieben, am 12.11.2001 beim Zustellpostamt 4230 Pregarten hinterlegt.

Am 28.11.2001 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt das - fälschlich als Einspruch bezeichnete - Berufungsschreiben zu Zl. VerkGe96-165-2001 vom 26.11.2001 ein, das am 27.11.2001 zur Post gegeben wurde. Dem Anschein nach lag sohin eine verspätet eingebrachte Berufung vor, was die erkennende Behörde dem Bw mit Schreiben vom 11.1.2002 mitteilte und ihn einlud, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses glaubhaft zu machen.

Der Bw übermittelte daraufhin unter Aufrechterhaltung seiner Berufung der erkennenden Behörde die Buchungsbestätigung, Rechnung Nr. 1103544, des Reisebüros vom 8.11.2001, lautend auf Herrn P., über einen Linienflug nach Punta Cana. Als Reisender für das angegebene Reisedatum von 7.11.2001 bis 15.11.2001 ist in dieser Bestätigung u.a. Herr P. ausgewiesen. Durch diese Buchungsbestätigung bescheinigte der Bw der erkennenden Behörde glaubhaft, dass er zum Hinterlegungszeitpunkt von der Abgabestelle ortsabwesend war und somit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Der Bw kehrte, wie aus der nachgereichten Buchungsbestätigung zu erschließen ist, am 16.11.2001 an die Abgabestelle zurück. Demnach wurde die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz am 17.11.2001, also innerhalb der bis 26.11.2001 laufenden Abholfrist, wirksam. Mit diesem Zustelldatum begann die im Straferkenntnis angeführte zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Daher wurde die am 27.11.2001 zur Post gegebene Berufung vom 26.11.2001 innerhalb der offenen Frist, sohin rechtzeitig, erhoben.

Zur Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung waren folgende rechtliche Überlegungen anzustellen:

Der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf gründet auf einer gesetzlichen Bestimmung, die es in dieser Form zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr gab, nämlich auf § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, wonach die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs.2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

Nach § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Zeigt sohin die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder oder ganz weggefallen ist, dann ist das günstigere Recht anzuwenden. War das Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar, so ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall nicht mehr zu bestrafen (vgl. VwGH-Erkenntnis 94/10/0154 vom 24.4.1995).

Mit der Novelle zum Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, wurde unter anderem dessen § 6 geändert. Die Verpflichtung zur Anbringung von LKW-Tafeln wurde abgeschafft und durch die Eintragung von besonderen Verwendungsbestimmungen in das Zulassungsdokument (Abs.1) sowie durch die Verpflichtung zum Mitführen von Abschriften der Konzessionsurkunden (Abs.2 und 3) ersetzt (vgl. 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, Regierungsvorlage). Diese Gesetzesänderung trat am 11.8.2001 in Kraft, doch sah die gleichzeitig normierte Übergangsbestimmung des § 26 Abs.4 vor, dass bis 31.12.2001 an Stelle der Konzessionsabschriften weiterhin auch die LKW-Tafeln als entsprechender Nachweis gelten.

Nach der alten Rechtslage betrug der Strafrahmen für die angelastete Verwaltungsübertretung 5.000 S bis 100.000 S (§ 23 Abs.1 Z2 und Abs.2 erster Satz). Hinsichtlich des Unternehmers blieb dieser Strafrahmen trotz der geänderten Gesetzeslage für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die einschlägigen Bestimmungen des § 6 (Abs.1 oder 2) unverändert (§ 23 Abs.1 Z2 und Abs.4 erster Satz).

Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, ergibt, hat der Gesetzgeber das Unwerturteil über nach § 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 strafbares Verhalten grundsätzlich aufrechterhalten. Er hat aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zwar die Verpflichtung zur Anbringung von LKW-Tafeln - die als Nachweis dafür dienten, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung besteht und das verwendete Kraftfahrzeug vom Konzessionsumfang umfasst ist - aufgegeben, hat stattdessen jedoch die Eintragung der besonderen Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben (§ 6 Abs.1) sowie die Verpflichtung zum Mitführen der Abschrift der Konzessionsurkunde eingeführt (§ 6 Abs.2 und 3).

Sowohl durch die LKW-Tafeln einerseits (alte Rechtslage) als auch durch die eingetragene Verwendungsbestimmung im Zulassungsdokument und die mitzuführende Konzessionsabschrift andererseits (neue Rechtslage) soll jeweils die Kontrollmöglichkeit bezüglich der Gewerbeberechtigung bzw. deren Umfang gewährleistet werden. Der Strafrahmen bezüglich der in diesem Zusammenhang angedrohten Verwaltungsübertretung blieb für den Unternehmer unverändert.

Dieser so eben angestellte Normenvergleich führt unter Beachtung des § 1 Abs.2 VStG zu dem Ergebnis, dass auf die gegenständliche Tat die Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Tat anzuwenden ist.

Die belangte Behörde wandte richtigerweise diese Rechtslage auch an. Die dabei erfolgte Zugrundelegung des § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idgF als verletzte Rechtsvorschrift beruht wohl auf einem Irrtum.

Selbst wenn man unrichtigerweise von der geänderten Rechtslage ausginge und ins Treffen führte, dass im Zulassungsschein des LKWs die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen war, so hätte doch zusätzlich im Sinne der bis 31. Dezember 2001 geltenden Übergangsregelung des § 26 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 anstelle der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde die Nah- bzw. Fernverkehrstafel als entsprechender Nachweis am LKW angebracht sein müssen.

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, hatte der Bw jedoch keine solche Tafel im Sinne des § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 angebracht.

Die Wortfolge "stadteinwärts fahrend" war aus dem Spruch zu streichen, ohne dass dadurch der Tatvorwurf verändert worden wäre. Mit dieser (missglückten) Formulierung wollte die belangte Behörde offensichtlich den auch ohne diese Wendung eindeutig konkretisierten Ort der Tatbetretung noch zusätzlich präzisieren, doch kann diese Wortwahl dahin missverstanden werden, dass die Kontrolle im Fahren - d.h. im Vorbeifahren des Streifenwagens am LKW - stattgefunden hätte.

Die vernommenen Zeugen erklärten zu dieser Wortfolge, die sich auch in der Anzeige findet, dass damit ausgedrückt werden sollte, dass sie in Richtung "stadteinwärts fahrend" den LKW überholten und zur Kontrolle auf den Parkplatz Franzosenhausweg einwiesen, eine Vorgangsweise, die durchaus einer ständigen Praxis bei Fahrzeugkontrollen auf einer Autobahn entspricht.

Weiters waren die jedermann klar als Schreibfehler der belangten Behörde erkennbaren Unrichtigkeiten hinsichtlich der Angaben zum Lenker des gegenständlichen LKWs zu berichtigen, da es sich unzweifelhaft um den in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz genannten Lenker handelt.

Die als verletzte Rechtsvorschriften angeführten Bestimmungen des § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 sowie § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, jeweils iVm § 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz 1995 waren auf die speziellere Norm des § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 zu korrigieren. Die überschießende Zitierung des § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung konnte unterbleiben.

Die im Spruch der belangten Behörde mit § 23 Abs.1 Z6 falsch zitierte Strafsanktionsnorm war auf § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 zu ändern, denn die Strafnorm enthält (nur) der Einleitungssatz dieser Bestimmung.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bw durch die ihm zu Recht zur Last gelegte Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 in objektiver, aber - wie die belangte Behörde richtig erkannte - auch in subjektiver Hinsicht verwirklichte.

Hinsichtlich der verhängten Strafe hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie die Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw nahm sie mangels eigener Angaben des Bw eine zulässige Schätzung vor, die sie der Entscheidung zugrunde legte. Auch in der Berufung wurden keine Milderungsgründe geltend gemacht und wurde den geschätzten Verhältnissen nichts entgegengehalten. Es kann daher nicht von einer unrichtigen Strafbemessung ausgegangen werden. Im Übrigen wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Ein Überwiegen von Milderungsgründen lag nicht vor, sodass die Mindeststrafe nicht nach § 20 VStG unterschritten werden konnte. Ebenso wenig kam ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG in Betracht, da das Verschulden des Beschuldigten nicht geringfügig war: Es ist nicht zu erkennen, dass gegenständlich das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb.

Das angefochtene Straferkenntnis war somit insgesamt spruchgemäß zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Zu II.:

Die Abweisung der Berufung bewirkt auf der Kostenseite, dass der Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten und bestätigten Strafe, das sind 72,67 Euro zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L i n k e s c h

Beschlagwortung: § 1 Abs.2 VStG, günstigeres Recht

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