Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110339/27/Kl/Ni

Linz, 20.02.2003

 

 

 VwSen-110339/27/Kl/Ni Linz, am 20. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Februar 2002, VerkGe96-481-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Jänner und 13. Februar 2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch vor der Wortfolge "als Unternehmer" einzufügen ist "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH (Unternehmer)" und der Ausdruck "als Unternehmer" zu entfallen hat.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, zu bezahlen.

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Februar 2002, VerkGe96-481-2002, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z 6 GütbefG 1995, idF BGBl. I Nr. 106/2001 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D-86663 Asbach-Bäumenheim, veranlasst hat, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen; Herr D, am 8.11.2001 um 14.24 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234171221 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

 

  1. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass Halter des gegenständlichen Fahrzeuges und Arbeitgeber des betroffenen Lenkers die Z Internationale Speditions- & Handels GmbH ist. Der betreffende Lenker sei ausreichend in der Handhabung des Ecotags eingewiesen worden. Es wurde auf die alte Rechtslage und Judikatur hingewiesen. Der Fahrer war zum Vorfallszeitpunkt durchaus im Stande ein Ecotag-Gerät zu bedienen und gingen die Anweisungen der Frachtführerin eindeutig dahin, dass im Transit durch Österreich die entsprechenden Ökopunkte zwingend abzubuchen sind. Es wurde die Aufhebung beantragt.

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.1. und 13.2.2003, zu welcher sich der Vertreter der belangten Behörde entschuldigt hat und an welcher der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Weiters wurden die Zeugen AI E und RI B von der Zollwacheabteilung Achleiten/MÜG geladen und einvernommen. Die weiters als Zeugen geladenen Lenker A und Emil D erschienen nicht, weil die Ladung unzustellbar war.

Die gegenständliche Verwaltungsstrafsache wurde mit der gleichzeitig anhängigen gegen den Beschuldigten gerichteten Strafsache zu VwSen-110328 (Lenker A) verbunden und in einer gemeinsamen Verhandlung behandelt.

4.1. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht als erwiesen fest, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH in Deutschland ist, und es wurde vom Beschuldigten auch bestätigt, dass der gegenständliche Lkw auf die Z Internationale Speditions- & Handels GmbH zugelassen ist und für diesen Transport diese Firma Frachtführerin ist. Ein Zolldokument der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH liegt im Akt auf. Weiters wurde vom Lenker bei der gegenständlichen Fahrt die EU-Lizenz der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH, gültig vom 1.4.1998 bis 14.2.2002, mitgeführt.

Aufgrund der Kontrolle am 8.11.2001 wurde festgestellt, dass der Lenker D eine Transitfahrt von der Türkei über Österreich nach Deutschland durchgeführt hat und keine Ökopunkte für diese Fahrt abgebucht wurden. Bei der Kontrolle wurde durch Einlesung in das Ecotag-Gerät festgestellt, dass es auf Ökopunkte befreite Fahrt gestellt war. Dies ist auch aus dem Kontrollzertifikat im Akt ersichtlich. Dieser Sachverhalt ist auch durch die Zeugenaussage des Meldungslegers AI E nachgewiesen. Auch wurde dem Lenker eine vorläufige Sicherheit abgenommen, wobei der Zeuge glaubwürdig darlegte, dass der Lenker selbst der deutschen Sprache nicht mächtig war und daher über Handy mit dessen Chef Kontakt hergestellt wurde, welcher gut Deutsch mit türkischem Akzent sprach und welcher auch vom Zeugen darauf hingewiesen wurde, dass bereits zwei Tage zuvor, nämlich am 6.11.2001 ein Lkw derselben Firma ohne Entrichtung der Ökopunkte angetroffen und kontrolliert wurde. Der einvernommene Zeuge legte auch glaubwürdig dar, dass weder vom Lenker darauf hingewiesen wurde, dass er für eine andere Firma fahre, noch dass der Lkw an eine andere Firma vermietet sei, noch dass eine andere Firma Frächter sei. Auch untermauerte der Zeuge diese Aussagen dadurch, dass er angab, dass sämtliche im Fahrzeug vorhandenen Unterlagen vom Lenker vorgewiesen wurden und daraus weder ein Mietvertrag noch ein Beschäftigungsvertrag hervorging. Auch war keine Ausnahmebescheinigung vorhanden.

Festgehalten wird weiters, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Jänner 2003 vom Beschuldigtenvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Frachtführerin die deutsche Z Internationale Speditions- & Handels GmbH ist, dass aber anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.2.2003 der Berufungswerber ausführt, dass diese deutsche Firma lediglich über Lkws verfüge und selber keine Frachten durchführe. Sie vermittle nur Frachten. Diese Firma besitzt nur Lkws aber beschäftigt keine Fahrer. Die Fahrer seien ausschließlich bei der Firma Z in der Türkei beschäftigt. Dies gilt auch für den gegenständlichen Fahrer. Das Fahrzeug sei von der türkischen Firma gemietet und werde daher von dieser Firma die Leasingraten für die Lkw-Fahrzeuge gezahlt. Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht, dieser sei in der Branche auch nicht üblich. Das türkische Unternehmen sei als Einzelunternehmen, ebenfalls Transportunternehmen, gegründet, verfüge über keinen LKW, beschäftige aber Fahrer. Die Zusammenarbeit laufe so ab, dass die türkische Firma nur die Lenker, die deutsche Firma nur die LKW zur Verfügung stellt. Der Bw ist am türkischen Unternehmen beiteiligt. Der Berufungswerber legte dann noch eine Bestätigung des Leiters der türkischen Z vor, wonach der Niederlassungsleiter des türkischen Unternehmens bestätigt, von seinem Chef zur Leitung der Niederlassung eingesetzt zu sein und über die Fahrzeuge und den Fahrer D zu disponieren. Er bestätigt in diesem Schreiben vom 8.2.2003, dass er das Fahrzeug kontrolliert habe und das Ecotag-Gerät funktionsfähig in seinen Notizen vermerkt hat. Der Fahrer ist in der Türkei angemeldet und hat die Anweisung bekommen die Route über Ungarn, Slowakei und Tschechien zu fahren, weil die Ökopunkte aus sind. Auch wäre dieser Weg kürzer, weil der Fahrer nach Hamburg fahren sollte. Weiters wurde eine schriftliche Fahreranweisung vom 2.11.2001 für die Route über Ungarn, Slowakei und Tschechien nach Deutschland vorgelegt. Weiters hat der Beschuldigte eine Gebrauchsanweisung vom 27.8.2001 vorgelegt, wonach der Fahrer D über die Funktionsweise des Ecotag-Gerätes informiert ist und unterwiesen wird, dass er es bei Transitfahrt durch Österreich auf rot zu stellen hat.

Vom Oö. Verwaltungssenat wird in Würdigung der vorgelegten Unterlagen weiters festgehalten, dass der Anzeige eine Ablichtung des Reisepasses des Lenkers mit dessen Unterschrift sowie ein Kontrollzertifikat mit Unterschrift des Fahrers D sowie eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten mit Unterschrift des Lenkers D angeschlossen ist. Ein Vergleich dieser Unterschriften mit jenen Unterschriften auf der vom Beschuldigten vorgelegten Fahreranweisung und Gebrauchsanweisung ergibt, dass der Schriftzug letzterer Unterschriften des Lenkers von den in der Anzeige angeschlossenen Dokumenten wesentlich abweicht, ja sogar der Schriftzug auf der Gebrauchsanweisung von jenem auf der Fahreranweisung wesentlich abweicht. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die der Anzeige angeschlossenen Dokumente eine gleiche Unterschrift des Lenkers aufweisen.

 

Die Aussagen des Zeugen sind glaubwürdig und widerspruchsfrei. Auch hat er unter Diensteid ausgesagt. Zweifel an dieser Aussage bestehen nicht. Sie kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Es ist daher für den entscheidenden Verwaltungssenat ein Mietvertrag zur türkischen Firma sowie ein Beschäftigungsverhältnis zu dieser Firma sowie deren Selbstständigkeit sowie deren Selbstständigkeit nicht erwiesen.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass auch ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte-Verordnung zu treffen hat. Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwider handelt. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z6 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist für den Oö Verwaltungssenat erwiesen, dass die Fracht von der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH in Deutschland durchgeführt wurde. Hingegen ist nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug vermietet wurde, der Lenker bei einer anderen Frächterin beschäftigt ist und der Transport durch eine andere Firma durchgeführt wurde. Insbesondere widerspricht sich der Beschuldigte bei der mündlichen Verhandlung selbst. Nachweise wie zum Beispiel ein Mietvertrag und ein Beschäftigungsvertrag wurden nicht mitgeführt und konnte der Beschuldigte auch nachträglich nicht beibringen, obwohl dies in § 6 Abs.4 GütbefG verpflichtend vorgesehen ist. Hingegen ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass eine EU-Lizenz für die Z Internationale Speditions- & Handels GmbH vom Lenker mitgeführt und vorgewiesen wurde. Dies spricht vielmehr dafür, dass dieses Unternehmen den Transport durchgeführt hat. Im Sinn des zitierten § 9 Abs.3 GütbefG wäre es daher Pflicht des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH gewesen, den Lenker über die Funktion des Ecotag-Gerätes zu unterweisen bzw. ihn über die erforderlichen Maßnahmen zu belehren. Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen bzw. der Gebrauchsanweisung ist aber lediglich ersichtlich, dass ein türkisches Unternehmen Z Nakliyat den Lenker im Gebrauch des Ecotag-Gerätes unterwiesen hat bzw. dass die Niederlassung der Z Nakliyat bzw. deren Niederlassungsleiter das Gerät kontrolliert hat. Dass der Beschuldigte selbst eine Unterweisung vorgenommen hat bzw. entsprechende Anordnungen getroffen hat oder dass der Beschuldigte konkret jemanden mit der Belehrung beauftragt hat und selber seinen Bevollmächtigten kontrolliert hat, wird vom Beschuldigten nie vorgebracht und auch nicht unter Beweis gestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 Abs.1 VStG gelingt aber eine Entlastung nur dann, wenn ein ausreichend dichtes Kontrollnetz vorgebracht und nachgewiesen wird und Maßnahmen nachgewiesen werden, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Wie der Beschuldigte einen allfälligen Bevollmächtigten in der Türkei angewiesen hat und dann auch die Einhaltung der Anweisungen kontrolliert hat, geht aus dem Vorbringen des Beschuldigten nicht hervor. Gleiches gilt auch für die Anweisung an den Lenker, nicht über Österreich zu fahren. Ein Vorbringen, wie derlei Anweisungen kontrolliert werden, fehlt der Berufung. Es ist daher eine Entlastung des Beschuldigten nicht gelungen.

Es hat daher der Beschuldigte die Tat sowohl objektiv als auch subjektiv begangen. Weil der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer, also als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Z Internationale Speditions- & Handels GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, war dies im Spruch entsprechend zu ergänzen und berichtigen. In dieser Funktion ist er für das gegenständliche Unternehmen verantwortlich.

 

Im Übrigen wird auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen.

 

 

5.3. Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Es ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersichtlich, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde hat auch lediglich die vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Sie hat auch begründet, warum die Mindeststrafe nicht unterschritten werden kann.

 

Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigten.

  1. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, musste ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG zum Berufungsverfahren auferlegt werden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 
 
 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Verschulden

 
 

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