Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110341/2/SR/Ri

Linz, 12.04.2002

VwSen-110341/2/SR/Ri Linz, am 12. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F B, Tgasse, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, Zl.: VerkGe-18-2002-GRM vom 4. März 2002 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nach Ziffer 3) zu lauten hat : und "keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dem Aufsichtsorgan auf Verlangen ausgehändigt hat."
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Spruchpunkten 1 bis 3 in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 50,86 Euro, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 und Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben - festgestellt auf der A L Autobahn aus Richtung W kommend in Richtung L fahrend, km, Gemeindegebiet W, Bezirk W-Land, Oberösterreich, anläßlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich am 12.01.2002 um 09.25 Uhr - mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke MAN, KZ M, und Sattelanhänger, Marke K, KZ M, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Ladung: 53 Stk. Naturholzplatten, Gewicht: 4.235 kg brutto, 80 Stk. Naturholzplatten, Gewicht: 6.480 kg brutto, 243 Stk. Naturholzplatten, Gewicht: 1.400 kg + 5.420 kg brutto, von A-A nach F-R, F- E-C und BNL- K) durchgeführt, obwohl

  1. kein Frachtbrief vorgewiesen werden konnte, in dem der Name und die Anschrift des Fahrtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind,
  2. die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" lautete,
  3. keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.) § 17 Abs. 3 Z. 10 bis Z. 17, Abs. 4 Z. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2001,

zu 2.) § 6 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2001,

zu 3.) § 6 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

zu 1.) 181,68 Euro Zu 1.) 24 Stunden § 23 Abs. 1 Z. 7 u. Abs 2 GbefG

(2.500,- Schilling) idgF. i.V.m. § 20 VStG 1991

zu 2.) und 3.) 72,67 Euro

(1.000,- Schilling) Zu 2.) 9 Stunden

254,35 Euro

(3499,93 Schilling) 33 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,43 Euro (349,92,- Schilling) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 279,78 Euro (3.849,86 Schilling)."

2. Gegen dieses dem Bw am 18. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. März 2002 bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Strafberufung gegen die Spruchpunkte 1 und 2 und die Berufung gegen den Spruchpunkt 3.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat in ihrer Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zur Gänze eingestanden habe. Zur Strafbemessung führte sie neben der Zitierung des § 19 VStG aus, dass keine Erschwerungsgründe vorgelegen seien und das Geständnis als Milderungsgrund gewertet worden wäre. Deshalb sei die gesetzliche Mindeststrafe (Spruchpunkt 1) unterschritten worden. Betreffend der weiteren Spruchpunkte wäre die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

2.2. Der Bw hat "Einspruch gegen die Höhe der Geldstrafe zu 1 + 2 und Einspruch gegen die Geldstrafe und Verurteilung von Nr. 3" erhoben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den bezughabenden Akt samt Berufung vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Spruchpunkt 3:

Der Bw hat entsprechend den Spruchausführungen eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt. Der Bw konnte bei der Kontrolle keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde aushändigen, da er keine beglaubigte Abschrift mitgeführt hat.

Spruchpunkte 1, 2 und 3:

Der Bw verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 920 Euro, kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der Bw unbescholten.

3.2. Der festgestellte, relevante Sachverhalt ist unbestritten. In der Niederschrift vor der Behörde erster Instanz hat der Bw am 26. Februar 2002 die angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Gänze eingestanden. Im Berufungsschreiben wurde der Spruchpunkt 3 begründungslos uneingeschränkt bekämpft.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu Spruchpunkt 3:

§ 6 (3) GütbefG Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift de Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Wie unbestritten festgestellt worden ist, hat der Bw keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt und konnte daher auch im Zuge der Kontrolle eine entsprechende Abschrift nicht vorweisen.

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Das Vorbringen des Bw ist nicht glaubhaft. Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz hat er Urkunden in Kopie vorgelegt, die einerseits eine Vermietung des gegenständlichen Fahrzeuges an die Firma J F belegen sollen und andererseits bestätigen, dass er als Kraftfahrer bei der Firma F W beschäftigt ist. Die ebenfalls beigelegte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. 039 lautet auf die Firma J F. Wenn der Bw als Fahrer für die Firma J F tätig geworden ist, dann ist unverständlich, dass er die erforderliche Abschrift der Konzessionsurkunde - der Firma J F - nicht bei dieser Firma abgeholt hat, zumal diese das Fahrzeug bereits seit 17. Dezember 2001 gemietet hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese beglaubigte Abschrift bei der Firma W aufliegen sollte. Das Vorbringen des Bw ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten.

Der Bw hat tatbestandsmäßig gehandelt und es ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Die Behörde erster Instanz hat zu den Spruchpunkten 2 und 3 eine Gesamtstrafe von 72,67 Euro verhängt. In Zusammensicht mit der Begründung war eindeutig zu erkennen, dass die Behörde erster Instanz für jeden Spruchpunkt eine Strafe von 36,33 Euro vorgesehen hatte.

Die diesbezüglich verhängten Geldstrafen tragen dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und werden als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Eine allfällige Unterschreitung dieser Geldstrafen, die sich im untersten Teil des Strafrahmens bewegen, konnte mangels vorliegender Gründe nicht vorgenommen werden.

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (Spruchpunkt 1) ist dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Eine Berichtigung (Erhöhung der Geldstrafe) ist aufgrund der Gesetzeslage nicht zulässig. Eine außerordentliche Strafmilderung kann nur bei beträchtlich überwiegenden Milderungsgründen vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssten dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (s. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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