Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110343/2/SR/Ri

Linz, 08.08.2002

VwSen-110343/2/SR/Ri Linz, am 8. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des S E, Fstraße, W-S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, Dr.-F-R-Platz, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, Zl. VerkGe-96-140-2001-GRM vom 4. März 2002 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufgehoben.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF iVm §§ 24, 27, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber in Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis 600 kg" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Salzburg am 10.04.1990, GZ: 1/02/-28632/97) am Standort A-S, A-H-Straße, und Dienstgeber zu verantworten, dass - festgestellt von zwei Organen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 08.10.2001 um 11.20 Uhr auf der L Autobahn (A), bei Srkm, Gemeindegebiet W, Bezirk W-L, , in Fahrtrichtung Knoten W - der Kraftfahrer W W, geb. am in O, wh. A-- A, Gweg, mit dem LKW, Marke I, Type ML 120E24/P, amtl. Kennzeichen S, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Versender: R Warenbetriebe S) von B zu diversen Lieferadressen in P, G, L, S, S und U durchführte, obwohl

  1. im Mietvertrag Datum und Laufzeit des Vertrages nicht eingetragen waren,
  2. der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag vorweisen konnte, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten,
  3. keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte,
  4. kein Frachtbrief vorgewiesen werden konnte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind.

Der LKW war von der Firma R H, Fstraße, A-W-S, gemietet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Abs. 4 Ziff. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

zu 2.)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

zu 3.)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

zu 4.)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. § 17 Abs. 3 Z.11 bis Z. 17 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. 593/1995 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

Zu 1.) und 2.)

Zu 1.) und 2.)

§ 23 Abs. 1 Z. 2 u. Z. 7 GBefG idgF

363,36 Euro

(5.000,-- Schilling)

48 Stunden

Zu 3.)

Zu 3.)

 

363,36 Euro

(5.000,-- Schilling)

48 Stunden

 

Zu 4.)

Zu 4.)

 

363,36 Euro

(5.000,-- Schilling)

48 Stunden

 

1090,08 Euro

144 Stunden

 

(14.999,83 Schilling)

  

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

109 Euro (1.499,87,- Schilling) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1199,08 Euro (16.499,70,-- Schilling)."

2.1. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 7. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.2. Im angefochtenen Straferkenntnis erachtete sich die Behörde erster Instanz ohne Angabe einer Begründung für zuständig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, VerkGe96-140-2001-GRM.

3.1. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Bw ist Gewerbeinhaber und einerseits zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis 600 kg (freies Gewerbe; Standort der Gewerbeberechtigung: S, A-H-Straße) und andererseits zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr (konzessioniertes Gewerbe; Standort der Gewerbeberechtigung: W-S, Fstraße) berechtigt.

Nach dem im Akt befindlichen Mietvertrag hatte der Bw den gegenständlichen Lkw gemietet. Laut Anzeige hat W W im Auftrag des Bw eine Fahrt im gewerblichen Güterverkehr durchgeführt. Dabei hat es der Bw unterlassen, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, ein gesetzeskonformer Mietvertrag, der Beschäftigungsvertrag des Lenkers und ein gesetzeskonformer Frachtbrief mitgeführt wird.

3.2. Dieser Sachverhalt wurde bei der Verkehrskontrolle am 8. Oktober 2001, um 11.20 Uhr auf der A, Strkm, Gemeindegebiet W, Bezirk W-L, Fahrtrichtung Knoten W, festgestellt.

Auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, GZ. P-4487/01/HO an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land leitete diese das Verwaltungsstrafverfahren ein, führte das Ermittlungsverfahren durch und erließ schließlich das angefochtene Straferkenntnis.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da das angefochtene Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erlassen wurde, stand der Partei das Recht der Berufung an den Oö. Verwaltungssenat zu (§ 51 Abs.1 VStG).

Als Berufungsbehörde hatte er gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich alleinentscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen (vgl VwGH-Erkenntnis 97/07/0137 vom 15.1.1998).

4.2. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde das unter Strafe gestellte Verhalten dem Bw als "Gewerbeinhaber" zur Last gelegt. Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dieser ist bei einem Gewerbeinhaber, welchem zur Last gelegt wird, dass er als Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, ein gesetzeskonformer Mietvertrag, der Beschäftigungsvertrag des Lenkers und ein gesetzeskonformer Frachtbrief mitgeführt werden, grundsätzlich am Standort der Gewerbeberechtigung (Unternehmenssitz) anzunehmen.

Wie festgestellt, befindet sich der Standort der Gewerbeberechtigung (Unternehmenssitz) im Bundesland Salzburg. Obiger Judikatur zufolge ist nicht der Ort der Anhaltung Tatort im Sinne des § 27 Abs.1 VStG, sondern der Unternehmenssitz. Auf die konkreten Tatbilder bezogen, hätte der Gewerbeinhaber in W - S, Fstraße handeln müssen.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Erkenntnis 97/03/0298 vom 18.2.1998 und 97/03/0107 vom 24.9.1997) als auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (VwSen-110147/2/SR/Ri vom 14.6.2000, VwSen 110357/2/Li/Rd vom 28.6.2002 und VwSen-110376/2/SR/Ri vom 11. Juli 2002) und jener des Landes Steiermark (Erkenntnis 30.4-81/98 vom 16.10.1998) sind bei vergleichbaren Sachverhalten von der örtlichen Zuständigkeit der Behörde ausgegangen, in der das Unternehmen den Sitz hatte.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: unzuständige Behörde

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