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VwSen-110344/2/SR/Ri

Linz, 12.04.2002

VwSen-110344/2/SR/Ri Linz, am 12. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des C B B, D- V, Dstraße , vertreten durch Rechtsanwalt H-J, (H-J, D & M, Anwaltskanzlei), L Straße, E, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zl. VerkGe96-76-2001-Poe vom 27. Februar 2002 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass unter den Ausführungen der verletzten Verwaltungsvorschrift in der Wortfolge "... sowie Artikel 5 bis Abs. 4 der Verordnung ..."das Wort "bis" zu entfallen hat.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 20 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben, wie von Organen der Zollwacheabteilung Linz/MÜG am 10.4.2001 um 14.25 Uhr auf der Wautobahn A, Km. Parkplatz St. L, Gemeindegebiet P, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 10.4.2001 mit dem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen: V, D) und dem Anhänger (amtl. Kennzeichen: V, D) einen gewerblichen Gütertransport (180 St. Gitterboxen) von Österreich (Absender: P L, Nstraße , N) nach Deutschland (Gebr. O GmbH & Co.KG., R-D-Straße , V) durchgeführt, ohne eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz mitgeführt zu haben, obwohl gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 (die genannte Verordnung gilt gem. Artikel 1 Abs. 1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei den oa. Transport handelte es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist. (Die mitgeführte und vorgelegte Gemeinschaftslizenz ist bereits am 15.11.2000 abgelaufen und war daher für den ggst. Transport nicht mehr gültig.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Ziff.9 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 106/2001 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 sowie Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 23 Abs. 2 GütBefG 1995 eine Geldstrafe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 Prozent der Strafe, das sind 10,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von 110,00 Euro entspricht 1.513,63 Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw den Tatvorwurf nicht bestritten habe. Mangelndes Verschulden habe der Bw nicht glaubhaft machen können. Auf § 19 VStG sei Bedacht genommen worden. Strafmildernd wäre die Verwaltungsvorstrafenfreiheit gewesen. Erschwerungsgründe wären nicht vorgelegen.

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass der Bw nicht schuldhaft gehandelt hätte. Als Laie hätte er das Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems dahingehend interpretiert, dass das mitgeführte Schreiben bis zur Ausstellung der Lizenz auch zum grenzüberschreitenden Verkehr berechtigen würde. Eine entsprechende Erläuterung habe er auch vom Arbeitgeber erhalten. Der Bw habe daher davon ausgehen können, dass er eine gültige Übergangslizenz mit sich geführt habe. Ergänzend würde auf das Schreiben vom 1. August 2001 hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschriftsatz vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport (siehe Pkt. 1) auf dem Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt. Bei der durchgeführten Kontrolle (siehe Pkt. 1) konnte der Bw keine gültige, beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorweisen.

3.2. Sowohl das Erfordernis der Gemeinschaftslizenz für die gegenständliche Fahrt als auch das Nichtmitführen (Nichtvorweisen) einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz ist unbestritten.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der zit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art. 15 der zit. Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß Art. 6 der zit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Die Gemeinschaftslizenz kann erneuert werden.

Im Anhang I der zit. Verordnung wird das Aussehen und die Ausgestaltung der Gemeinschaftslizenz festgelegt. Unter anderem ist der Passus der Gültigkeit ("Diese Lizenz gilt vom bis zum") angeführt.

§ 23 Abs.1 GütbefG:

Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

  1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
  2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
  3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält
  4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
  5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
  9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
  10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

Abs.2: Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

4.2. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte EU-Verordnung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, die oben bezeichnete Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Organen vorzuweisen. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgezeigt werden. Die Rechtfertigung des Vertreters des Bw, dass der Bw als Laie annehmen hätte können, dass eine Berechtigung zum grenzüberschreitenden Verkehr bis zur Ausfertigung der schriftlichen Lizenz besteht, ist nicht vertretbar. Gerade auch bei vorliegender Berechtigung zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr hat der Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Die Berufung auf das Vorliegen (Bestehen) einer solchen Lizenz reicht nicht aus. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Bw die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht. Es muss von einem, einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers (hier des Geschäftsführers des Arbeitgebers) oder die übliche Praxis zu verlassen (vergleichbare Judikatur des VwGH zu den Ökopunkten vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0099). Dem Bw wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung eines grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransportes in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. wie oben VwGH 7.6.2000, Zl. 2000/03/0014 und 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046). Das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz, deren Geltung sich auf einen Zeitraum bezogen hat, der vor der gegenständlichen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung gelegen ist, wirkt nicht schuldbefreiend.

Des Hinweises der Behörde erster Instanz, dass die Gemeinschaftslizenz gültig sein muss, hat es nicht bedurft. Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz. Die Gemeinschaftslizenz wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Dieser ist auf der musterkonform auszustellenden Gemeinschaftslizenz anzuführen. Vom Vorliegen einer Gemeinschaftslizenz kann somit nur innerhalb des Geltungszeitraumes gesprochen werden. Weder die Vorlage dieser Abschrift noch des "Verlängerungsschreibens" (widerspricht Art.5 Abs.3 der VO) haben der Vorschrift des Art. 5 Abs.4 entsprochen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung bildet ein Ungehorsamsdelikt. Fahrlässigkeit ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.

Die belangte Behörde hat auf die übrigen Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Die verhängte Strafe ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Hingegen war von geringfügigem Verschulden nicht auszugehen, weil durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher von einer Strafe nicht abzusehen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Gemeinschaftslizenz

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