Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110348/ 10 /Li/Bek

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-110348/ 10 /Li/Bek Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn F.M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.3.2002, Zl. VerkGe96-15-2002, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. Mai 2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1, 51 und 51e Abs. 1 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.3.2002, VerkGe96-15-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 48 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl.Nr. 1028/1994 verhängt und es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der M & S mit Sitz in L. Folgendes zur Last gelegt:

Anlässlich einer am Sonntag, den 6.1.2002 um 20.00 Uhr in Vöcklabruck, auf der B1 in Höhe der Firma Forstinger durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass Herr H. W., geb. am 22.8.1964, als Lenker des im Taxi-Gewerbe verwendeten Personenkraftwagens, Marke VW, amtliches Kennzeichen GM eingesetzt wurde, obwohl er nicht den vorgeschriebenen Taxilenker-Ausweis besitzt."

Gegen dieses, dem Bw am 25.3.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass am 11.1.2002 der Gendarmerieposten Vöcklabruck zur Anzeige gebracht habe, dass am Sonntag, den 6.1.2002 um 20.00 Uhr die Sektorstreife 1 den VW-Bus der Firma M & S, amtliches Kennzeichen GM- auf der B1, Höhe Firma Forstinger, Vöcklabruck, angehalten habe. Es wäre dabei festgestellt worden, dass sich außer dem Lenker noch 4 Fahrgäste im Fahrzeug befunden hätten. Die vier Burschen wären ca. 5 Minuten vorher an der Leinerkreuzung gesehen worden und hätten offensichtlich auf jemanden gewartet. Das Fahrzeug sei von Herrn H.W. gelenkt worden, der laut eigenen Angaben nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises sei.

In seiner Rechtfertigung habe der Bw mitgeteilt, dass das gegenständliche Fahrzeug als Mietwagen eingesetzt und daher kein Taxilenkerausweis benötigt werde. Die M & S besitzt im Standort G., eine Konzession für das Taxi-Gewerbe mit neun PKW sowie (u.a.) in V., eine weitere Betriebsstätte, beschränkt auf zwei PKW sowie im Standort L., eine Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit vier PKW. Aus der Gendarmerieanzeige gehe hervor, dass es sich bei der anlässlich der Kontrolle festgestellten Beförderung der vier Schlachtenbummler (wohl Besucher des am gleichen Tag im Rahmen der Vierschanzentournee in Bischofshofen durchgeführten Skispringens) um eine durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angeforderte Taxifahrt gehandelt habe. Auf Grund der Umstände (Zusteigen an der Leiner-Kreuzung) könne nicht von einer seit längerem geplanten Anmietung eines PKW für den Hin- und Rücktransport zur Veranstaltung ausgegangen werden. Für den Besucher einer Sportveranstaltung sei nur die Anforderung eines Taxis, das zur tatsächlich gewünschten, im Vorhinein nicht feststehenden Zeit angefordert werde, nicht aber eine vorhergehende Bestellung eines Mietwagens sinnvoll, da es sich ja meist erst im Laufe der Veranstaltung herausstelle, wann er die Heimreise antreten wolle. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass in Vöcklabruck zwar ein Taxi-Gewerbe, aber kein Mietwagen-Gewerbe gemeldet worden sei, gegen die Behauptung des Bw, es hätte sich um eine Beförderung im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes gehandelt, wofür kein Taxilenker-Ausweis erforderlich sei. Es sei daher diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten. Nachdem trotz Aufforderung keine Angaben zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen gemacht worden wären, sei von einem Einkommen auszugehen, das zumindest das durchschnittliche Monatseinkommen von rund 1.500 Euro erreiche. Da die Strafhöhe nur 2,75 % des gesetzlichen Strafrahmens erreiche, sei auch die Strafhöhe als angemessen zu betrachten.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das Kraftfahrzeug (VW-Bus) mit dem Kennzeichen GM- ein auf die Adresse L., zugelassenes Mietwagenfahrzeug sei (Konzession sei für 4 Fahrzeuge vorhanden). Dieses Fahrzeug sei weder mit einer taxitypischen Ausstattung (nicht gekennzeichnet, kein Dachschild oder Leuchte, kein Funk, kein Telefon, kein Taxameter) versehen noch werde es als Taxi eingesetzt. Da dieses Fahrzeug ein Mietwagen und kein Taxi sei, schreibe das Gesetz keinen Taxiführerschein für den Lenker vor. Im § 44 Abs. 3 der Oberösterreichischen Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 stehe eine genaue Richtlinie über die Aufnahme von Fahrgästen. Die gegenständliche Fahrt würde dort ihre Bestätigung finden. Die Fahrt sei vorbestellt gewesen und in der Betriebsstätte entgegen genommen worden. Nach Recherchen sei festgestellt worden, dass der Besteller ausdrücklich ein größeres Fahrzeug verlangt habe, weil es sich um 6 Personen gehandelt hätte. Beim Eintreffen wären es jedoch nur mehr 4 Personen gewesen, weil wahrscheinlich die Wartezeit (ca. 30 Minuten) zu lange gewesen wäre. Da kein Taxifahrzeug mit größerer Platzkapazität vorhanden gewesen wäre, hätte der Mietwagen aus L. dorthin geschickt werden müssen. Weiters sei festzuhalten, dass diese Personengruppe durchaus als geschlossener Teilnehmerkreis anzusehen sei, weil erstens ein besonderer Grund (größeres Fahrzeug) bzw. diese Gruppe diesen Auftrag telefonisch in seiner Betriebsstätte vorbestellt habe. Für Aufträge und deren Erfüllung im Rahmen des Mietwagen-Gesetzes sei es nicht notwendig, in jeder Gemeinde/Stadt einen Konzessionsstandort zu haben.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Verwaltungssenat am 16. Mai 2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an der der Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der Bw ist zur Verhandlung nicht erschienen, dem als Zeugen geladenen Lenker H. W. konnte eine Ladung wegen Wohnsitzwechsels nicht zugestellt werden. Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten GI J. R. und Insp. H. F. einvernommen.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der PKW, VW Transporter 7DB, mit dem behördlichen Kennzeichen GM- ist ein auf die Standort-Adresse L. zugelassenes und als solches versichertes Mietwagenfahrzeug. Dieser PKW wurde am 6.1.2002 von Herrn H. W., ohne im Besitz eines Taxilenkerausweises zu sein, gelenkt. Im Wagen befanden sich vier Fahrgäste. Die Fahrt wurde durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert. Der Bw besitzt für Vöcklabruck keine Konzession für das Mietwagen-Gewerbe, jedoch eine solche für den Standort L.

Die Zeugen GI R. und Insp. F. gaben übereinstimmend an, dass sie am 6.1.2002 bei Dienstbeginn die Mitteilungen der BLZ durchgesehen hätten. Sie hätten eine Mitteilung vorgefunden, wonach ein heller VW-Bus mit der Aufschrift "1718", Gmundener Kennzeichen, unterwegs sei. Der Fahrer sei verdächtig, keinen Taxilenkerausweis zu besitzen, obwohl er mit diesem genannten Fahrzeug Taxifahrten unternehme bzw. vor Discotheken herumstehe. Sie hätten bei dieser Ausfahrt das gesuchte Fahrzeug prompt gesehen, dieses auf der B1 in Höhe der Firma Forstinger angehalten, den Führerschein und die Fahrzeugpapiere kontrolliert und auch nach einem Taxilenkerausweis gefragt. Ein solcher konnte nicht vorgewiesen werden. In dem Fahrzeug haben sich neben dem Lenker noch 4 Personen befunden.

Der Zeuge GI R. habe deshalb vermutet, dass das Fahrzeug ein Taxi ist, weil ihm die Aufschrift "1718" am Fahrzeug aufgefallen sei. Das Fahrzeug habe aber sonst keine Merkmale eines Taxis gehabt, insbesondere kein Taxi-Schild. Die weitere Ausstattung im Hinblick auf ein Taxi sei nicht überprüft worden. Er habe aus diesem Grund auch nur einen Sachverhaltsbericht an die BH geschickt und keine förmliche Anzeige. Die Fahrgäste habe er nicht befragt, auch ihre Personalien seien nicht festgehalten worden, bei späterer Überlegung sei er allerdings zur Ansicht gelangt, dass dies schon notwendig gewesen wäre.

Der Zeuge Insp. Harald F. gab an, dass er am Fahrzeug und im Fahrzeug, soweit das aus seiner Position möglich war, keinerlei Hinweise darauf gesehen habe, dass es sich konkret um eine Taxifahrt gehandelt habe, es habe kein Leuchtschild und keine Aufschrift auf der Tür, ausgenommen die Nummer 1718, gegeben. Er habe mit den im Fahrzeug befindlichen Personen, die sich über die Amtshandlung amüsiert hätten, zwar gesprochen, könne sich aber nicht erinnern, dass sie ihm ein Fahrtziel bekannt gegeben hätten, noch hätten sie etwas mitgeteilt über die Art der Bestellung des Fahrzeuges.

Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die Frage, mit welcher Begründung das Vorliegen einer Taxifahrt ausgenommen wurde, auf die Lebenserfahrung hingewiesen, aber eingeräumt, dass es diesbezüglich ein Beweisproblem geben könne, weil die Fahrgäste nicht befragt worden seien und somit die Art der Bestellung des Fahrzeuges offen bleibe. Es komme nicht darauf an, ob der Lenker einen Taxiausweis habe, sondern darauf, wie die Fahrt abgewickelt werde. Selbst dann, wenn ein Mietwagen hingeschickt werde, könne es sich de facto um eine Taxifahrt handeln.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann, welchen konkreten Fahrtauftrag (Bestellung, Art des Fahrzeuges, Abfahrts- und Zielort, Fahrtkosten) die Fahrgäste erteilt hatten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen die Gewerbeinhaber im Fahrdienst für das Taxi-Gewerbe nur Lenker verwenden, die einen entsprechenden Ausweis besitzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist das Mietwagen-Gewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) definiert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz umfasst das Taxi-Gewerbe die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mietwagengewerbe dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises - auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen - auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt.

Erfahrungsgemäß werden Mietwagen zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, dass PKWs zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden.

Beim Mietwagengewerbe handelt es sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgeltes zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht.

Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist. Im Falle einer telefonischen Anforderung des Fahrzeuges kann sich ein Unternehmer dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein dem Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag im Sinne der genannten Rechtsprechung erteilt wurde (vgl. VwGH Erkenntnisse vom 15.12.1993, Zl. 93/03/0032 und 26.3.1993, Zl. 92/03/0113).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 1. Alternative VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Das Vorliegen eines nach den obigen Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes ermittelten Sachverhaltes und die folgliche Qualifikation des Fahrtauftrages als solchen für eine Mietwagen- oder Taxifahrt lässt sich weder aus dem Sachverhaltsbericht vom 11.1.2002 des Gendarmeriepostens Vöcklabruck, noch aus dem Akteninhalt noch aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung zweifelsfrei erschließen. Dies wäre jedoch für die Gestaltung des Tatvorwurfes samt der entsprechenden Individualisierung der Tatbestandsmerkmale und für die Zuordnung des Tatverhaltens zu den verletzten Verwaltungsvorschriften maßgeblich.

Die Personaldaten der für die verlässliche Sachverhaltsermittlung wesentlichen Zeugen, nämlich die der "vier Burschen", konnten dem Oö. Verwaltungssenat nicht bekanntgegeben noch von ihm ermittelt werden, um anlässlich einer Zeugenbefragung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Inhalt des Fahrtauftrages (Umschreibung der Bestellung, Fahrtziel, Entgeltvereinbarung, telefonische Vorbestellung) zu verifizieren. Da der Gewerbeinhaber gemäß Oö.

Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nicht verpflichtet ist, Aufzeichnungen über die eingegangenen Fahrtaufträge zu führen, kann im nachhinein, ohne die Angaben der Fahrgäste nicht mehr festgestellt werden, welcher Auftrag konkret erteilt wurde. Die Verantwortung des Berufungswerbers, dass es sich um eine telefonisch in seiner Betriebsstätte von einem geschlossenen Teilnehmerkreis von ursprünglich sechs Personen vorbestellte Fahrt mit einem Mietwagen, dessen Lenker keinen Taxiführerschein besitzen muss, gehandelt habe, konnte daher nicht widerlegt werden.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es, wie die belangte Behörde vermeint, für einen Besucher einer Sportveranstaltung sinnvoll sei, einen Mietwagen zu bestellen. Feststeht, dass es nunmehr für die erkennende Behörde nicht mehr nachvollziehbar ist, welcher Fahrtauftrag durch die "vier Burschen" erteilt worden ist. Wenn es demzufolge nicht möglich ist, die Fahrt zweifelsfrei als Taxifahrt zu qualifizieren, so geht auch der Vorwurf der Nichteinhaltung einer aus einer solchen angenommenen Fahrt resultierenden Vorschrift, dass der Lenker eines Taxis einen Taxilenker-Ausweis besitzen müsse, ins Leere.

Die belangte Behörde hat sich zusammenfassend auf Vermutungen gestützt, die aus dem Sachverhaltsbericht der Gendarmerie nicht ersichtlich sind und im Zuge der Verhandlung nicht verifiziert werden konnten. Es konnte keine Verwendung des Fahrzeuges Marke VW, amtliches Kennzeichen GM- bei einer Taxifahrt zur vorgeworfenen Tatzeit nachgewiesen werden. Demgemäß war der Bw auch nicht verpflichtet, für diese Fahrt einen Lenker zu verwenden, der einen Taxilenkerausweis besitzt.

Das Vorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts konnte mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachträglich nicht mehr festgestellt werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Linkesch

 

 

 

Mietwagenbestellung, Taxibestellung, Aufzeichnungspflicht

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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