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VwSen-110352/2/SR/Pr

Linz, 06.05.2002

VwSen-110352/2/SR/Pr Linz, am 6. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des S F, B, A im M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10. April 2002, Zl. VerkR96-10-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Die Strafberufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeführte Strafnorm nach § 23 Abs.1 Z.2 wie folgt zu ergänzen ist: "iVm § 23 Abs.4".
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,60 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau wurde der Berufungswerber (Bw) als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma F Trans GesmbH gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG mit einer Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft, weil er am 10.3.2002 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung in Ausübung des Güterverkehrs auf der A im Gemeindegebiet K am I zu verantworten hatte und nicht dafür gesorgt hat, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird.

2. Gegen dieses dem Bw am 15. April 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. April 2002 mündlich bei der Behörde erster Instanz eingebrachte und niederschriftlich aufgenommene Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis geht die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung von den vom Bw gemachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus. Mildernde und erschwerende Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Da der Bw das GütbefG bereits mehrmals übertreten hätte und diesbezüglich rechtskräftig ermahnt worden sei, hätte von einer Bestrafung nicht abgesehen werden können. Im Hinblick auf sämtliche Umstände wäre die Mindeststrafe verhängt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw in der Strafberufung vor, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden hätte können. Zum Tatzeitpunkt seien die entsprechenden Fernverkehrstafeln angebracht gewesen und unmittelbar nach der Übertretung habe er die entsprechenden beglaubigten Abschriften bei der BH Rohrbach beantragt, abgeholt und die entsprechende Gebühr bezahlt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wurde von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund der auf die Strafhöhe beschränkten Berufung bedarf es keiner Feststellung eines bestimmten Verschuldensgrades, da § 19 Abs.2 VStG keine Qualifizierung nach Verschuldensgraden verlangt, sondern lediglich eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (VwGH 20.6.1990, 90/02/0098).

§ 23 Abs.1 GütbefG sieht eine Geldstrafe bis 7.267 Euro und § 23 Abs.4 GütbefG eine Mindeststrafe von 363 Euro vor.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Weder ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe dar. Umso weniger besteht bei diesem Sachverhalt ein Anspruch auf Unterschreitung der Mindeststrafe.

Darüber hinaus könnte eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung nur bei beträchtlich überwiegender Milderungsgründe vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (vergleiche VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Die festgesetzte Mindeststrafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

§ 6 GütbefG wurde novelliert und trat am 11.8.2001 in Kraft.

§ 6 Abs.2 GütbefG lautet:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Die Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage (668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) führen unter "Allgemeiner Teil" u.a. aus:

"Als sonstige wesentliche Änderungen werden im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung die LKW-Tafeln ... abgeschafft und durch die Eintragung von besonderen Verwendungsbestimmungen in das Zulassungsdokument sowie durch die Verpflichtung zum Mitführen von Abschriften der Konzessionsurkunden ... ersetzt."

Unter "Besonderer Teil" führen die genannten Erläuterungen zu Z 9 (§ 6) u.a. aus:

"Die Verpflichtung zur Anbringung von LKW-Tafeln wird aufgegeben. Stattdessen wird einerseits die Eintragung der besonderen Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" in den Zulassungsschein bzw. in die Zulassungsbescheinigung verpflichtend vorgeschrieben (§ 6 Abs.1). ...

Andererseits kann die Kontrolle durch die mitgeführte Abschrift der Konzessionsurkunde ausgeübt werden. ... Für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2001 sollen aber weiterhin auch die LKW-Tafeln (Nah-, Fernverkehrs- und Mietfahrzeugtafel) an Stelle der Konzessionsabschriften als entsprechender Nachweis verwendet werden können (siehe die Übergangsbestimmung des § 26 Abs.4)."

Wie sich aus diesen erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, ergibt, hat der Gesetzgeber das Unwerturteil über nach § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 strafbares Verhalten grundsätzlich aufrechterhalten. Er hat aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zwar die Verpflichtung zur Anbringung von LKW-Tafeln - die als Nachweis dafür dienten, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung besteht und das verwendete Kraftfahrzeug vom Konzessionsumfang umfasst ist - aufgegeben, hat stattdessen jedoch die Eintragung der besonderen Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben, sowie die Verpflichtung zum Mitführen der Abschrift der Konzessionsurkunde eingeführt.

Im Übergangszeitraum vom 11.8.2001 bis 31.12.2001 war der Bw berechtigt, anstelle der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde auch die Fern- bzw. Nahverkehrstafel zu verwenden. Ab 1.1.2002 hatte der Bw dafür zu sorgen gehabt, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde entsprechend § 6 Abs.2 GütbefG während der gesamten Fahrt mitgeführt wird. Entgegenkommenderweise hat die Behörde erster Instanz die "Fuchs-Trans Ges.m.b.H." am 15. Jänner 2002 auf die einschlägigen, geänderten Bestimmungen des GütbefG aufmerksam gemacht und ausdrücklich auf das Erfordernis der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde hingewiesen. Dennoch ist der Bw bis zur Kontrolle am 10.3.2002 der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen.

Unter diesem Gesichtspunkt bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. Es konnte somit auch keine Ermahnung ausgesprochen werden.

5. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. S t i e r s c h n e i d e r

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