Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110355/18/Kon/Ke

Linz, 02.12.2002

VwSen-110355/18/Kon/Ke Linz, am 02. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K., Dr. H. und Mag. Z., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. April 2002, Zl. VerkGe96-63-2002-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchteilen bestätigt.
  2. Die Bestätigung erfolgt mit der Maßgabe, dass

    der Beschuldigte H. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H. Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in der politischen Gemeinde E. zu verantworten hat;

    in der als verletzt zitierten Rechtsvorschrift (Z2 § 44a VStG) die darin angeführte Z8 des § 23 Abs.1 ("u.Z.8") zu entfallen hat;

    die Verwaltungsstrafnorm (Z3 § 44a VStG) zu lauten hat, § 23 Abs.1, Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG.

  3. Der Berufungswerber H. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, d.s. 72,67 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 und § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Z8 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11, 12, 17 iVm § 18 Abs.1 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Z8 leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 363,36 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,33 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma H. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in E., (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit vier (4) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)", Gewerbeschein ausgestellt durch den Landeshauptmann von Oberösterreich am 12.07.1999, GZ: VerkGe, Register: , Gewerberegisternummer:, zu Verantworten, dass - festgestellt auf der Südautobahn A 2, Strkm 361.650, in Fahrtrichtung Italien, Villach, Kärnten, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Bundespolizeidirektion Villach - Motorisierte Verkehrsgruppe am 21.01.2002 um 20.30 Uhr - der Kraftfahrer J., wh. O., mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke Scania R 144 LA 4x2, rot lackiert, amtl. Kennzeichen
WL, Sattelanhänger, Marke Schwarzmüller SPA 3 Euro 1, rot lackiert, KZ: WL, den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nämlich von Österreich (Linz) nach Italien (Bellaguarda) vorgenommen hat, wobei am mitgeführten Frachtbrief (CMR) folgende Eintragungen fehlten:

Die Firma H. Ges.m.b.H. schien am gesamten CMR-Frachtbrief nicht auf.

Gemäß CMR-Übereinkommen sind der Versender der Ware bzw. der Frachtführer für einen ordentlich ausgestellten Frachtbrief verantwortlich. Der LKW-Fahrer wurde über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Schuldspruch dargestellte Sachverhalt am 21.1.2002 um 20.30 Uhr - durch Beamte der BPD Villach (Motorisierte Verkehrsgruppe) - festgestellt worden sei.

Der angelastete Tatbestand sei ihm mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.3.2002, VerkGe96-63-2002, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und wäre dieser in der schriftlichen Rechtfertigung vom 20.3.2002 vom Bw zur Gänze eingestanden worden.

Die objektive Tatseite wäre durch das Fehlen der für die Güterbeförderung erforderlichen Eintragungen im CMR-Frachtbrief gegeben. Auch die subjektive Tatseite, das Maß der Fahrlässigkeit zumindest noch zum Tatzeitpunkt, erscheine bedeutsam. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde unter Anführung der Bestimmungen des § 19 VStG im Wesentlichen aus, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten mangels Angaben des Bw geschätzt werden müssen.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz hat anhand der Aktenlage festgestellt, dass diese von der belangten Behörde wie folgt geschätzt wurden: Einkommen 3.000 Euro monatlich netto.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig eine zulässige Berufung eingebracht und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2, nämlich Herr S. für die Abteilung Güterverkehr bestellt worden sei. Wie aus dem in Ablichtung beigelegten Bestellungsdektret zu entnehmen ist, wäre dem Genannten auch die notwendige Anordnungs- und Leitungsbefugnis erteilt worden. Herr S. habe seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten auch am 5.9.2001 ausdrücklich zugestimmt.

Was die Vorwürfe im einzelnen betreffe, sei auszuführen, dass der Vorwurf, der Frachtbrief wäre nicht durchlaufend nummeriert gewesen, falsch sei. Auf den im Akt erliegenden Frachtbrief sei erkennbar, dass sich ganz oben rechts, wenngleich zugestandener Maßen schwer leserlich, mehrere Ziffern, beginnend mit "17 1", welche die Nr. des CMR-Frachtbriefes darstellten befänden. Es handle sich hiebei um eine Computerausdruck, wobei offensichtlich Schwierigkeiten beim Einzug des CMR-Frachtbriefes beim Drucker dazu geführt hätten, dass die Frachtbriefnummer nur schwer leserlich sei.

Die übrigen Vorwürfe des Straferkenntnisses würden durchaus als richtig zugestanden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Kraftfahrer der Firma H. eingeschult würden und über die Handhabung eines CMR-Frachtbriefes an und für sich selbstverständlich im Bilde wären. Es sei im gegenständlichen Fall völlig unverständlich, warum der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges den CMR-Frachtbrief unzureichend ausgefüllt habe.

Darüber hinaus werde das gegenständliche Strafverfahren gegen die GmbH geführt und nicht gegen den handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer, sodass aus diesem Grunde das Strafverfahren einzustellen sei.

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und ergänzender, unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführter, Ermittlungen hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Was die formellen Einwendungen des Bw betrifft, ist diesen zunächst entgegen zu halten, dass er von Beginn des Verfahrens und sohin auch noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist als Beschuldigter angesprochen wurde. Die Verfolgungshandlungen richteten sich sohin ausschließlich gegen ihn als natürliche Person, sodass sich sein Einwand, dass Verwaltungsstrafverfahren sei gegen die GesmbH als juristische Person und nicht gegen ihn als handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer geführt worden, als nicht den Tatsachen entsprechend erweist.

Aufzuzeigen ist allerdings, dass der Bw im Tatvorwurf rechtsirrig als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, weil im gegenständlichen, eine Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG zum Inhalt habenden Fall, eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zum Tragen kommt. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO 1994) beziehen sich nämlich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben (V. Hauptstück). Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie" (Art.10 Abs.1 Z8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftführers (siehe VwGH 26.9.1994, 92/10/0148; 30.1.2002, 2001/03/0383 u.a.). Der Bw ist jedoch laut im Akt erliegenden Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H. Gesellschaft mbH". In dieser Eigenschaft ist er für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Delegation seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG ist im gegenständlichen Fall nicht zu verzeichnen.

Da es sich bei der Frage, ob der Bw die Tat in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher oder handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens zu verantworten hat um eine der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person handelt und nicht um ein Sachverhaltselement, konnte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Schuldspruch auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist in der Weise richtig gestellt werden, dass den Bw die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Verkehrsunternehmens trifft.

Die in der Berufung weiters eingewendete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG vermag in Anbetracht des Tatzeitpunktes nicht mehr zu greifen, da der als verantwortlicher Beauftragte nominierte S. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen des Bw tätig war und sohin auch mit keinen Anordnungsbefugnissen, die für diese Funktion notwendig sind, ausgestattet war. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass der Bw in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2002 ausdrücklich erklärt, dass S. zum Tatzeitpunkt nicht mehr die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten inne gehabt hat.

Der Bw wurde sohin im Ergebnis zu Recht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher herangezogen.

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde vom Bw mit Ausnahme eines Punktes (fortlaufende Nummerierung des CMR-Frachtbriefes) eingestanden. Vom unabhängigen Verwaltungssenat konnte jedoch entgegen dem diesbezüglichen Bestreiten in der Berufung auch keine fortlaufende Nummerierung des CMR-Frachtbriefes festgestellt werden. Dies insofern, als die auf den Frachtbriefkopien aufscheinenden Nummerierungen lediglich eine unvollständige (unterbrochene) Ziffernreihe aufweist. Dieser Mangel bewirkt, dass auf dem gegenständlichen Frachtbrief eine ordnungsgemäße fortlaufende Nummerierung zu verneinen ist und der diesbezügliche Vorwurf sich als zutreffend erweist.

Was die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, so hat der Bw im gesamten Verfahren die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, nicht zu erbringen vermocht.

Es ist sohin die volle Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben und, erfolgte der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

Im Bezug auf die Strafbemessung ist festzuhalten, dass über den Bw die gesetzliche und nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde, sodass nähere Erörterungen ob und inwieweit auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG Bedacht genommen wurde oder nicht, entbehrlich sind. Die Anwendung der Rechtswohltat der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil das hiefür erforderliche beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht zu verzeichnen war. Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam nicht in Betracht, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen.

Insgesamt war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Zu II:

Die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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