Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110358/3/SR/Ri

Linz, 10.06.2002

VwSen-110358/3/SR/Ri Linz, am 10. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K O B, D- B-S, Pweg , vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt, Rplatz , G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zl. VerkGe96-11-2001-Poe, vom 11. April 2002 wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden: GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Ziff. 9 GütbefG 1995 BGBl.Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 106/2001". Soweit sich die Berufung gegen die Strafhöhe richtet, wird ihr insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 100 Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz wird auf 10 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 44a, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben, wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG am 2.1.2001 um 8.20 Uhr auf der Wautobahn A, am Parkplatz E, Fahrtrichtung W, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 2.1.2001 mit dem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen: H) und dem Anhänger (amtl. Kennzeichen: H, D) einen gewerblichen Gütertransport (diverse Webwaren, Gewicht: 2.447 kg und "6 EWP Deku-Prägefolie, gelb, 430 x 0,02", Gewicht: 3.449 kg) von Deutschland (Absender: M Textil GmbH., Sstraße , K und DEKU Kunststoff Fabrik M B KG, Am B, Fstraße , P nach Österreich (Empfänger: S Vertriebsgesellschaft für Österreich GmbH, W Straße , S, A Bürstenfabrik Gesellschaft mbH., P, T, S & S GmbH., Import Export, W Straße, S und P H GmbH., G) und somit einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport durchgeführt, ohne eine gültige beglaubigte Abschrift der hiefür notwendigen Gemeinschaftslizenz mitgeführt zu haben, obwohl gemäß Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 dieser Transport (die genannte Verordnung gilt gem. Artikel 1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei den oa. Transport handelt es sich um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken) einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß Artikel 5 Abs.4 der genannten Verordnung eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist (die mitgeführte und vorgelegte Gemeinschaftslizenz Nr. D/102 galt nur bis zum 31.12.2000 und war somit für den ggst. Transport am 2.1.2001 nicht mehr gültig).

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Ziff.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 17/1998 i.V.m. Artikel 1 Abs.1 und Artikel 3 Abs.1 sowie Artikel 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie unter Anwendung des § 1 Abs.2 VStG gemäß § 23 Abs.2 GütBefG 1995 eine Geldstrafe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,2 Tagen verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 Prozent der Strafe, das sind 20 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 220 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 23. April 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw keine gültige, beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und somit bei der Kontrolle den Zollorganen nicht vorgelegt hat. Strafmildernd wäre die Verwaltungsvorstrafenfreiheit berücksichtigt worden. Straferschwerende Gründe seien nicht gefunden worden.

2.2. Der Vertreter hat u.a. nicht bestritten, dass der Bw keine gültige Gemeinschaftslizenz vorgezeigt hat. Die vorgewiesene Lizenz sei jedoch erst 32 Stunden und 20 Minuten abgelaufen gewesen. Vor der Kontrolle habe der Bw Urlaub gehabt und der Disponent habe die erforderlichen Papiere in den Lkw gelegt. Dabei habe er vergessen, die abgelaufene/alte Gemeinschaftslizenz aus dem Lkw zu nehmen. Die gültige Gemeinschaftslizenz habe sich in der Mappe mit einer Genehmigung für die Schweiz befunden. Diesbezüglich sei der Bw aber nicht informiert worden. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen sei von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der Vertreter des Bw hat am 6. Juni 2002 bekannt gegeben, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat, wie in den Spruchausführungen dargestellt, einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport durchgeführt und bei der Kontrolle keine beglaubigte Abschrift der geltenden Gemeinschaftslizenz vorgezeigt. Zum Kontrollzeitpunkt war die vorgelegte Abschrift 32 Stunden und 20 Minuten abgelaufen. Er hat sonst keine beglaubigte Abschrift einer geltenden Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

Der Bw ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Die behördliche Schätzung des monatlichen Einkommens ist unbestritten geblieben.

3.3. Unbestritten ist, dass der Bw bei der Kontrolle keine gültige Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorgezeigt hat. Der Bw hat bei der Kontrolle eingestanden, dass von ihm bei Fahrtantritt die erforderlichen Dokumente nicht geprüft wurden. Dem nachträglichen Vorbringen - eine Abschrift der geltenden Gemeinschaftslizenz befand sich in einer anderen Mappe im Lkw - war die Glaubwürdigkeit zu versagen und diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken (Art.1 Abs.1).

Gemäß Art.3 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.

Gemäß Art.5 Abs.2 der zit. Verordnung händigen die Mitgliedsstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

Gemäß Art.5 Abs.4 der zit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß Art.15 der zit. Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Gemäß Art.6 der zit. Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Die Gemeinschaftslizenz kann erneuert werden.

Im Anhang I der zit. Verordnung wird das Aussehen und die Ausgestaltung der Gemeinschaftslizenz festgelegt. Unter anderem ist der Passus der Gültigkeit ("Diese Lizenz gilt vom bis zum") angeführt.

§ 23 Abs.1 GütbefG:

Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

  1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
  2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
  3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält
  4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
  5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
  9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
  10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

Abs.2: Wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

4.2. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass die zitierte EU-Verordnung dem Lenker eindeutig und ausschließlich die Pflicht auferlegt, die oben bezeichnete Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen den Organen vorzuzeigen. Aus dieser Bestimmung ist ableitbar, dass den Fahrzeuglenker jeweils eine Sorgfaltspflicht dafür trifft, dass die erforderlichen Papiere, darunter auch die Gemeinschaftslizenz, im Fahrzeug vorhanden sind, mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgezeigt werden.

Der Bw hat schon deshalb sorgfaltswidrig gehandelt, da er vor Fahrtbeginn die erforderlichen Papiere nicht kontrolliert hat. Einem sorgfältigen Fahrer wäre aufgefallen, dass die Gemeinschaftslizenz mit Jahresende abgelaufen ist. Darüber hinaus muss von einem, einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport mit einem Lkw durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf die Vollständigkeit der Papiere zu verlassen. Das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz, deren Geltung sich auf einen Zeitraum bezogen hat, der vor der gegenständlichen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung gelegen ist, wirkt nicht schuldbefreiend.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung bildet ein Ungehorsamsdelikt. Fahrlässigkeit ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Genau diese Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist dem Bw mit seinen Ausführungen nicht gelungen. Vielmehr hat er durch das von ihm eingestandene Verhalten genau jenes Unrecht begangen, das unter Verwaltungsstrafe gestellt ist. Es wurde daher die Tat auch schuldhaft begangen.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafen ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Mit der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 106/2001 wurde die wirtschaftliche Schlechterstellung des Lenkers berücksichtigt. Verstöße des Lenkers werden nun mehr anstelle mit einer Mindeststrafe von 1.450 Euro mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro bedroht. Eine Mindeststrafe ist für diese Delikte nicht mehr vorgesehen. Der Grund für die Herabsetzung des Strafrahmens hinsichtlich der genannten Lenkerdelikte lag darin, dass die Vergehen vorwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens liegen.

Aus den genannten Überlegungen und bezogen auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw war die Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Es bedarf aber aus Gründen der Generalprävention der nunmehr verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kostenausspruch zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz war spruchgemäß zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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