Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110359/2/Kon/Ke

Linz, 04.09.2002

VwSen-110359/2/Kon/Ke Linz, am 4. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., vertreten durch RA DDr. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.4.2002, VerkGe96-3-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber H. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 290,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

"Sehr geehrter Herr H.!

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Interkraft Kft. (Unternehmer) mit dem Sitz in S., am 18.12.2001 gegen 12.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem ungarischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I., S.), Lenker: E., eine gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (7.264,5 kg Sammelgut) von Deutschland nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Ungarn ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bw verpflichtet gemäß § 64 VStG einen Strafkostenbeitrag in der Höhe von 145,30 Euro zu zahlen.

Bezüglich ihres Schuldspruches führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Lenker des auf die "I." zugelassenen LKWs keine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973 bei sich gehabt habe. Sehr wohl aber habe er eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Ungarn mit der Nr. mit gehabt, welche aber für die "H.", P., ausgestellt gewesen wäre.

Die Ausführungen des Bw über die Zulässigkeit des Austausches von Güterbeförderungsgenehmigungen zwischen kooperierenden Firmen gingen insofern ins Leere als fest stehe, dass die "I." nicht Inhaberin der angeführten Fahrtenbewilligung gewesen wäre, was aber in § 7 Abs.1 des GütbefG gefordert sei.

Weiters wird von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung Art.9 der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll und Memorandum vom 17.8.1993, BGBl. III Nr.44/2002 herangezogen.

So bestimme Art.9 Abs.3 der zitierten Vereinbarung, dass die Genehmigung ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet gelte und nicht übertragbar sei.

Demnach stehe fest, dass eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Ungarn nicht übertragbar sei und somit erwiesen wäre, dass die "I." die beanstandete Güterbeförderung gemäß § 7 bis 9 des GütbefG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt habe.

Der Bw habe auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der "I." und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ im Sinne des § 9 Abs.1 VStG die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Als solcher wäre es ihm oblegen gewesen, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder grenzüberschreitenden Güterbeförderung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt würden. Da er dies offensichtlich unterlassen habe sei er seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Es sei daher von einem schuldhaften, nämlich fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen gewesen.

In Bezug auf die verhängte Mindeststrafe hält die belangte Behörde mit näherer Begründung fest, dass die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht angewendet werden konnte.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:

"Die Unübertragbarkeit wird von der BH zum Dogma erhoben, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage genannt wird, die am 18.12.2001 gegolten hätte, mag auch mittlerweile durch völkerrechtlichen Vertrag eine solche Unübertragbarkeit geschaffen sein. Entscheidend ist lediglich, dass eine Änderung dadurch eingetreten ist durch die Vereinbarung der Regierung Österreichs und Ungarns vom 17. August 1993 tatsächlich die Unübertragbarkeit der entsprechenden Berechtigungen geschaffen wurde. Diese Vereinbarung trat zwar nach Art 17 am 1. Jänner 1994 in Kraft, aber dieser Staatsvertrag wurde erst am 29. März 2002 in BGBl III kundgemacht. Daraus ist zu folgern, dass bis dahin im Tatzeitpunkt ein nicht gehörig kundgemachter Staatsvertrag iSd Art 89 Abs 1
B-VG vorlag und dieser Staatsvertrag für den UVS unbeachtlich ist. Aus dem Gesetz ergibt sich bezüglich der Unübertragbarkeit überhaupt nichts. Vielmehr war in § 9 Abs 3 GüterbefG vorgesehen, dass Kontingente zwischenstaatlich festgelegt werden können und dass die Vergabe der Kontingent-Erlaubnis, besser gesagt der Bewilligung, die dem Kontingent entsprochen hat, an ausländische gegenbeteiligte Vertragspartner vorgenommen werden kann.

In dieser Weise wurde auch vorgegangen. Die ungarischen Behörden haben auch die Kontingente einzelnen Unternehmen erteilt. Diese konnten die Kontingente aber auch ohne Weiters weitergeben, weil eine Vorschrift auch im ungarischen Recht nicht existierte, wonach diese Kontingente nicht übertragbar wären.

Ein solcher Fall der Übertragung liegt vor. Sollte der UVS der Auffassung sein, dass er dennoch den Staatsvertrag BGBl III 44/2002 anzuwenden hat, so ist dessen Art 17 (Anordnung der Geltung ab 1. Jänner 1994) ohne Grundlage auf Gesetzesstufe erfolgt. Somit hätte der Staatsvertrag einer Genehmigung durch den Nationalrat unterzogen werden müssen.

Gem § 2 Abs 5 des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl 1996/660, ist das BGBl III zur Verlautbarung der Staatsverträge (einschließlich Übersetzung) bestimmt. Zweifellos sind darunter nicht nur Staatsverträge iSd Art 50 B-VG zu verstehen, sondern wie sich aus § 2 Abs 6 BGBlG ergibt, auch alle Staatsverträge, die nicht unter Art 50 B-VG fallen, wenngleich von deren Kundmachung aufgrund einer Verordnung des Bundeskanzlers, die selbst im BGBl III kundzumachen ist (§ 2 Abs 5 Z 4 leg cit), abgesehen werden kann. Eine solche Verordnung ist jedoch nicht ergangen. Daraus folgt, dass das mir vorgeworfene Verhalten nicht rechtswidrig ist, sodass eine Bestrafung schon aus diesem Grund ausscheidet.

Jedenfalls würde eine Bestrafung aufgrund eines rückwirkend vorgesehen Verbots gegen Art 7 Abs 1 EMRK verstoßen, ebenso gegen § 1 VStG.

Hinzu tritt noch der Umstand, dass ich trotz gehöriger Information über die Lage nicht schuldhaft gehandelt habe. Aus dem Gesetz ergibt sich - wie gesagt - keine Bestimmung, wonach eine derartige Bewilligung nur von demjenigen benützt werden darf, auf den sie lautet.

Praktisch erfolgt die Ausgabe durch die ungarische Behörde - wie bereits gezeigt - blanko und es ist für mich nur erkennbar gewesen, dass eine derartige österreichische Bewilligung vorliegt. Ich habe veranlasst, dass bei dieser Fahrt (es handelte sich um eine Hin- und Rückfahrt Ungarn - Deutschland - Ungarn) die Grenze bei Deutschkreuz passiert wurde, wobei die Papiere vom österreichischen Zoll kontrolliert wurden. Selbstverständlich auch die gegenständliche Bewilligung und darüber hinaus auch die Zulassungsscheine. Hätte sich dort ein Hindernis ergeben, hätte ich sofort die Rückkehr von Herrn E. nach S. (über Mobiltelefon) angeordnet.

Ich konnte daher nach der Kontrolle durch den österreichischen Zoll davon ausgehen, dass die Fahrt mit der vorliegenden Bewilligung durch Österreich rechtskonform ist. Der Umstand der Kontrolle in Deutschkreuz ergibt sich aus dem Akt. Hier kommt mir daher jedenfalls § 5 Abs 2 VStG zugute und ist eine Bestrafung demnach ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist es auch für jeden Unbefangenen nicht ersichtlich, welche Interessen dazu führen sollten, dass die Bewilligungen nicht von jemanden anderen als von dem Unternehmen, das in der Bewilligung aufscheint, benützt werden sollen, sofern der andere seinen Unternehmenssitz und Gewerbestandort im gleichen Staat hat, dem kontingentweise die Bewilligungen zur Verfügung überlassen werden. Vom Standpunkt des österreichischen Rechts ist nur interessant, dass durch derartige Bewilligungen ein Höchstmaß von Fahrten durch das Gebiet der Republik Österreich mit einer bestimmten Art von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist. Ob die Fahrt vom Unternehmen A in S. oder vom Unternehmen B G. durchgeführt wird, ist vom Standpunkt des österreichischen Rechts völlig bedeutungslos. Dies führt auch dazu, dass die gegenteilige Behauptung der BH, die sie allerdings aus dem Gesetz nicht zu begründen vermag, schon aufgrund der Lage einer teleologischen Interpretation aus dem GüterbefG gewonnen werden muss.

Wenn der UVS entgegen der vorigen Ausführungen doch die mangelnde Rechtswidrigkeit der Tat bejaht und schon nicht das Fehlen von Schuld iSd § 5 VStG, so bleibt doch unbestritten, dass hier zusätzlich die auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Milderungsgründe des § 34 Z 6, 11, und 12 StGB zugute kommen, die auch im Verwaltungsstrafrecht anzuwenden sind (§19). Wieso die Behörde unter diesen Umständen auf eine Strafhöhe kommt, die meinen monatlichen Bruttogehalt ausmacht, ist unerfindlich. Sollte die Behörde von der Mindeststrafdrohung ausgehen, übersieht sie, dass dieser vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde."

Aufzuzeigen ist, dass die Einsichtnahme in den Verfahrensakt einen ausreichend ermittelten Sachverhalt ergab, der vom Bw auch nicht bestritten wird. In der Berufung wird im Wesentlichen lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, welche darin bestehe, dass die belangte Behörde von einer Unübertragbarkeit der Fahrten-Bewilligung ausgehe. Da im weiteren der Bw auch die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von der Durchführung einer solchen absehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Einkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß § 8 Abs.3 GütbefG können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs.4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Frachtverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

Gemäß § 8 Abs.4 leg.cit erfolgt die Vergabe der vereinbarten Kontingente in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs.5 zur erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

Gemäß § 15 der Kontingentenerlaubnis-Vergabeverordnung - KVV 1999, BGBl. II Nr.519/1999 können bereits vergebene Kontingentenerlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs.1 übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingentenerlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass

  1. der bisherige Inhaber der Kontingentenerlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z1, 3, 4 oder 7 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
  2. bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Kraftfahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
  3. zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.

Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 der KVV 1999 eine Übertragung der Kontingenterlaubnis nur über Antrag des Unternehmers, auf den die Kontingenterlaubnis übertragen werden soll durch die Vergabebehörde erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen gemäß Zif.1 oder 2 und 3 vorliegen.

Die Übertragung der Kontingenterlaubnis setzt auch im Vertragsstaat, dem der ausländische Frachtunternehmer angehört, einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt voraus und bedarf der Zustimmung der Vergabebehörde dieses Vertragsstaates. Nicht möglich ist daher, wie im gegenständlichen Fall, dass ein Güterbeförderungsunternehmen wie die "H. Kft." die ihr erteilte Kontingenterlaubnis ohne Zustimmung der zuständigen ungarischen Vergabebehörde an ein anderes Unternehmen, nämlich die "I. Kft.", die ihrerseits einen entsprechenden Antrag zu stellen gehabt hätte, überträgt.

Die Vorgangsweise wie sie zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen (ungarischen) Güterbeförderungsunternehmen erfolgte, bewirkte daher keine rechtswirksame Übertragung der Kontingenterlaubnis, weshalb die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung voll gegeben ist.

Ebenso ist das Vorliegen der subjektiven Tatseite als gegeben zu erachten, weil die Kenntnis der Bestimmungen der verletzten Verwaltungsvorschrift wie der Voraussetzung für eine gültige Übertragung einer Kontingenterlaubnis vom Berufungswerber als Geschäftsführer eines Güterbeförderungsunternehmens berechtigter Weise erwartet werden kann. Der Berufungswerber vermochte mit seinen Ausführungen weder glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, noch das er in einer entschuldbaren Weise einem Rechtsirrtum unterlegen wäre. Daran ändert auch nichts, dass das verfahrensgegenständliche Sattelfahrzeug, soweit dies der Aktenlage nach zu entnehmen ist, unbeanstandet am 7.12.2001 beim Grenzübergang Deutschkreuz aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet einfuhr. Ein entschuldigender Rechtsirrtum läge allenfalls dann vor, wenn seitens der Zollorgane bezüglich der Gültigkeit der Kontingenterlaubnis eine fehlerhafte Rechtsauskunft erteilt worden wäre. Die Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft wurde aber weder in der Berufung behauptet noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

In Bezug auf die Strafhöhe ist aufzuzeigen, dass die belangte Behörde die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe gegen den Bw verhängt hat. Ein näheres Eingehen darauf, ob dabei auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen wurde oder nicht, ist daher entbehrlich.

Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für die Rechtswohltat der außerordentlichen Strafminderung gemäß § 20 VStG nicht vorliegen, weil die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw noch kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen bewirkt.

Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Betracht zu ziehen, weil schon eine der hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens, nicht vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw erheblich hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückläge.

Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Dies ist erst in der Vereinbarung BGBl. III Nr. 44/2002, Art.9 (4) expressis verbis festgelegt.

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