Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280534/2/Gf/Km

Linz, 16.04.2000

VwSen-280534/2/Gf/Km Linz, am 16. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H W, vertreten durch RA Dr. F S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. März 2000, Zl. MA2-Pol-5003-2000, wegen insgesamt 12 Übertretungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Bezug auf Spruchpunkt 1. lit. a und d jeweils auf 1.300 S (entspricht 94,47 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 43 Stunden), in Bezug auf Spruchpunkt 1. lit. c auf 1.500 S (entspricht 109,01 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden), in Bezug auf Spruchpunkt 2. lit. a und c jeweils auf 1.300 S (entspricht 94,47 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 43 Stunden), in Bezug auf Spruchpunkt 2. lit. b auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden), in Bezug auf Spruchpunkt 3. auf 2.000 S (entspricht 145,35 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden), in Bezug auf Spruchpunkt 4. lit. a auf 1.500 S (entspricht 109,01 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und in Bezug auf Spruchpunkt 5. lit. a und b jeweils auf 2.000 S (entspricht 145,35 €) (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 67 Stunden) herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.720 S (entspricht 125 €); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. März 2000, Zl. MA2-Pol-5003-2000, wurden über den Rechtsmittelwerber insgesamt 12 Geldstrafen in einer Höhe zwischen 1.000 S und 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: zwischen 67 und 336 Stunden) verhängt, weil er zwischen dem 6. September 1999 und dem 19. Oktober 1999 vier Lehrlinge beschäftigt habe, wobei die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten sowie die Nachtruhezeit von 20 bis 6 Uhr bzw. bei Lehrlingen im Gastgewerbe ab 22 Uhr nicht eingehalten worden und nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 30 i.V.m. § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl.Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 126/1997 (im Folgenden: KJBG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch eine entsprechende Anzeige des Arbeitsinspektorates als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd, die vorsätzliche Begehung hingegen als erschwerend zu werten gewesen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, dass in seinem Betrieb zwischen 30 und 40 Angestellte arbeiten würden und er dabei regelmäßig fünf bis acht Lehrlinge zu betreuen hätte. Angesichts dieser Dimensionen und der detaillierten, geradezu realitätsfremden gesetzlichen Rahmenbedingungen sei es wohl allgemein verständlich, wenn er nicht stets alle Bestimmungen genau einhalten habe können. Daher könne ihm auch kein vorsätzliches Verhalten unterstellt werden. Jedenfalls stehe aber das Gesamtstrafausmaß zu der Geringfügigkeit der Übertretungen außer Verhältnis.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung oder eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels zu Zl. MA2-Pol-5003-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 30 KJBG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 S bis zu 10.000 S zu bestrafen, der

- es bei Jugendlichen i.V.m. § 11 Abs. 1 erste Alt. KJBG zulässt, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden überschreitet;

- es bei Jugendlichen i.V.m. § 11 Abs. 1 zweite Alt. KJBG zulässt, dass die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden überschreitet,

- i.V.m. § 17 Abs. 1 KJBG Jugendliche in der Nachtzeit von zwanzig bis sechs Uhr beschäftigt;

- i.Vm. § 17 Abs. 2 KJBG im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre nach 22 Uhr beschäftigt; oder

- i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 3 KJBG Jugendliche im Gastgewerbe beschäftigt, ohne dass jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleibt.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall steht die Tatbestandsmäßigkeit der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen außer Streit; nicht nachvollziehbar ist für ihn jedoch - so das Berufungsvorbringen - die Strafhöhe, weil sich diesbezüglich aus dem angefochtenen Straferkenntnis nur vage Anhaltspunkte ergäben.

4.2.2. Abgesehen davon, dass eine vorsätzliche Begehungsweise selbst zutreffendenfalls bloß nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG zu berücksichtigen ist, nicht jedoch - wie die belangte Behörde meint - einen Erschwerungsgrund (und zwar auch nicht nach § 33 StGB) bildet, stellt sich im vorliegenden Fall zudem die Frage, inwiefern sich "aus den Aussagen des Beschuldigten in der Strafverhandlung ergibt", dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt haben soll. Denn in der bezogenen Verhandlung hat er lediglich vorgebracht, dass "die gesetzlichen Bestimmungen mit der Realität nicht übereinstimmen". Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Rechtsmittelwerber in Kenntnis der gesetzlichen Gebote diesen bewusst zuwidergehandelt hat; ohne entsprechenden Nachweis liegt vielmehr i.S.d. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG der Schluss nahe, dass er diese - einen sorgfältigen Gastgewerbetreibenden als Vergleichsmaßstab zugrundegelegt - in nachlässiger Weise nicht beachtet hat.

Davon ausgehend sowie andererseits den Umstand berücksichtigend, dass er als Unternehmer dazu verpflichtet war, sich von den einschlägigen Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen und diese zu beachten, liegt sohin im Ergebnis bloß (allerdings grob) fahrlässiges Handeln vor.

4.2.3. Kommt zwar allein schon aus diesem Grund ein Absehen von der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG nicht in Betracht, so ist im Zuge der Strafbemessung dennoch die Ausgangsbasis der belangten Behörde insofern zu revidieren, als bloß eine geminderte Schuldform vorliegt; hingegen war zwar nicht die vorsätzliche Begehung, wohl aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen begangen hat, als erschwerend i.S.d. § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG i.V.m. § 33 Z. 1 StGB zu berücksichtigen.

4.3.1. Die achtstündige Tagesarbeitszeit wurde hinsichtlich eines Lehrlings in drei Fällen um insgesamt 6 Stunden, hinsichtlich eines anderen Lehrlings in einem Fall um 2 Stunden, hinsichtlich eines dritten Lehrlings in drei Fällen um insgesamt 11 Stunden und schließlich hinsichtlich eines vierten Lehrlings in drei Fällen um insgesamt 6 Stunden überschritten.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe hinsichtlich des ersten Lehrlings mit 1.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden), hinsichtlich des zweiten Lehrlings mit 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden), hinsichtlich des dritten Lehrlings mit 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und schließlich hinsichtlich des vierten Lehrlings mit 1.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden) festzusetzen.

4.3.2. Die vierzigstündige Wochenarbeitszeit wurde hinsichtlich eines Lehrlings in zwei Fällen um insgesamt 20 Stunden, hinsichtlich eines anderen Lehrlings in einem Fall um 7 Stunden und schließlich hinsichtlich eines dritten Lehrlings in zwei Fällen um insgesamt 20 Stunden überschritten.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe hinsichtlich des ersten Lehrlings mit 1.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden), hinsichtlich des zweiten Lehrlings mit 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und schließlich hinsichtlich des dritten Lehrlings mit 1.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden) festzusetzen.

4.3.3. Die Nachtruhezeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr wurde hinsichtlich eines Lehrlings in zwei Fällen insofern nicht eingehalten, als die Nachtruhe - allerdings nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen - einmal erst um 23.30 Uhr und einmal erst um 23.00 Uhr begonnen hat.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe insgesamt mit 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) festzusetzen.

4.3.4. Die Nachtruhezeit für über 16-jährige Lehrlinge im Gastgewerbe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr wurde hinsichtlich eines Lehrlings in drei Fällen insofern nicht eingehalten, als die Nachtruhe - allerdings nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen - zweimal um 1 Stunde und einmal um 11/2 Stunden später sowie hinsichtlich eines anderen Lehrlings in drei Fällen - davon einmal an zwei aufeinanderfolgenden Tagen - jeweils um 1/2 Stunde später begonnen hat.

Davon ausgehend fände es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe in beiden Fällen jeweils mit 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 50 Stunden) festzusetzen; da die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich des zweiten Falles jedoch nur eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt hat, war eine entsprechende Anhebung gemäß § 51 Abs. 6 VStG von vornherein ausgeschlossen.

4.3.5. Das Gebot, dass jeder zweite Sonntag für Lehrlinge arbeitsfrei bleiben muss, wurde hinsichtlich zweier Lehrlinge jeweils an drei aufeinanderfolgenden Wochenenden nicht eingehalten.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe in beiden Fällen jeweils mit 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 67 Stunden) festzusetzen.

4.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 1.720 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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