Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110361/2/Kon/Rd

Linz, 15.07.2002

VwSen-110361/2/Kon/Rd Linz, am 15. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G., vertreten durch Rechtsanwalt Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.4.2002, VerkGe96-48-2002-GRM, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, erster Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma G. KG mit Sitz in E., (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 07.05.1991, GZ: VerkGe96-210.822/5-1991) am Standort E., zu verantworten, dass - festgestellt am 01.02.2002 um 15.15 Uhr auf der S 31, Strkm 52,400 (Parkplatz Forchtenstein), aus Eisenstadt kommend in Fahrtrichtung Oberpullendorf, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Autobahngendarmerie 7210 Mattersburg - Herr L., als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Marke MAN, amtl. Kennzeichen, mit dem Sattelanhänger, Marke Schmitz, KZ:, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführte, obwohl keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 Z2 und 7 iVm § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idgF."

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Bw gegen seine Bestrafung die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG ein.

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, dass dieser Einwand zutrifft und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die begründenden Ausführungen in den Erkenntnissen des h. Verwaltungssenates vom 10.5.2002, VwSen-110319/19 und vom 11.7.2002, VwSen-110334/2, verwiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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