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VwSen-110365/2/Kl/Rd/Be

Linz, 19.03.2003

 

 

 VwSen-110365/2/Kl/Rd/Be Linz, am 19. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. V, G, egen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Mai 2002, VerkGe96-40-1-2001, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,04 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14.5.2002, VerkGe96-40-1-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 35,25 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 iVm § 23 Abs.2 GütbefG 1995 idgF verhängt, weil am 2.10.2001 um ca. 14.15 Uhr von Beamten der Zollwachabteilung Ried/MÜG auf der B 148 beim Grenzübergang Braunau/Inn im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt worden sei, er als Lenker des auf Herrn S, , zugelassenen Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen (CZ) am 2.10.2001 beladen in Wullowitz nach Österreich eingereist sei, diese Ladung in Linz (V A Gießerei) abgeladen habe, weiters in 5274 Burgkirchen, Österreich, bei der Firma S, Stahl- und Maschinenbau, , eine Ladung (6 Paletten Formzuschnitte aus Stahlblech) aufgenommen habe, um diese Güter über Linz nach Vimperk, Tschechien, zu befördern, obwohl er für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten (A-5274 Burgkirchen) in das Ausland (CZ-38501 Vimperk) keine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach oder aus Österreich gemäß § 7 Abs.1 Z3 GütbefG mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt habe.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wurde die am 2.10.2001 von den Beamten der Zollwachabteilung Ried/MÜG eingehobene vorläufige Sicherheit von 35,25 Euro nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird. Begründend wird ausgeführt, dass der Bw von seinem Arbeitgeber, Fa. S, sämtliche für die ursprünglich vorgesehene Fahrtroute erforderlichen Urkunden und Bewilligungen ausgehändigt bekommen und überprüft habe. Von der Firma Schenker sei der ursprüngliche Be- und Entladeort von Linz nach Burgkirchen verlegt worden. Diese Änderung sei für ihn unvorhersehbar gewesen und aufgrund seines bestehenden Arbeits- und Auftragsverhältnisses sei es ihm auch nicht zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen.

Zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, hätte dieser Umstand von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als entschuldbar gewertet werden können.

Bezüglich der Höhe verhängten Geldstrafe bringt er vor, dass diese zu hoch gegriffen sei, angesichts der Umstände, dass er für seine Ehegattin und ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist, er Ratenzahlungen zu leisten habe und über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.063 S verfüge.

Weiters hätte die vorläufige Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden dürfen, da die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges erwiesen hätte sein müssen. Eine vermutete Unmöglichkeit würde für den Verfall nicht ausreichen.

Der Bw beantragt daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Im Übrigen beantragt er noch den Ausspruch des Verfalls aufzuheben und die eingehobene Sicherheit wieder auszufolgen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und zumal keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idgF ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. 6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen (CZ) am 2.10.2001 um ca. 14.15 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten (Burgkirchen) in das Ausland (Vimperk - Tschechien) durchgeführt habe, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach oder aus Österreich gemäß § 7 Abs.1 Z3 GütbefG mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt zu haben.

 

Anlässlich der Amtshandlung konnte er lediglich eine Fahrtenbewilligung mit der Nr. 009470 für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Beschränkung "nur für den Grenzzonenverkehr", gültig bis 31.12.2001, vorweisen.

Auf der Rückseite dieser Fahrtenbewilligung sind die Bezirke bzw Gebiete angeführt, in denen eine Be- und Entladung stattfinden darf.

Die gegenständliche Be- und Entladung fand jedoch in Burgkirchen (Bezirk Braunau/Inn) statt, welcher in der oben angeführten Liste nicht angeführt ist. Der Bw konnte demnach keine Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 Z3 GütbefG vorweisen, die für die gegenständliche Beförderung notwendig gewesen wäre. Somit hat der Bw schuldhaft gehandelt und war das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie aus der Anzeige der Zollwachabteilung Ried/MÜG vom 3.10.2001 zu ersehen ist, hat der Bw zu seiner Rechtfertigung anlässlich der Anhaltung angegeben, dass ihm der Auftrag von seinem Chef und der Fa. Schenker in Linz gegeben wurde, nach Burgkirchen zu fahren, um dort eine Ladung aufzunehmen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass für diese Fahrt die Grenzzonengenehmigung nicht gültig sei.

 

Aufgrund dieses Umstandes konnte nicht mehr nur von grober Fahrlässigkeit ausgegangenen werden, sondern war schon bedingter Vorsatz anzunehmen, da der Bw bewusst die Fahrt durchgeführt hat, obwohl ihm der Umstand bekannt war, dass die mitgeführte Fahrtenbewilligung den Umfang der Güterbeförderung nicht abdecken würde. Somit konnte ihn sein Vorbringen in der Berufung, nämlich dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Versehen gehandelt habe, nicht von seiner Schuld entlasten. Weitere Beweise, die ihn von seinem Verschulden entlasten würden, wurden in der Berufung nicht vorgebracht.

 

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 35,25 Euro verhängt. Angesichts des Strafrahmens bis 726 Euro konnte bei der Verhängung der Geldstrafe keine Unangemessenheit festgestellt werden, zumal die belangte Behörde die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausreichend gewürdigt hat, indem sie von der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind, keinem Vermögen und einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.063 S ausgegangen ist.

 

Wie bereits von der belangten Behörde rechtsrichtig ausgeführt wurde, musste vom Ausspruch einer Ermahnung bzw dem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG - wie vom Bw beantragt - Abstand genommen werden, da das vom Bw gesetzte gesetzwidrige Verhalten nicht als geringfügig angesehen werden konnte und somit nicht hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Somit war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.5. Zum Verfallsausspruch ist anzuführen:

 

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3, 6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden.

 

Hinsichtlich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf § 37 Abs.5 VStG, wonach die Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Die belangte Behörde geht von der Unmöglichkeit des Strafvollzuges aus. Begründend legt sie dar, dass ein Abkommen über den Strafvollzug mit Tschechien nicht besteht. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit Tschechien ist die Durchsetzung des Strafvollzuges, nämlich die Zwangsvollstreckung bzw die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich. Die Unmöglichkeit des Strafvollzuges ist somit erwiesen.

 

Zutreffend ist, dass durch die Namhaftmachung eines rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgegangen werden kann, da eine Zustellung im Inland möglich wird. Allerdings ist die Vollstreckung der Strafe und sohin der Strafvollzug nur persönlich gegen den Beschuldigten möglich. Durch fehlende vertragliche Vereinbarungen kann ein Vollzug nicht durchgeführt werden (vgl. ua VwSen-110243/8/Kl/Rd vom 6.6.2002).

Der Verfallsausspruch war daher zulässig.

 

Da das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe vollinhaltlich zu bestätigten war, war auch der ausgesprochene Verfallsausspruch zu bestätigen.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 7,04 Euro, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt
 

 
Beschlagwortung:

Ausweisung des Arbeitgebers, kein Entschudligungsgrund

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