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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110371/2/Kl/Rd/Be

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-110371/2/Kl/Rd/Be Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Mai 2002, VerkGe96-24-2002, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (samt Verfallsausspruch) mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten hat: "§ 23 Abs.2 und § 9 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002".

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 36 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.5.2002, VerkGe96-24-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 180 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 und § 9 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 verhängt, weil er am 15.2.2002 gegen 8.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm 75,550, Gemeindegebiet Suben, als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Lastkraftwagen mit dem ungarischen Kennzeichen und dem Anhängerwagen mit dem ungarischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: M ÈS M Transport, A u. 21, H 9721 G, Ungarn), bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (20.584 kg Teile für Pkw-Sitzverstellungen und 460 kg Torsionsfedern) von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 des GütbefG angeführten Berechtigungen (hier: Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich) vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt hat.

Weiters wurde die am 15.2.2002 eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 180 Euro gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Bw am Grenzübergang Suben kontrolliert worden sei, was auch die CEMT-Genehmigung mit einschließt, und für ordnungsgemäß befunden wurde. Wenige Meter nach dieser Kontrolle habe der Bw einem Kollegen die CEMT-Genehmigung für eine Fahrt nach Ungarn übergeben, was seines Erachtens rechtens gewesen sei, da die Genehmigung für alle Fahrzeuge der Firma gelte. Bei der anschließenden Kontrolle habe er somit die geforderte Genehmigung nicht mehr mit sich geführt, was schließlich zur Beanstandung geführt habe. Ihm sei sehr wohl bewusst, dass die Bestimmung des § 9 Abs.2 GütbefG dem Zwecke diene, den Umfang des ausländischen Güterverkehrs durch Österreich besser kontrollieren zu können. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass es nicht Sinn dieser Vorschrift sein könne, schikanöse Vorgangsweisen gegenüber Frächtern zu decken.

Zu den persönlichen Verhältnissen führte der Bw noch aus, dass er 12 mal im Jahr 600 Euro verdiene und sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder sei.

Im Übrigen beantragt er, der Berufung Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen in eventu die Strafhöhe entsprechend herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 des GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw anlässlich der Kontrolle am 15.2.2002 gegen
8.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,550, als Lenker mit dem Lastkraftwagen mit dem ungarischen Kennzeichen FUL-340 und dem Anhängerwagen mit dem ungarischen Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Ungarn nach Österreich zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt und dabei keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG oder eine Bewilligung des BM für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt hat.

 

4.3. Wie der Bw jedoch in der Berufung angegeben hat, habe er die CEMT-Genehmigung sehr wohl mitgeführt und auch anlässlich der Grenzkontrolle aushändigen können, jedoch habe er diese Genehmigung dann an einen Kollegen weitergegeben, da dieser die Genehmigung für die Einreise nach Ungarn benötigte und er dann bei der anschließenden Kontrolle diese naturgemäß nicht mehr mitgeführt habe. Weiters vertritt er auch die Meinung, dass sich die CEMT-Genehmigung für alle sich im Firmenbesitz befindlichen Lastkraftwagen erstrecke.

 

4.4. Dazu ist jedoch auszuführen, dass der Bw insofern im Recht ist, dass die Genehmigung für alle im Betrieb befindlichen Lastkraftwagen Gültigkeit besitzt. Offenbar verkennt er aber dabei, dass die Genehmigung lediglich nur für ein Fahrzeug, also nur für eine konkrete Fahrt, welche die Hin- und Rückfahrt beinhaltet, verwendet werden darf. Dh, dass der Lenker die Genehmigung während seiner gesamten Fahrt mit sich zu führen und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen hat, was naturgemäß auch die logische Schlussfolgerung nach sich zieht, dass die CEMT-Genehmigung nicht während der Fahrt an andere Lenker derselben Firma weitergegeben werden darf. Dies drückt auch § 9 Abs.2 leg.cit. aus ("während der gesamten Fahrt .... mitzuführen").

Im Übrigen ergibt sich der Anzeige, dass die CEMT-Genehmigung bereits nach der Einreise in Nickelsdorf an einen anderen KFZ-Lenker weitergegeben wurde, was aber an der rechtlichen Beurteilung nichts ändert.

 

4.5. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (§ 5 Abs.1 und 2 VStG).

 

Wie bereits aus der Anzeige vom 21.2.2002 hervorgeht, war es dem Bw bewusst, dass er vorsätzlich gehandelt hat, da er im Zuge der Amtshandlung angegeben hat, auf Weisung seines Disponenten die CEMT-Genehmigung weitergegeben zu haben. Somit musste bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretung von Vorsatz ausgegangen werden, welcher Umstand als straferschwerend zu werten war, da es doch im Ermessen des Bw gelegen wäre, die Weisung nicht zu befolgen. Ebenso war von keinem unverschuldeten Rechtsirrtum auszugehen, da dem Bw bewusst war, durch das von ihm gesetzte Verhalten, nicht gesetzeskonform gehandelt zu haben.

 

5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Wie der Bw anlässlich seiner Berufung bereits selbst vorgebracht hat, ist die CEMT-Genehmigung ein Hilfsinstrument dafür, dass nicht unkontrollierte Mengen ausländischer Lastkraftfahrzeuge österreichisches Staatsgebiet durchfahren. Die Transitproblematik ist allseits bekannt, daher bedarf es strenger Kontrollen, wie eben der verfahrensgegenständlichen, um der Ausuferung illegaler Fahrten entgegenzuwirken.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall überwiegen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe, da der Bw die ihm zur Last gelegte Tat vorsätzlich begangen hat, weshalb der Oö. Verwaltungssenat trotz des Vorliegens des wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe bestätigen musste. Aus general- aber auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt, um den Bw - aber auch andere Lenker von Lastkraftwagen - vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

5.3. Da die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens (bis zu 726 Euro) liegt und von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen war, weiters der Bw in seiner Berufung nichts Essenzielles vorgebracht hat, das ihn von seinem schuldhaften Verhalten entschuldigen würde, war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Bw wurden hinreichend berücksichtigt und es ist die Strafe nicht als überhöht anzusehen.

 

5.4. Im Hinblick auf den Wohnsitz des Bw war auch der Ausspruch des Verfalls zu bestätigen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 
 

Dr. Klempt
 

 
 
 

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