Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110375/13/Lg/Ni

Linz, 16.10.2002

VwSen-110375/13/Lg/Ni Linz, am 16. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. Oktober 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G, vertreten durch Rechtsanwältin gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Juni 2002, Zl. VerkGe96-72-2002, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290,60 Euro zu leisten.

III. Überdies sind Dolmetschergebühren in Höhe von 90,59 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Zu III.: § 64 Abs. 3 AVG iVm mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 24. Oktober 2002, Zl. VwSen-110375/11/Pf/Ri iVm §§ 27 ff, Abs.31 Z.5 und 6, 32 Abs1 und 54 Abs.1 Z.3 GebAG 1975.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in F veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, C, am 2.5.2002 um 21.45 Uhr, auf dem Amtsplatz des Zollamtes S, beim Wiegehaus/Ausreise, Gemeindegebiet S, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Ziel: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("Ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234148536 so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

Der Bw habe dadurch § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 106/2001 verletzt und sei gemäß § 23 Abs.1 und Abs.4 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass der gegenständliche Fahrer eine Transitfahrt von der Türkei nach Deutschland durchführte und das Ecotag-Gerät auf eine ökopunktefreie Fahrt eingestellt war. Der Bw habe daher offensichtlich die erforderliche Belehrung unterlassen.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Fahrer der Firma des Bw regelmäßig durch ein Rundschreiben darüber informiert würden, dass das Ecotag-Gerät vor der Einfahrt in das österreichische Hoheitsgebiet auf die Funktion zu überprüfen ist. Sie würden ausdrücklich darüber belehrt, dass das Gerät vor Eintritt in Österreich auf jeden Fall auf "rot", das heißt auf Transitfahrt umzuschalten ist.

Der befragte Fahrer habe mitgeteilt, dass er vor dem Grenzübergang S, also vor der Einreise nach Österreich kontrolliert hatte, ob er das Gerät auf "rot" (Transitfahrt) eingestellt hatte. Dies sei der Fall gewesen, sodass er seine Fahrt fortgesetzt habe. Danach habe der Fahrer seine Fahrt in Richtung "S" fortgesetzt. Bei der Kontrolle über die Mobilüberwachungsstelle sei der Fahrer darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Gerät auf "grün" eingestellt sei. Hierüber sei der Fahrer sehr erstaunt gewesen, da er vor dem Grenzübergang in N das Gerät kontrolliert und sich vergewissert habe, dass es auf Transitfahrt ("rot") eingestellt war. Die Vermutung sei, dass der Fahrer das Ökogerät falsch bedient habe.

Folglich sei festzuhalten, dass eine Unterlassung der erforderlichen Belehrung der Fahrer seitens des Unternehmens und eine Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht hier nicht vorliegt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Zollwacheabteilung R / MÜG vom 3.5.2002 sei am 2.5.2002 um 21.45 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden, dass die Fahrt nicht richtig deklariert wurde. Es seien für die Transitfahrt keine Ökopunkte abgebucht worden. Der gegenständliche Fahrer habe angegeben, das Ecotag-Gerät bei der Einreise über den Grenzübergang N am 2.5.2002 um 15.28 Uhr auf grün gestellt zu haben. Vor der Kontrolle in S dürfte der Fahrer das Gerät im Lkw noch umgestellt haben, da die augenblickliche Deklaration auf ökopunktpflichtige Fahrt eingestellt gewesen sei. Da der Fahrer der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, habe ihm der Kollege eines weiteren Lkw der gleichen Firma geholfen, den Sachverhalt mitzuteilen.

Aus den der Anzeige beiliegenden Frachtpapieren ist ersichtlich, dass die gegenständliche Fahrt eine Transitfahrt von der Türkei nach Deutschland war. Aus dem ebenfalls beiliegenden Kontrollzertifikat ist ersichtlich, dass der letzte Kommunikationsort "N R Österreich, Einfahrt" und das letzte Kommunikationsdatum "2002-05-02 15:28:45" war. Die Transitdeklaration war "NEIN/NO" (Einfahrt) und "JA/YES" (zum Zeitpunkt der Überprüfung). Eine Transitdeklaration vor Kontrollpersonal wurde nicht durchgeführt. Als TAG-Status-Daten ist angeführt: "Deklaration: ökopunktebefreite Fahrt / Declaration: trip free for ecopoints".

Auf Ökopunkte-Anfrage hin wurde der Erstbehörde seitens des BMVIT mitgeteilt, dass am 2.5.2002 mit der Transitdeklaration "ökopunktefrei" in das Bundesgebiet eingefahren wurde und dabei keine Ökopunkte abgebucht wurden.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Diese blieb jedoch offensichtlich unbeantwortet.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der gegenständliche Fahrer, damals eine Transitfahrt von der Türkei nach Österreich durchgeführt zu haben. Er sei über den Grenzübergang N nach Österreich gekommen. Das Ökopunktegerät sei auf rot eingestellt gewesen. Er habe vor der Einreise den Knopf nicht gedrückt. Das Gerät habe ununterbrochen rot geleuchtet. Ob das Gerät beim Grenzübergang geblinkt habe, darauf habe er nicht geachtet. Es könne sein, dass er einen Fehler gemacht habe.
  2. Er sei durch den Chef seiner Firma (den Bw) über die Funktionsweise des Ecotag-Gerätes belehrt worden. Dieser habe den Fahrern das Gerät gezeigt. Belehrungsgemäß drücke er vor der Einreise nach Österreich solange auf den Knopf, bis das Lämpchen rot leuchtet. Wenn man das Gerät längere Zeit drückt, dann entstehe die Einstellung rot. Drücke man nur kurz, dann leuchtet das Gerät grün, wenn es grün eingestellt ist. Ansonsten komme bei längerem Drücken jene Einstellung welche man wählen wolle.

    Bei der gegenständlichen Fahrt vor dem Grenzübergang N habe er das Gerät nicht gedrückt, weil das Gerät ohnehin ständig auf rot eingestellt sei.

    Der Zeuge sei seit drei Jahren beim Bw beschäftigt, welcher immer wieder erkläre, wie das Gerät funktioniert.

    Der Meldungsleger Bezirksinspektor Maximilian Kinzl sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe mit seinem Ökopunktemessgerät die Abbuchung von Ökopunkten kontrolliert. Der Ausdruck liege dem Akt bei. Gegenständlich habe sich ergeben, dass eine Abbuchung nicht erfolgte. Die Einstellung "NEIN/NO" (für den Zeitpunkt der Einfahrt) sei bei der Kontrolle ersichtlich gewesen. Zur Kontrollzeit sei die Einstellung auf "JA" gewesen. Es sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt. Aus dem Gespräch mit dem Fahrer habe sich ergeben, dass dieser nicht gewusst zu haben scheint, dass er bei der Fahrt von der Türkei nach Deutschland nicht mit grüner Einstellung fahren darf. Der Fahrer habe auch geäußert, dass man nach Österreich mit grüner Einstellung und bei Transitfahrt mit roter Einstellung fahren müsse.

    Der Bw erklärte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, seine Fahrer würden mündlich aufgeklärt, da sie aufgrund von Sprachproblemen nicht in der Lage wären, eine deutsche schriftliche Belehrung zu verstehen. Es werde auch durch Fragen überprüft, ob die Fahrer das System verstanden haben. Eine Belehrung erfolge alle vier bis sechs Wochen wieder, um das Gedächtnis aufzufrischen.

    Die Fahrer würden belehrt, sie müssten bei Entladungen in Österreich auf grün stellen, um nicht unnötig Ökopunkte zu verbrauchen. Ferner werde ihnen gesagt, sie müssten vor jeder Einreise, unabhängig davon, ob sie aus Deutschland oder aus der Türkei kommen, vor der Grenze feststellen, ob das Gerät auf rot steht. Diese Feststellung erfolge dadurch, dass man kurz auf den Knopf drückt. Sollte das Gerät nicht auf rot stehen, müsse man solange drücken, bis die rote Diode aufleuchtet und dann loslassen. Hierauf sei nach Österreich einzufahren und dabei zu beachten, ob die Diode beim Grenzübergang nochmals rot aufleuchtet.

    Über Vorhalt, dass im gegenständlichen Fall das Gerät beim Eintritt nach Österreich grün geblinkt haben musste und ob die Fahrer auch darüber belehrt würden, wie in einem solchen Fall vorzugehen sei, dazu sagte der Bw, dass für diesen Fall keine Belehrung vorgelegen sei. Der Bw bestreite nicht, dass das Gerät im gegenständlichen Fall auf eine ökopunktbefreite Fahrt eingestellt war und dass diese Einstellung falsch war. Er mache aber darauf aufmerksam, dass die erste Generation von Ecotag-Geräten fehleranfällig war.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Vorab ist festzustellen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sieht, das gegenständliche Ecotag-Gerät sei während des hier gegenständlichen Fahrtabschnittes funktionsun-fähig gewesen. Die (nicht einmal zu einer Behauptung verdichtete) Erwähnung einer diesbezüglichen "theoretischen" Möglichkeit durch den Bw im Rahmen seiner Schlussäußerung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung reicht für eine dahingehende Annahme nicht aus.

Im Einklang mit den Resultaten des technischen Kontrollsystems und mit den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Einstellung auf ökopunktefreie Fahrt vor dem Grenzübertritt nach Österreich (von wem und wie auch immer) bewirkt wurde, dass der Fahrer eine Kontrolle vor dem Grenzübertritt nicht vornahm und er während des Grenzübertritts das Gerät nicht beobachtete. Ferner spricht alle Wahrscheinlichkeit dafür, dass nach dem Übertritt das Gerät wieder auf "rot" gestellt wurde, wohl durch den Fahrer selbst.

Daraus erhellt, dass der Fahrer gravierende Fehler beging. Wenn er schon nicht selbst oder nicht bewusst (was beides freilich nicht sehr wahrscheinlich ist) die Einstellung auf "ökopunktefrei" vornahm, so wäre er (durchaus im Sinne der Ausführungen des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) verpflichtet gewesen, die Einstellung des Gerätes vor dem Grenzübertritt zu prüfen und beim Übertritt das Gerät zu beobachten. Hätte er dies getan, so wäre ihm (bei Kenntnis der Funktionsweise des Geräts) die unrichtige Deklaration aufgefallen und er hätte durch entsprechende Maßnahmen an der Übertrittsstelle (z.B. durch nochmaliges Passieren der Grenzstelle oder durch Entrichten der Ökopunkte in Papierform oder durch Kontaktaufnahme mit den Grenzkontrollorganen) für eine ordnungsgemäße Abbuchung der Ökopunkte sorgen können (und müssen). Indem er dies nicht tat, verhielt er sich sorgfaltswidrig. Diese Sorgfaltswidrigkeit wäre ihm bei entsprechender Belehrung zu Bewusstsein gekommen, was jedoch nach seiner eigenen Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht der Fall war. Dass der Fahrer nicht darüber belehrt war, wie er im Falle der falschen Einstellung "ökopunktfreie Fahrt" vorzugehen hat, hat der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Schon daher erweist sich, dass der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde. Bestätigt wurde dies durch die zum Teil unklaren bzw. unrichtigen und zögernden Auskünfte des Fahrers zur Funktionsweise des Geräts in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere wusste er nicht, wie er sich zu verhalten habe, um eine Fehldeklaration bei der Einreise zu vermeiden. Da all dies auf eine mangelhafte Belehrung zurückzuführen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Anhaltspunkte für ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 64 Abs.3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen. Als Barauslagen gelten gemäß § 76 Abs.1 AVG auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Die Kosten des Dolmetschers werden mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. Oktober 2002, Zl. VwSen-110375/11/Pf/Ri, gemäß § 53b AVG iVm den dort zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes mit 90,59 Euro festgesetzt und an den Dolmetscher überwiesen. Dadurch sind dem Land Barauslagen in der Höhe des genannten Betrages entstanden und sind diese dem Bw aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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