Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110381/5/Li/Bek

Linz, 10.10.2002

VwSen-110381/5/Li/Bek Linz, am 10. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der Frau H., T., vertreten durch Herrn KR D., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2001, Zl. VerkGe96-53-2001-Poe, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 1 Tag herabgesetzt werden.
  2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit berichtigt, als die Strafe gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F. BGBl. I Nr.106/2001 verhängt wird.

  3. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 20 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 6. November 2001, Zl. VerkGe96-53-2001-Poe, über die nunmehrige Berufungswerberin (Bwin) wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz 1995,
BGBl. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr.106/2001 i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit.a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr.1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich und i.V.m. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 der Kommission vom 21.12.1996 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr.609/2000 der Kommission vom 21.3.2000 und der Verordnung (EG) Nr.2012/2000 des Rates vom 21.9.2000 eine Geldstrafe in Höhe von 726,73 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt; gleichzeitig wurde sie gemäß § 64 VStG zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10%, das sind 72,67 Euro, der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde der Bwin vorgeworfen, sie habe, wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG am 28.2.2001 um 15.00 Uhr auf der Autobahn A8, Parkplatz Aistersheim, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, obwohl sie mit dem Sattelfahrzeug (amtl. Kennzeichen) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen) einen Transport ("200 Polistirolo Vitatop WN0842 C004, Gewicht: 16.740 kg) mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs (Absender: A. M., F., I., Empfänger: E. und F. GmbH, D., D.) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert habe, im Hoheitsgebiet Österreichs, da, wie von den Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG, bei der Kontrolle festgestellt wurde, bei der Einreise nach Österreich am Grenzübergang Arnoldstein keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl Ökopunkte erfolgte, weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitgeführt, obwohl gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit.c die im Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit.d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat.

Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Erstbehörde aus, dass als straferschwerend mehrere Übertretungen von Verwaltungsvorschriften vorliegen würden, strafmildernde Gründe wurden nicht gefunden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt werden, da die Bwin diese der Behörde trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht bekannt gab. Der Strafbemessung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.1.2002, mit der beantragt wird, die darin verhängte Strafe zu verringern.

Zur Begründung führte die Berufungswerberin aus, dass der ihr zur Last gelegte Tatbestand richtig sei. Sie habe vergessen, die von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Einheitsformulare mit den vorgeklebten Ökopunkten zu entwerten. Als sie ihren Irrtum bemerkt habe, habe sie bereits die Grenze passiert und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, jene Punkte zu entwerten. Nach Absprache mit ihrem Disponenten habe er ihr den Ratschlag erteilt, einen Frachtbrief mit Absender in Österreich selbst auszufertigen und bei einer möglichen Anhaltung vorzuweisen und diesen mit Glück als Faktum angesehen zu bekommen. Die Bwin habe jedoch unmittelbar nach der Kontrolle die Ökopunktekarte ausgefüllt, welche nach ihrer Rückkehr im Büro ihres Arbeitgebers entwertet worden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß
§ 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Klärung des Vorliegens eines Bevollmächtigungsverhältnisses auch für das Berufungsverfahren und nach erfolgter Behebung eines Formgebrechens erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Die Tat wurde am 28.3.2001 begangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr.593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr.17/1998 in Kraft.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der genannten Fassung begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr.593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr.17/1998 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in erster Instanz war jedoch das Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung der am 11.8.2001 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr.106/2001 in Geltung.

Gemäß § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung der am 11.8.2001 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr.106/2001 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung der am 11.8.2001 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr.106/2001 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

Da das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für die Bwin offensichtlich günstiger ist, ist dieses anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des
§ 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessenausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung festgestellt, dass im vorliegenden Fall auf das öffentliche Interesse einer geordneten Abwicklung des LKW-Transitverkehrs durch Österreich Bedacht genommen werden musste. Eine Ermahnung konnte nicht erteilt werden, da das Verschulden der Bwin nicht geringfügig war und die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend waren. Die Verhängung einer Geldstrafe war vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um sie vor weiteren Übertretungen von Normen über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich abzuhalten und sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken. Straferschwerend musste berücksichtigt werden, dass die Bwin bereits mehrere Male wegen Übertretungen von Verwaltungsvorschriften rechtskräftig bestraft worden ist. Sie hat ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S zu Grunde gelegt, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bwin nahm die Erstbehörde mangels eigener Angaben der Bwin eine zulässige Schätzung vor, die sie der Entscheidung zugrunde legte. Weder in der Berufung noch anlässlich der vom Unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumten Möglichkeit zur diesbezüglichen Äußerung wurde diesen geschätzten Verhältnissen etwas entgegengehalten, so dass auch in der Berufungsentscheidung von diesen ausgegangen wurde.

Die belangte Behörde hat es jedoch hinsichtlich der verhängten Strafhöhe im Unklaren gelassen, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Strafe stützt. Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, von welchem Strafrahmen sie überhaupt ausgegangen ist. Soferne sie irrtümlich das Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.F. BGBl. I Nr.17/1998 angewendet haben sollte, wäre von einem Strafrahmen von 20.000 S bis 100.000 S auszugehen gewesen, bei einer zutreffenden Anwendung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 i.d.F. BGBl. I Nr.106/2001 kommt gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. eine Strafdrohung bis zu 10.000 S zum Tragen. Weshalb die belangte Behörde die demnach für einen Lenker zulässige Höchststrafe im Anlassfall sofort verhängt hat, ist mangels jedweder diesbezüglichen Begründung nicht nachvollziehbar und auch keineswegs geboten. Von einer einwandfreien Ermessensausübung bei der Strafbemessung kann jedenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn klar ist, dass dabei kein strengerer Strafrahmen zugrunde gelegt wird, als der gesetzlich zulässige. Die Verhängung der Höchststrafe kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen, sondern nur dann, wenn überdies eine erhebliche Verletzung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen durch die Tat erfolgt ist. Auch wenn es zutrifft, dass auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Abwicklung des LKW-Transitverkehrs durch Österreich Bedacht zu nehmen ist, kann nicht ersehen werden, weshalb gerade die Folgen der dieser Täterin - zum ersten Mal - nachgewiesenen Verwaltungsübertretung so erheblich nachteilige Folgen nach sich gezogen haben, dass deshalb die Verhängung der Höchststrafe erforderlich ist.

Auch ist das Ausmaß des Verschuldens kein besonderes. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war ein entsprechender Mangel an Sorgfalt anzunehmen. Die Bwin hätte als Fahrerin dafür Sorge tragen müssen, dass bei dieser vorliegenden Transitfahrt die Ökopunktekarte an der Grenze Arnoldstein entwertet wird. Dass sie dies vergessen hat, vermag sie nicht zu entschuldigen, genügt doch, wie die Erstbehörde richtig erkannt hat, bezüglich des Grades des Verschuldens bereits Fahrlässigkeit, welche anzunehmen war. Entgegen der Annahme der Erstbehörde war das Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Vorstrafen nicht als straferschwerend zu werten, da diese sämtlich nicht einschlägig sind. Es ist deshalb lediglich davon auszugehen, dass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht vorliegt. Das Geständnis gibt ebenso keinen Milderungsgrund ab, da es erst nach einem missglückten Versuch der Irreführung der Kontrollorgane abgelegt wurde. Es ist daher weder vom Vorliegen von Milderungs- noch vom Vorliegen von Erschwerungsgründen auszugehen.

Bei der Strafzumessung konnte mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Diese war aber erforderlich, um ein gesetzeskonformes Verhalten bei der Bwin zu erzielen und sie von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Strafe in Höhe von 200 Euro ist im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt und erscheint tat- und schuldangemessen.

Wenn die Bwin vorbringt, dass die Ökopunktekarte im nachhinein entwertet wurde, so ist ihr entgegen zu halten, dass dies nichts an der Strafbarkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ändert, da diese bereits durch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte (Nichtabstempeln der Ökokarte) vollendet wurde.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bwin hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen bzw. neu zu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10% der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung: geltender Strafrahmen, Höchststrafe;

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