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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110382/2/Kl/Rd/Be

Linz, 25.02.2003

 

 

 VwSen-110382/2/Kl/Rd/Be Linz, am 25. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. August 2002, VerkGe96-177-2001-GRM, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf zu Z.1 wie folgt berichtigt wird: "keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorgewiesen..."

 

II. Hinsichtlich Faktum 2 und 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Der Berufungswerber hat 20 % der bezüglich Faktum 1 verhängten Geldstrafe, ds 7 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1 und 2 sowie 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. August 2002, VerkGe96-177-2001-GRM, wurden über den Bw Geldstrafen zu 1) bis 3) von je 35 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) bis 3) von je 12 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 6 Abs.3 iVm § 23 Abs.2 GütbefG, 2) § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.2 GütbefG und 3) § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG verhängt, weil er, festgestellt am 29.11.2001 um 7.50 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Strkm 71,750, Gemeindegebiet St. Marienkirchen, in Fahrtrichtung Passau, anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung des LGK für als Lenker des Lastkraftwagens, Marke Steyr, amtliches Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladegut: Rohre, Rohrmaterial und andere unbekannte Güter; Ladeort: Weibern; Entladeort: Passau/Deutschland) durchgeführt hat, obwohl

1) keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte;

2) im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen war,

3) kein Frachtbrief vorgewiesen werden konnte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Bw das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Begründend wird dargelegt, dass der Tatzeitpunkt von der belangten Behörde nicht ausreichend konkretisiert worden sei, weiters werde ihm vorgehalten, er habe der Bestimmung des § 6 Abs.1 VStG (gemeint wohl GütbefG) zuwidergehandelt, obwohl die notwendige Verwendungsbestimmung eingetragen gewesen sei. Im Übrigen beantrage er, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis bezüglich der Fakten 2 und 3 aufzuheben ist, bezüglich Faktum 1 der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und vom Bw ausdrücklich auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, konnte von einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 und Abs.5 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu Faktum 1 ist zu bemerken:

 

Gemäß § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 26 Abs.4 GütbefG gelten bis 31.12.2001 anstelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw Fernverkehrstafeln und anstelle der in § 6 Abs.4 idF BGBl. I Nr. 106/2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis.

 

Wie aus den oben zitierten Gesetzesstellen zu entnehmen ist, hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Dem Vorbringen des Bw in der Berufung, dass die belangte Behörde den Tattag nicht konkretisiert hat, ist entgegenzuhalten, dass der Tattag der 29.11.2001 war und somit dem Bw die Übergangsbestimmung des § 26 Abs.4 GütbefG, welche bis zum 31.12.2001 in Geltung stand, zu gute kam, welche anstelle der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde auch die Nah- bzw Fernverkehrstafeln als entsprechender Nachweis anerkannte.

 

Wie jedoch aus der Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, vom 30.11.2001 hervorgeht, hatte der Bw bei der Anhaltung am 29.11.2001 weder die Abschrift der Konzessionsurkunde noch eine Nah- bzw Fernverkehrstafel bei sich, weshalb der strafbare Tatbestand als erfüllt anzusehen ist.

 

Da der Bw in der Berufung nichts vorgebracht hat, was ihn vom Verschulden entlasten würde, war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4.2. Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr verletzt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro kann bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro nicht als überhöht angesehen werden. Da im gegenständlichen Akt keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen, war vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen und es war aufgrund dieses Umstandes, die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Auch wurde auf die persönlichen Verhältnisse des Bw ausreichend Bedacht genommen.

Weiters konnte kein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde festgestellt werden, weshalb die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ebenfalls zu bestätigen war.

 

4.3. Bezüglich Faktum 2 ist auszuführen, dass es für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, er habe "im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung 'zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt' eingetragen".

 

Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG müssen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Fahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Diesem von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatbestand hat der Bw nicht zuwidergehandelt, da der vom Gesetz geforderte Eintrag im Zulassungsschein vorhanden war, wie auch aus der Beilage zur Anzeige vom 30.11.2001 zu entnehmen ist.

Der Bw hat daher die Tat nicht begangen, weshalb mit der Aufhebung des Spruchpunktes 2 vorzugehen war.

 

4.4. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 ist zu bemerken:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief zu enthalten:

...

Z10 den Namen und die Anschrift des Frachtführers

Z11 das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

Z12 die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

...

 

Hinsichtlich der in Abs.3 leg.cit. angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich der Frachtführer für die Z10 bis 17 (Abs.4 Z3 leg.cit.).

 

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, wurde der Bw als Lenker bestraft. Wie jedoch aus der oa Gesetzesstelle eindeutig hervorgeht, ist der Frachtführer für die dem Bw zur Last gelegten Eintragungen verantwortlich.

Daraus lässt sich ableiten, dass die vom Gesetzgeber geforderten Eintragungen vom Frachtführer zu tätigen sind und nicht in den Pflichtenumfang des Lenkers fallen. Somit hat der Bw die Tat nicht begangen, weshalb Spruchpunkt 3 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen war.

 

Anzuführen wäre noch, dass es für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar war, wie die belangte Behörde von einem mit Fehlern behafteten Frachtbrief ausgehen konnte, wo doch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw vorgehalten wurde, dass er überhaupt keinen Frachtbrief vorweisen konnte.

 

Die belangte Behörde hat offensichtlich den angezeigten Sachverhalt außer Acht gelassen. Da das Nichtmitführen eines Frachtbriefes angezeigt worden ist - der Bw hatte lediglich Lieferscheine bei sich - konnte die Behörde ohne Durchführung weiterer Ermittlungen dem Bw nicht vorwerfen, dass er die Beförderung ohne Frachtbrief, in dem bestimmte Angaben nicht enthalten waren, durchführte, wo doch dieser Umstand dem Pflichtenumfang des Güterbeförderungsunternehmers zuzurechnen ist und nicht dem des Lenkers.

 

Bemerkenswert erscheint dem Oö. Verwaltungssenat auch noch, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mit keinem Wort auf die dem Bw zur Last gelegten Taten eingegangen ist. Selbst in der knapp gefassten Begründung wurde eine divergierende Aussage getroffen. So wurde der Bw als Lenker bestraft, jedoch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, dass ihm "als verantwortlichen Dienstgeber gemäß § 9 Abs.2 VStG" mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Sachverhalt der Verwaltungsübertretung mitgeteilt wurde. Dies wiederspricht dem Akteninhalt und wurde aktenwidrig angenommen.

 

5. Da der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich Faktum 1 hat der Bw zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Konzessionsurkunde, Lenkerpflicht; Frachtbrief - Unternehmerpflichtig

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