Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110383/11/Li/Ste

Linz, 24.11.2003

 

  
VwSen-110383/11/Li/Ste
Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des C., vertreten durch F., H. & Partner, Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. August 2002, VerkGe, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18.11.2003 wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23.8.2002, VerkGe, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG idgF verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E. Spedition und Transport GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr K., am 10.4.2002 um 11:00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234176056 benutzt hat, ohne dass er sich davon überzeugt hat, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, weil das Gerät am 5.11.2001 im Ökopunkte-Zentralrechner gelöscht worden ist, sodass dieses keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten ermöglichte.

 

2. Dagegen wurde durch die damalige Vertreterin des Bw, Frau RA W., fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und sein Abänderung dahingehend beantragt wurde, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw alle ihn nach dem GütbefG treffenden Verpflichtungen eingehalten hätte. Er sei wegen der genannten Tat nicht zu bestrafen, da ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne.

Der Bw habe den Fahrer ordnungsgemäß eingewiesen, insbesondere sei er über die Bedienung des Ecotag-Gerätes eindringlich aufgeklärt worden. Es sei allerdings denkbar, dass es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Fahrers zu einem Missverständnis über die Verpflichtung von Ökopunkten gekommen sei.

 

Der Bw bringt weiters vor, dass es für ihn keinesfalls erkennbar gewesen sei, dass der Umweltdatenträger im Ökopunkte-Zentralrecher gelöscht worden war. Eine Falschdeklaration könne lediglich auf einen Fehler des Ecotag- oder des Kontrollgerätes zurückgeführt werden.

Darüber hinaus weist der Bw darauf hin, dass es keinen Grund gegeben hätte, Ökopunkte zu "sparen", da dessen Arbeitgeber über genügend Punkte für die gegenständliche Fahrt und alle weiteren Fahrten im selben Jahr verfügt hätte.

 

Neben formularhaften Ausführungen zu den §§ 58 und 60 AVG bzw. 40 VStG wird der Erstbehörde eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen, insbesondere hätte die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen, warum sie zur Überzeugung kommt, dass eine ökopunktepflichtige Fahrt vorliegt.

Neben der Einvernahme des Bw und des Fahrers im Rechtshilfeweg wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Nachdem am 11.11.2003 ein Vollmachtswechsel stattgefunden hatte, ist die nunmehrige Vertreterin des Bw zur Verhandlung erschienen, der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Vertreterin des Bw bekannt gegeben, dass die bisher geäußerte Verantwortung des Bw nicht richtig sei, insoweit sie dem nunmehr erstatteten Vorbringen widerspricht. Die vormalige Vertreterin hätte den Bw nicht vom Inhalt der Berufung informiert, weshalb dieser keine Kenntnis vom Inhalt der bisher erstatteten Vorbringen gehabt hätte.

 

Vielmehr sei vorzubringen, dass für allfällige Verwaltungsübertretungen im Bereich Transit und Fuhrpark der Sohn des Bw und Juniorchef, Herr C. verantwortlich sei.

Zum Beweis dafür legt die Vertreterin die Kopie eines Fax mit Datum 18.11.2003, 10:32, vor, deren Inhalt wie folgt lautet:

 
"Übertragung von Geschäftsführerbereichen.
 

Herrn C. im Hause Fa. E. Transport & Transport GmbH,.

 

Sehr geehrter Herr C.! Mit Wirkung vom 1.1.2002 erteilen wir Ihnen eigenverantwortliche Handlungsvollmacht für den Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa für die Fa. E. Spedition & Transport GmbH,. (Unterschrift unleserlich).

Unabhängig von den Einschränkungen des § 54 Abs. 2 HGB sind Sie zu nachfolgenden eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet:

  1. Zum Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen jeder Art
  2. Zum Abschluss von Arbeits- und Anstellungsverträgen
  3. Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer
  4. Technische Betreuung des Fuhrparks

E.Transport & Transport GmbH,

 

Ich stimme der Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht ausdrücklich zu. C., Unterschrift." (Hervorhebungen wie im Original)

 

In der Sache selbst bringt die Vertreterin des Bw vor, dass entgegen der Feststellungen der Behörde sehr wohl fünf Ökopunkte abgebucht worden wären, wie aus dem Kontrollzertifikat hervorgehe.

Darüber hinaus sei die Ökopunkteauskunft von Kapsch vom 4.6.2002 in Zweifel zu ziehen, da diese die Information enthält, es seien im betreffenden Zeitraum keine Fahrten erfasst worden, während das genannte Kontrollzertifikat betreffend die Tag-Nr. 1234176056 vom 10.4.2002 für 9.4.2002 eine Kommunikation und eine Transitdeklaration ausweist.

 

Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt war auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat als erwiesen anzusehen. Ein Gutachten über die Funktionstüchtigkeit des Gerätes war angesichts der Abmeldung des Gerätes mit 5.11.2001 nicht zielführend. Entsprechend diesem Sachverhalt konnte auch die Einvernahme des Lenkers nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, zumal die An- und Abmeldung des Gerätes außerhalb seines Einflusses liegt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Um den Bw tatsächlich von seiner Verantwortung zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften befreien zu können, müsste mit der erfolgten Einräumung einer "eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht" an C. eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erfolgt sein, weshalb das Vorhandensein einer solchen zu prüfen ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Abs. 2 bestellt sind.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die herrschende Lehre und Judikatur hat diese Gesetzesbestimmungen konkretisiert: "Für die Bestellung (zum verantwortlichen Beauftragten, Anm.) bestehen keine spezifischen Formvorschriften; sie muss nach der Rspr aber so eindeutig erfolgen, dass kein Zweifel daran besteht, dass eine Betrauung mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt, andernfalls ist die Bestellung unwirksam." (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Bd. II, 2. Aufl., Wien 2000).

 

Ebenso VwGH 11.3.1993, 91/19/0158, und VwGH 15.9.1997, 97/10/0091: "Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es , dass die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht."

Und diesen Grundsatz konkretisierend: "In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit."

 

In VwGH 7.5.1997, 95/09/0187 und VwSlg 13.322 A/1990 spricht der VwGH deutlich aus, dass zwischen einer zivil- bzw. handelsrechtlichen Vollmachtserteilung und einer Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eine deutliche Trennung besteht: "Das zivilrechtliche Institut der Bevollmächtigung (§§ 1002 ff ABGB) und die im § 9 Abs. 2 und 4 VStG geregelte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sind zu unterscheiden. (...) Die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein begründet daher noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 Abs. 2 VStG."

Das vorliegende und oben zitierte Schriftstück überträgt seinem Wortlaut nach eine Handlungsvollmacht für bestimmte Bereiche des Unternehmens und ist daher als handelsrechtliche Bevollmächtigung zu werten.

Ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist jedoch weder ausdrücklich festgehalten noch implizit erwähnt. Es kann daher keinesfalls die Rede davon sein, dass - wie von Lehre und Rechtsprechung verlangt - keinerlei Zweifel an einer Betrauung des C. mit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit bestünden.

Somit kann also festgehalten werden, dass dem vom Bw vorgelegten und mit "Übertragung von Geschäftsbereichen" übertiteltem Schriftstück eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an C. nicht zu entnehmen ist, weshalb von einer bloßen Handlungsvollmacht ausgegangen werden muss.

Eine solche reicht jedoch entsprechend der zitierten Judikatur nicht aus, um den Bevollmächtigen zu einem verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Aus diesem Grund hat keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an C. stattgefunden, weswegen die von der belangten Behörde aufgrund der Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. September 2001, dass Herr C. Geschäftsführer der Fa. E. Spedition und Transport GmbH sei, angenommenen strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen berufenen Bw aufrecht bleibt.

Dazu hält die Berufungsbehörde fest, dass der im deutschen Recht geregelte konkrete Umfang einer handelsrechtlichen Handlungsvollmacht für die gegenständliche Frage ohne Bedeutung ist. Um in Österreich einen verantwortlichen Beauftragten bestellen zu können, bedarf es wie oben ausgeführt einer zweifelsfreien Betrauung einer Person mit dieser Aufgabe. Da ein solcher zweifelsfreier Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht stattgefunden hat, kann dem Bevollmächtigten C. nach österreichischen Recht die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht zugestanden werden. Eine uU davon abweichende Rechtslage in Deutschland kann daran nichts ändern.

Daher kann dahingestellt bleiben, ob selbst für den Fall, dass man einen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsübergang bejaht, die Kontrolle der Ecotag-Geräte überhaupt dem zugewiesenen Geschäftsbereich des C. zuzurechnen ist.

 

Der Vollständigkeit halber weist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darauf hin, dass die zumindestens seit dem Inkrafttreten des § 32 Abs. 3 VStG nur schwer nachvollziehbare Vorgangsweise, dass die vermeintliche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten während des gesamten bisherigen Verfahrens unerwähnt blieb und erst 15 Monate nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgebracht wurde, nicht unbedingt dazu beiträgt, das Vertrauen in die Beweiskraft der vorgelegten Handlungsvollmacht zu begründen.

 

Gemäß § 23 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 32/2002 ist ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesland erfolgt.

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Übertretung als Unternehmer zu verantworten, was als Unterlassungsdelikt angesehen wird. § 2 Abs.2 VStG besagt, dass eine Übertretung im Inland begangen ist, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Der Sitz des Unternehmens liegt in Deutschland, also hätte er nach der oa Bestimmung die Verwaltungsübertretung demnach im Ausland begangen. Da jedoch § 23 Abs.3 GütbefG eine Spezialregelung enthält, geht die speziellere Norm vor und wurde dadurch die Bestrafung von Unternehmern, die ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, ermöglicht. Analoges gilt auch für die Tatzeit, wobei die Angabe des Zeitpunktes der Betretung ausreicht, zumal die Wirkungen der mangelnden Kontrolle durch den Unternehmer noch anhalten.

Zur Sache selbst ist auszuführen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E. Spedition und Transport GmbH mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer K. mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger, Kennzeichen am 10.4.2002 um 11:00 auf der Innkreisautobahn bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, mit einen gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei, Zielpunkt: Deutschland) für welchen Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt hat und dabei den aus dem Zentralrechner ausgeschiedenen Umweltdatenträger mit der Nr. 1234176056 benützte, weshalb keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten möglich war.

 

Laut Anzeige der Zollverwaltung, Zollwachabteilung Achleiten/MÜG, vom 12.4.2002, steht fest, dass bei der Kontrolle vom 10.4.2002 festgestellt wurde, dass das im LKW vorgefundene Ecotag mit der Nr. 1234176056 nicht das Gerät war, welches laut Initialisierungsurkunde dem LKW zugeordnet war, dieses Ecotag hätte nämlich die Nr. 1234161004 aufweisen müssen. Bei einer darauffolgenden Kontrolle mit dem Ablesegerät wurde festgestellt, dass das im LKW verwendete Gerät mit der Nr. 1234176056 aus dem elektronischen Abbuchungssystem ausgeschieden ist.

 

Es ist der Berufungsbehörde aufgrund der oftmaligen Behandlung von Angelegenheiten der Güterbeförderung als Amtswissen bekannt, dass bereits initialisierte Umweltdatenträger nur aus dem System genommen werden, wenn ein neues Gerät ausgegeben wird bzw wenn sich die Motornummer, Fahrgestellnummer oder der Firmensitz des Unternehmens ändert.

Der Umstand, dass das Ecotag-Gerät aus dem Zentralcomputer gelöscht wurde, kann also nur in der Sphäre des Bw liegen, da nur er die Löschung bewirken und diese nicht einseitig von einer Behörde durchgeführt werden kann.

 

Es wurde in der Berufung unter anderem vorgebracht, dass das Ecotag-Gerät während der Fahrt defekt geworden sei und sich der Bw vor Antritt der Fahrt davon überzeugt habe, dass sich das Ecotag-Gerät in einwandfreiem Zustand befinde. Es hätte dem Bw außerdem gar nicht auffallen können, dass das Ecotag im Zentralrechner gelöscht sei.

 

Diese Rechtfertigung des Bw geht ins Leere, da schon die Grundvoraussetzung, dass das Ecotag-Gerät überhaupt im Zentralcomputer aufscheint, nicht vorgelegen ist und als logische Konsequenz daher auch keine Ökopunkte abgebucht werden konnten. Es ist zwar richtig, dass die Umweltdatenträger auch dann "funktionieren", darunter ist sowohl das Aufleuchten der Kontrolllämpchen als auch die Möglichkeit einer Kommunikation des Ecotags mit den Sensoren an der Staatsgrenze zu verstehen, wenn diese nicht mehr registriert sind, allerdings ist nach dem Zweck der Gesetzesbestimmung unter "Funktionieren" auch zu verstehen, dass der Lkw und das betreffende Ecotag-Gerät auch aufrecht registriert sind, sodass ein Abbuchen von Ökopunkten möglich ist.

 

Für den Bw ist daher daraus nichts zu gewinnen, er hätte anlässlich einer Funktionskontrolle auch feststellen müssen, dass sich im LKW ein anderes Ecotag-Gerät als das in der Initialisierungsurkunde Genannte befindet, daraufhin wäre es seine Pflicht gewesen, die Herkunft des vorgefundenen Gerätes (Nr. 1234176056) zu kontrollieren, dabei wiederum hätte er festgestellt, dass es sich um ein ausgeschiedenes Ecotag handelt, das aus diesem Grund nicht mehr funktionsfähig war. Da ein Gerät nach seiner Löschung im Zentralrechner eben nicht mehr in der Lage ist, Ökopunkte abzubuchen und daher funktionsunfähig ist, hat ein nach § 9 VStG Verantwortlicher auch auf die Frage, ob ein Ecotag noch im Rechner aktiv ist, Bedacht zu nehmen. Das Vorfinden eines anderen Ecotag-Geräts als jenes, welches in der Initialisierungsurkunde genannt ist, war ein ausreichender Anlass, den Aktiv-Status des Gerätes zu überprüfen. Die Behauptung, es hätte dem Bw nicht auffallen können, dass das Ecotag im Zentralrechner gelöscht sei, ist daher als unrichtig zurückzuweisen.

 

Als Beweis dafür, dass das Fahrzeug aus dem Zentralcomputer gelöscht wurde, liegt im Akt ein Ausdruck von der Firma Kapsch vom 4.6.2002 vor, woraus zu entnehmen ist, dass das Ecotag-Gerät mit der Nr. 1234176056 am 5.11.2001 aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen entfernt und gegen das Gerät mit der Nr. 1234176447 getauscht wurde.

 

Das Vorbringen des Bw, die genannte Ökopunkteauskunft der Fa. Kapsch sei widersprüchlich, da diese die Information enthält, es seien im betreffenden Zeitraum keine Fahrten mit dem Gerät Nr. 1234176056 erfasst worden, während das genannte Kontrollzertifikat betreffend die Tag-Nr. 1234176056 vom 10.4.2002 für 9.4.2002, 22:08 Uhr, eine Kommunikation und eine Transitdeklaration ausweist, führt ins Leere.

Wie der Berufungsbehörde nämlich ebenfalls durch amtliche Tätigkeit bekannt ist, kann ein ausgeschiedenes Ecotag zwar kommunizieren (daher die Speicherung der Kommunikation im Gerät selbst und daher der Eintrag der Kommunikation am Kontrollzertifikat des Kontrollbeamten), die daraufhin an den Zentralrechner weitergeleiteten Kommunikationsdaten eines gelöschten Ecotags werden jedoch allesamt vom Zentralrechner verworfen. Da ausgeschiedene Ecotags keine Punkte abbuchen können, liefern sie ausschließlich unbrauchbare Informationen (denn Kommunikationen ohne Abbuchungen bringen keinen Nutzen), aufgrund der großen Datenmenge werden diese Daten vom Zentralrechner wie beschrieben sogleich verworfen, dh. gar nicht angenommen. Das fehlende Aufscheinen der Fahrt auf der Auskunft der Fa. Kapsch ist daher gewollt und lässt in keiner Weise auf eine Fehlerhaftigkeit der Auskunft schließen.

 

Dadurch erklärt sich auch, weshalb auf genannter Auskunft als letzte Kommunikation des entfernten Gerätes mit der Nr. 1234176056 der 26.10.2001 um 22:07 Uhr aufscheint, obwohl am 9.4.2002 eine Kommunikation desselben Gerätes am Ecotag selbst gespeichert wurde. Eine Widersprüchlichkeit der der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Auskunft der Fa. Kapsch ist daher mit Bestimmtheit zu verneinen.

Wenn die Vertreterin des Bw schließlich vorbringt, es seien - wie aus dem Kontrollzertifikat hervorgehe - entgegen der Feststellungen der Behörde sehr wohl fünf Ökopunkte abgebucht worden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Bedeutung der Einträge auf dem Kontrollzertifikat missversteht. Die Rubrik "Anzahl der Ökopunkte" auf dem Kontrollzertifikat der Zollverwaltung bzw. die Angabe "5" in dieser Rubrik, bedeutet nicht, dass diese Punkte tatsächlich abgebucht wurden. Dieser Eintrag besagt lediglich, wie viele Ökopunkte erforderlich sind, dh abgebucht werden müssen, wenn der LKW, dem das Ecotag-Gerät zugeordnet ist, eine Transitfahrt durchführt. Diese Daten (zugeordneter LKW, Anzahl der erforderlichen Punkte) sind auf dem Ecotag gespeichert und werden vom Kontrollbeamten abgerufen, daher scheinen sie auf genanntem Kontrollzertifikat auf.

 

Auf die in der Berufung vorgebrachte angeblich ausreichende Belehrung des Fahrers bzw. auf dessen mangelhafte Deutschkenntnisse ist aufgrund deren Unerheblichkeit für den Sachverhalt nicht näher einzugehen.

 

Zur inneren Tatseite ist anzumerken, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iS der vorgenannten Bestimmung. Dem Bw ist es nicht gelungen, durch sein Vorbringen ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen.

Somit wurde nicht nur der objektive Tatbestand erfüllt, sondern es trifft den Bw auch das Verschulden daran, dass die Ökopunkte nicht abgebucht werden konnten, da das Ecotag-Gerät bereits gelöscht war und dies bei gehöriger Sorgfalt und einer gesetzlich geforderten Funktionskontrolle des Gerätes vor Antritt der Fahrt zu erkennen gewesen wäre.

 

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch zu Recht.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 leg.cit. zuwiderhandelt.

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Von der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, auch vom Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, obwohl dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzubilligen war, jedoch dieser Umstand alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Zudem hat die belangte Behörde rechtsrichtig nachteilige Folgen angenommen und steht dies der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen. Zudem konnte auch keine Geringfügigkeit des Verschuldens festgestellt werden, ein solches wäre nämlich nur dann vorgelegen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist überdies den persönlichen Verhältnissen und der Schwere des Unrechtsgehaltes der Tat (Belastung der Umwelt durch unkontrollierten Transitverkehr, Fahrbahnschäden durch Schwerverkehr und daraus ableitend, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) des Bw entsprechend angepasst, zumal weder in der Berufung noch in den schriftlichen Ausführungen dagegen Einwände vorgebracht wurden, weshalb auch die ausgesprochene Strafhöhe zu bestätigen war.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bw weder durch den Spruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angegebene Gesetzesbestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. L i n k e s c h

 
Funktionsfähigkeit ecotag, Ausscheiden des Gerätes
 
 
 

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