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VwSen-110386/2/Kl/Rd

Linz, 09.10.2002

VwSen-110386/2/Kl/Rd Linz, am 9. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.8.2002, VerkGe96-95-2002-GRM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. August 2002, VerkGe96-95-2002-GRM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idgF iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idgF verhängt, weil er es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma A Gesellschaft mbH mit Sitz in, zu verantworten hat, dass - festgestellt von einem Organ der Zollwachabteilung Linz/MÜG anlässlich einer Zollkontrolle am 9.1.2002 um ca. 23.35 Uhr auf dem Parkplatz Oberthan der Autobahn A8, bei Strkm 18,4, Gemeindegebiet Krenglbach, Bezirk Wels-Land, , von Wels kommend in Richtung Suben fahrend - der Kraftfahrer B, geb. am 20.8.1974 in Güstrow (D), wh., mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke Daimler Chrysler (D), amtl. Kennzeichen (D), Sattelanhänger, Marke Krone, amtl. Kennzeichen (D), eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: 14. Pak. Eichen Schnittholz 24 t; Ladeort: R - Versender: M, Entladeort: S - Empfänger: Fa. A) durchgeführt, wobei die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt wurde und Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorgezeigt werden konnte, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr sowie die Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen einer Gemeinschaftslizenz unterliege. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist die Transportlizenz in beglaubigter Abschrift mitzuführen.

Laut Aussage des Fahrers wurde der Transportauftrag durch die Fa. L in W erteilt.

2. Im Berufungsverfahren brachte der Bw vor, dass für den gegenständlichen Transport eine Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug vorhanden gewesen, jedoch vom Fahrer B nicht vorgezeigt und nicht ausgehändigt werden konnte. Der Fahrer könne dies auch zeugenschaftlich bestätigen. Er habe nicht sorgfältig genug nach seinen im Fahrzeug befindlichen Unterlagen gesucht.

Der Bw weise regelmäßig die für die genannte Gesellschaft tätigen Lkw-Fahrer an, die jeweils notwendigen Unterlagen mitzuführen und im Falle einer Kontrolle bereitzuhalten. Für ein etwaiges Fehlverhalten seines Fahrers B könne er somit nicht zur Verantwortung gezogen werden. Aufgrund der regelmäßigen Anweisungen an die für die genannte Gesellschaft tätigen Fahrer scheide ein Verschulden seinerseits aus, da das Verschulden in Form der Fahrlässigkeit des Fahrers nicht ihm zur Last gelegt werden könne.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung Erfolg hat und das Straferkenntnis aufzuheben war, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG bedarf, wer für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland befugt ist, einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen, also auch der Gemeinschaftslizenz, bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass bei der gegenständlichen Fahrt die Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt worden sei.

Zu bemerken ist weiters, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 9 Abs.1 GütbefG zu bringen ist.

Dies deshalb, da dort gefordert wird, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden müssen. Ein solcher Tatvorwurf, nämlich nicht Sorge getragen zu haben, wurde dem Bw nicht gemacht.

Eine allfällige Spruchkorrektur musste aber unterbleiben, da eine diesbezügliche Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht vorliegt und daher bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Hingegen fällt das "Mitführen und Aushändigen" dieser Dokumente nicht in den Pflichtenumfang des Unternehmers, sondern trifft diese Verpflichtung nur den Lenker (§ 9 Abs.2 leg.cit.). Der Bw hat daher die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht begangen.

Da die Berufung schon aus diesem Grunde Erfolg hatte, war auf das Vorbringen des Bw bezüglich seines eingerichteten Kontrollsystems (Maßnahmen bzw Kontrolltätigkeiten zur Einhaltung der oa Vorschriften) nicht mehr näher einzugehen. Ob die vom Bw in der Berufung ansatzweise dargelegten Kontrollen den vom VwGH geforderten Kriterien (vgl. VwGH 96/03/0232 vom 13.11.1996) für ein ausreichendes Kontrollsystem Stand halten würden, ist im gegenständlichen Fall nicht von Belang.

5. Weil der Berufung Erfolg beschieden ist, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Pflicht des Lenkers; Unternehmerhaftung, Tatumschreibung

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