Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110388/15/Kon/Ni

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-110388/15/Kon/Ni Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A T, vertreten durch Rechtsanwältin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. September 2002, VerkGe96-479-2001, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.9. und 30.8.2003 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin A T (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG für schuldig erkannt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sehr geehrte Frau T!

 

Sie haben als Unternehmerin mit dem Sitz in D G, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen; Herr H D, am 25.10.2001 um 10.36 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute 'Umweltdatenträger' ('ecotag') mit der Identifikationsnummer so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welche Ökopunkte benötigt worden seien, mit dem in Deutschland zugelassenen Lkw durchgeführt habe. Ebenso stehe fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Dieses habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil das Gerät auf nichtpunktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen wäre.

Dass die Bw den Fahrer darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen, sei von ihr gar nicht behauptet worden. Die Behörde könne aber davon ausgehen, dass eine solche Belehrung nie erfolgt sei, denn der Lkw-Lenker hätte ansonsten sicherlich die richtigen Maßnahmen getroffen, was erwiesenermaßen nicht der Fall gewesen wäre. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Firma zum Tatzeitpunkt über 152 Ökopunkte verfügt habe.

Da die Bw die erforderliche Belehrung offensichtlich unterlassen habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, es sei unrichtig, dass der Fahrer nicht aufgeklärt worden sei, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Alle Fahrer im Unternehmen, der Bw, so auch der Lenker H D, seien genauestens über diese zu treffenden Verpflichtungen bei der Durchführung von Transitfahrten, unterwiesen worden. Die Bw habe bei ihrer Belehrung größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Zu dem hätte sie keine Veranlassung gehabt, den Lenker entgegen der anzuwendenden Bestimmungen anzuweisen, da im Kontingent der Spedition noch ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien.

Der Fahrer habe sich an die Anweisungen der Bw gehalten. Das Unterbleiben der Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte lasse sich nur mit einer Funktionsstörung des Ecotag-Gerätes bzw. des elektronischen Ablesegerätes erklären und könne der Bw nicht angelastet werden.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführten Berufungsverhandlungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienliche Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Im Tatvorwurf des bekämpften Schuldspruches wird der Bw angelastet den Lenker H D nicht darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

Der Beweis hiefür wird von der belangten Behörde gleichzeitig im Schuldspruch damit begründet, dass der im verfahrensgegenständlichen Lkw eingebaute Umweltdatenträger auf bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, sodass keine automatische Entwertung von Ökopunkten hätte erfolgen können.

 

Dieser Begründung ist entgegenzuhalten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Umweltdatenträger auf nicht ökopunktepflichtige Fahrt (bilaterale Fahrt) eingestellt war nicht schon auf eine unterbliebene Fahrerbelehrung durch die Bw mit Sicherheit geschlossen werden kann.

Hiefür hätte es zumindest entsprechender Angaben des Lenkers D gegenüber den Kontrollorganen bedurft. Eine entsprechende Befragung des Lenkers durch die Kontrollorgane ist jedoch aus der Aktenlage insbesondere aus der Anzeige des LGK vom 8.11.2001 nicht zu entnehmen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Lenkers zur Frage ob er von der Bw eine entsprechende Belehrung im Sinne des § 9 Abs.3 GütbefG erhalten hat ist seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat genannten Lenker zeugenschaftlich zur Berufungsverhandlung am 30. Oktober d.J. geladen, Herr D teilte jedoch mit Schreiben vom 8.10.2003 mit, dass er dieser Ladung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten könne. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es nicht möglich, eine Ladung des deutschen Staatsbürgers D zu einer Berufungsverhandlung zu erzwingen. Aufzuzeigen ist jedoch, dass Herr D in seinem Schreiben vom 8.10.2003 angab, dass eine Belehrung zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung durch die Bw nie stattgefunden habe und er sogar durch ihren Lebensgefährten (Herrn S), unter Androhung des Arbeitsplatzverlustes gezwungen worden sei, die Ökopunkteverordnung nicht einzuhalten. Entsprechende Angaben hat Herr D schon gegenüber der belangten Behörde getätigt.

 

Aufgrund der im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat herrschenden Verhandlungsgrundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit (§§ 51e Abs.1, 51g und 51e VStG) ist es aber nicht möglich, diese schriftlichen Angaben des Lenkers D als Beweise gegen die Bw zu verwenden.

 

Ungeachtet des Vorliegens von Verdachtsmomenten für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses sind der Bw keinerlei Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum