Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110390/29/Kon/Ni

Linz, 02.10.2003

 

 VwSen-110390/29/Kon/Ni Linz, am 2. Oktober 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K und Dr. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.9.2002, VerkGe96-65-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. September 2003, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin C S hat 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin C S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.7 GütbefG für schuldig erkannt und über sie gemäß dem Einleitungssatz des § 23 Abs.1 und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden verhängt.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Speditionsgesellschaft m.b.H., welche im Standort B, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 LKW des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem belgischen Kennzeichen, Herr M A, am 06.02.2002 um 11.45 Uhr in Villach, Südautobahn A2, ABKM 368,250, Parkplatz S Süd in Fahrtrichtung Klagenfurt eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr, durchgeführt hat, wobei kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die genannten Gebote und Verbote nach diesem Bundesgesetz nicht einhält."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Anzeige der BPD V vom 27.2.2002, Zl: S-3799/02-KA, erwiesen sei, dass der Fahrer M A bei einer Kontrolle mit dem Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit dem belgischen Kennzeichen in Villach, Südautobahn A2, Autobahnkilometer 368,250, bis zum Parkplatz S Süd in Fahrtrichtung Klagenfurt dem Kontrollbeamten keinen Frachtbrief vorweisen hätte können. Der genannte Fahrer habe bezüglich Frachtbrief bei seiner Befragung durch das Kontrollorgan angegeben, den Frachtbrief vergessen zu haben.

§ 17 Abs.1 GütbefG bestimme, dass der Güterbeförderungsunternehmer und nicht der Lenker für das Mitführen des Frachtbriefes verantwortlich zeichne.

Der Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes sei der Bw nicht gelungen. Das Aushändigen eines Fahrerhandbuches, dass der Lenker eigenverantwortlich vor Antritt jeder Fahrt die ihm übergebenen Fahrzeugpapiere sowie den Ecotag zu überprüfen habe, könne keinesfalls als Teil eines derartigen Kontrollsystems, keinesfalls aber als zielführende Maßnahme angesehen werden, um die Einhaltung des GütbefG gewährleisten zu können.

Die belangte Behörde gibt in der Begründung ihres Straferkenntnisses die Angaben der im Rechtshilfeweg zeugenschaftlichen Einvernahmen des Lenkers M A wieder, der zur Folge es keine Einschulung der Fahrer bei der Firma S gegeben habe. Ein betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem habe nicht existiert, so seien weder die Schaublätter noch die Frachtbriefe kontrolliert worden. Die einzige Kontrolle habe der Lenker M A durch die Polizei erfahren.

In Bezug auf die Strafbemessung verweist die belangte Behörde begründend auf die Bestimmungen des § 19 VStG und hält fest, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei. Diese erscheine sowohl den persönlichen Verhältnissen und dem Unrechtsgehalt der Tat für angemessen. Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen; als erschwerend sei eine einschlägige Bestrafung zu werten gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden mangelhafte und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafte und unrichtige Beweiswürdigung und materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Die Bw führt hiezu im Wesentlichen aus, es nicht zu verantworten zu haben, dass kein Frachtbrief mitgeführt worden sei und werde von ihr zunächst auf die Rechtfertigung vom 2.5.2002 verwiesen.

Jeder Fahrer der S Speditions GmbH sowie des gesamten S-Konzerns erhalte bei seiner Einstellung eine entsprechende Einschulung darüber, dass er sämtliche für den Transport notwendigen Unterlagen, auch einen Frachtbrief, mitzuführen habe. Dementsprechende schriftliche Anweisungen befänden sich auch im Fahrerhandbuch, das im Fahrzeug ständig mitgeführt werde. Der Fahrer erhalte auch eine Checkliste, die er vor Fahrtantritt durchzugehen und entsprechend abzuhaken habe.

Unter Bezugnahme auf die zeugenschaftliche Aussage des Fahrers M A, bringt die Bw vor, dass diese nicht stimme, weil bei jeder Rückkehr der Fahrer die Tachographenschaublätter und CMR-Frachtbriefe bei den zuständigen Disponenten abzugeben seien. Hätte sich der Fahrer Aksu an die betriebsinternen Weisungen bzw. an die Anweisungen im Fahrerhandbuch und in der Checkliste gehalten, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass er ohne entsprechenden Frachtbrief die Fahrt nicht hätte antreten dürfen. Sollte festgestellt worden sein, dass ein CMR-Frachtbrief für eine Fahrt nicht vorhanden gewesen sei, bzw. nicht vollständig ausgefüllt worden sei, werde der Fahrer bei einem Erstvergehen zunächst einmal abgemahnt und bei einem weiteren Vergehen ihm die Strafe vom Lohn abgezogen. Die äußerste dienstrechtliche Konsequenz sei dann die Kündigung.

Bei Einvernahme der Bw durch die belangte Behörde wäre diese dann zum Ergebnis gekommen, dass sehr wohl ein entsprechendes betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem geschaffen worden sei und die Vollstreckung der schon angedrohten dienstrechtlichen Konsequenzen auch wirksam seien.

Die Bw habe keine Kenntnis vom Nichtvorhandensein eines CMR-Frachtbriefes gehabt und hätte sie in Kenntnis dieses Mangels den Fahrer nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitzuführen wäre.

 

Nach Einsichtnahmen in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23.9. d.J. hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einem Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Die zitierte Norm legt eindeutig fest, dass die darin festgelegte Pflicht sowie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit allein dem Güterbeförderungsunternehmer oder dessen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG trifft. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Lenkers und Arbeitnehmers ist im Güterbeförderungsgesetz, was die Bestimmungen des § 17 betrifft, nicht vorgesehen.

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist dadurch gekennzeichnet, dass beim verfahrensgegenständlichen Gütertransport kein Frachtbrief mitgeführt wurde, wobei es für die Tatbestandsmäßigkeit nicht von Bedeutung ist, ob überhaupt kein Frachtbriefformular mitgeführt wurde oder ein nur unzureichend ausgefülltes. Das Nichtmitführen des Frachtbriefes ist aufgrund der Aktenlage wie auch aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung einwandfrei erwiesen und unstrittig.

Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens betrifft ist die Bw auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Demnach war es der Bw oblegen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.

Im gegenständlichen Fall ist es der Bw mit ihrem Vorbringen sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung jedoch nicht gelungen, sich zu exkulpieren.

So ist zunächst ein Kontrollsystem, in dem die Kontrollen lediglich durch Disponenten und nicht von der Bw als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Güterbeförderungsunternehmerin durchgeführt werden, als nicht ausreichend wirksam zu werten. Zu dem bestehen für den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen des Lenkers M A sowohl im erstbehördlichen wie im Berufungsverfahren erhebliche Zweifel, ob überhaupt solche Kontrollen durchgeführt wurden wie dies auch in der Berufungsverhandlung behauptet wurde.

Aber auch ein an sich taugliches Kontrollsystem - sofern es die Übertretung überhaupt ausschlösse - könnte im vorliegendem Fall der Tatbestandsmäßigkeit aufgrund der klaren Diktion des § 17 Abs.1 GütbefG nicht entgegenstehen. Ein Kontrollsystem könnte die Bw nur dann entlasten, wenn ihr das GütbefG lediglich die Pflicht auferlegt hätte, "dafür zu sorgen, dass bei jedem Gütertransport über 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wird".

Aus diesen Gründen ist volle Tatbestandsmäßigkeit gegeben und der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen.

Was die Strafhöhe betrifft, wird die Bw darauf hingewiesen, dass über sie die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, sodass sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde oder nicht, erübrigen kann.

Festzuhalten ist lediglich, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, wie dies Voraussetzung wäre, nicht gesprochen werden kann.

Gleiches gilt für die Anwendung der Bestimmungen des § 21 VStG, weil auch hier die kumulativ vorzuliegenden gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen.

Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 
 

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