Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110394/26/Kon/Ni

Linz, 06.10.2003

 

 VwSen-110394/26/Kon/Ni Linz, am 6. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2002, VerkGe96-78-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.9.2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin Christine Stegner hat 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin Christine Stegner (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.2 und 3, Z10, 11, 17 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG für schuldig erkannt und über sie gemäß dem Einleitungssatz des § 23 Abs.1 iVm Abs.4 letzter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden verhängt.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Anzeige der BPD Villach erwiesen sei, dass der Fahrer M B, bei einer Kontrolle dem im Spruch angeführten Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A 2 bis ABKM 369,0 in Fahrtrichtung Italien dem Kontrollbeamten keinen vollständig ausgefüllten, in 5-facher Ausfertigung ausgestellten Frachtbrief habe vorweisen können. Der Fahrer M B habe bezüglich Frachtbrief gegenüber dem Kontrollorgan angegeben, dass er den CMR-Frachtbrief "so bekommen habe", dies aber nicht sein Problem sei.

 

Im Weiteren hält die belangte Behörde nach Wiedergabe der Beschuldigtenrechtfertigung vom 12.12.2001 begründend fest, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 17 Abs.1 GütbefG allein der Güterbeförderungsunternehmer und nicht der Fahrer verantwortlich zeichne. Der Güterbeförderungsunternehmer bzw. der dafür verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer habe Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten ließen, dass normwidrige Frachtbriefe nicht mitgeführt würden. Dafür reiche beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die schriftlichen Anordnungen einzuhalten, nicht aus. Der Unternehmer habe vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes dazu nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so habe er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei treffe den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen.

 

Zur Begründung der von ihr verhängten Mindeststrafe verweist die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG und hält dazu fest, dass Milderungsgründe nicht in Erscheinung getreten seien.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht.

 

 

In einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung wird vorgebracht wie folgt:

 

"Die Beschuldigte bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben und begründet dies wie folgt:

 

Hätte die Erstbehörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, etwa durch Befragung der Beschuldigten und des Fahrers M B wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschuldigte ausreichend dafür Vorsorge getroffen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Die Erstbehörde wäre im Rahmen diesen Ermittlungsverfahrens zu folgenden Feststellungen gekommen, welche ausdrücklich zu treffen beantragt werden:

 

Jeder Fahrer der Fa. S SpeditionsGmbH erhält bei seiner Einstellung eine ausführliche entsprechende Einschulung und ein Fahrerhandbuch mit entsprechenden diesbezüglichen schriftlichen Anweisungen ausgehändigt, das das Fahrzeug quasi ständig begleitet. Bei der jeweiligen Einschulung erhalten die Fahrer die Anweisungen ausschließlich einen Standardfrachtbrief der Fa. S Speditions GmbH zu verwenden und diesen bei Fahrtantritt entsprechend vollständig auszufüllen, wie das Einsetzen von Namen und Anschrift des Frachtführers, das Einsetzen des behördlichen Kennzeichens der Sattelzugmaschine und des Aufliegers sowie die Unterschrift und Stempel des Frachtführers. Dies wird durch ein betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem, bei dem die Fahrer angewiesen werden, sämtliche für den Transport notwendigen Urkunden sowie einen vollständig ausgefüllten Frachtbrief mitzuführen, kontrolliert. Nach dem Inhalt des Fahrerhandbuches wird der Fahrer aufgefordert eigenverantwortlich vor Antritt vor jeder Fahrt die ihm übergebenen Fahrzeugpapiere, Urkunden, Zertifikate, wie auch den Frachtbrief täglich zu prüfen und die Prüfung in einer Checkliste jeweils einzutragen und wenn notwendig, allenfalls fehlende Urkunden von der Beschuldigten anzufordern, die keine Kenntnis davon hatte, dass der gegenständliche Transport ohne einen vollständig ausgefüllten Frachtbrief durchgeführt wurde. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte die Beschuldigte dem Fahrer untersagt, gegenständlichen Transport durchzuführen, bevor nicht ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief vorhanden ist. Diese Eintragung und die Vollständigkeit der notwendigen Urkunden überprüft die Beschuldigte in regelmäßigen Abständen und werden bei Verletzung derartiger Anweisungen dienstrechtliche Konsequenzen angedroht und vollstreckt. Die Überprüfung erfolgt in der Art und Weise, dass die für die Fahrer zuständigen Disponenten die Fahrer bei der Rückkehr in die Konzernzentrale einer Überprüfung unterziehen, ob die dienstrechtlichen Weisungen von ihnen eingehalten werden und überprüft die Beschuldigte entweder die Fahrer selbst oder die Disponenten und werden diese auch auf deren Kontrolltätigkeit den Fahrern gegenüber überprüft und werden für den Fall eines Zuwiderhandelns schon vorher angedrohte dienstrechtliche Konsequenzen vollstreckt. Sollte beim Fahrer irgendeine Unzulänglichkeit in dieser Hinsicht festgestellt werden, werden Sanktionen vollstreckt und eine ergänzende entsprechende Schulung durchgeführt. Dabei wurden beim Fahrer M B bisher keine Unzulänglichkeiten festgestellt und es handelte sich hier um einen sehr verlässlichen Fahrer. Die Fahrer werden bei der Einschulung auch darauf aufmerksam gemacht, nur Standardfrachtbriefe zu verwenden und diese vor Fahrtantritt auch vollständig auszufüllen.

 

 

Beweis: S, Angestellte, per Adresse Fa. S Güterverkehrs GmbH,

M, Angestellter, per Adresse Fa. S Güterverkehrs-GmbH,

B, Kraftfahrer, per Adresse Fa. S Güterverkehrs

GmbH, Checkliste

Auszug aus dem Fahrerhandbuch

Muster CMR Frachtbrief

 

Jeder Fahrer ist mit Standardfrachtbriefen ausgestattet und hat diese laut obiger Anweisung vollständig auszufüllen.

 

In diesem Fall wurde ein Transport für I Wels Lager, GroßhandelsGmbH & Co.KG, von Wels nach Rom durchgeführt. Für jeden Transport wird ein Standardfrachtbrief verwendet, der dann vom Fahrer selbst ausgefüllt wird. Bei der Fa. I ist es so, dass der Frachtbrief schon vorher ausgefüllt ist und der Fahrer die Anweisung erhält, diesen dann auf etwaige Mängel zu vervollständigen, etwa den Frachtführer (Punkt 16) mit dem genauen Namen und der Anschrift einzutragen, das behördliche Kennzeichen der Sattelzugmaschine sowie des Aufliegers sowie die Unterschrift, den Stempel des Frachtführers (Feld 23) auszufüllen. Dieser Anweisung ist der Fahrer nicht nachgekommen.

 

Obwohl er diese Anweisung bei der Einschulung erhält und auch im Fahrerhandbuch auf diese Verpflichtung hingewiesen wird, ist er dieser aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen.

 

Im Standardfrachtbrief der Fa. S Speditions GmbH sind sowohl Name, Anschrift und der Stempel der frachtführenden Firma eingetragen. Diesen hat der Fahrer grundsätzlich zu verwenden und dann vollständig auszufüllen, ausnahmsweise bei der Fa. I erhält er einen Frachtbrief, in den er dann, wie in diesem Fall aber fehlend, den Namen, die Anschrift und KFZ-Kennzeichen der Zugmaschine und des Aufliegers und den Stempel mit Unterschrift einzufügen hätte.

 

 

Beweis: wie bisher

 

Die Fahrer werden dann nochmals ausdrücklich bei der Fa. I mittels eines großen Plakates darauf aufmerksam gemacht, speziell die Felder 16, 17 und 23 auszufüllen. Die Fahrer erhalten von der Fa. I vier Ausfertigungen des Frachtbriefes, weil eine der fünf von der Fa. I ausgestellten Ausfertigungen bei der Fa. I verbleibt.

 

Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre die Erstbehörde zu oben ausdrücklich zu treffen beantragten Feststellung gelangt und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschuldigte ausreichend Vorsorge mittels eines von ihr installierten Kontroll- und Überwachungssystems darüber getroffen hat, dass sämtliche Verwaltungsvorschriften im Rahmen des Betriebes eingehalten werden. Das Mitführen eines unvollständig ausgefüllten Frachtbriefes beim gegenständlichen Transport ist lediglich auf eine Schlampigkeit des Fahrers zurückzuweisen und hätte die Beschuldigte den Fahrer den Transport untersagt, wäre sie in Kenntnis der wahren Sachlage gewesen bzw. hätte sie den Beschuldigten nochmals die Weisung erteilt, den Frachtbrief vollständig auszufüllen.

 

Somit liegt nicht einmal leichte Fahrlässigkeit der Beschuldigten vor.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Erstbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht ein Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung mitzuführen ist, denn eine Ausfertigung bleibt gemäß § 17 Abs.2 lit.1 beim Absender. Das ist auch in diesem Fall geschehen.

 

Selbst unter Zugrundelegung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes hätte diese zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschuldigte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat.

 

Richtigerweise hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem Erkenntnis UVS vom 31.07.2002, VwSen110362/10/SRI um keine einschlägige Verwaltungsstrafe handelt und somit keine Erschwerungsgründe vorliegen und auf Grund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und die Tat auch zu keinem Schaden geführt hat und sich die Beschuldigte seither rechtskonform verhalten hat, beträchtliche Milderungsgründe vorliegen, wäre die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG zur Hälfte zu unterschreiten gewesen.

 

Gemäß § 21 VStG wäre, weil nur geringes Verschulden, im gegenständlichen Fall liegt nicht einmal dieses vor, sofern dies der Behörde als erforderlich erschienen wäre, mittels Bescheid zu ermahnen gewesen, um die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit aus spezialpräventiven Gründen nicht nötig, über die Beschuldigte eine Geldstrafe zu verhängen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Bestrafung in der Art und Weise nicht notwendig.

 

Die Beschuldigte wiederholt die in der Berufung vom 26.09.2002 und die oben angeführten Berufungsanträge einschließlich den auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung."

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung am 23.9. d.J. hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. ist der Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung auszustellen.

 

Je eine Ausfertigung erhalten

  1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers),
  2. der Empfänger (Lieferschein)
  3. der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages),
  4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle),
  5. das österreichische statistische Zentralamt (statistische Erfassung).

 

Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. sind hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbriefen verantwortlich

  1. der Auftraggeber für Z1 - 5,
  2. der Absender für die Z6 - 9 und 18,
  3. der Frachtführer für die Z1 - 17,
  4. der Empfänger für die Z19 und 20,
  5. der Frachtführer,
  6. der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.

 

Anhand der zitierten Bestimmungen des § 17 GütbefG ergibt sich eindeutig, dass die darinnen festgelegten Pflichten wie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wie deren Entsprechung allein dem Güterbeförderungsunternehmer oder dessen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG trifft.

 

Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Lenkers und Arbeitnehmers ist im GütbefG in Bezug auf dessen Bestimmungen in § 17 nicht vorgesehen.

 

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist dadurch gekennzeichnet, dass beim verfahrensgegenständlichen Gütertransport kein ordnungsgemäß ausgefüllter und in entsprechender Anzahl ausgefertigter Frachtbrief mitgeführt wurde. Für die Tatbestandsmäßigkeit ist es dabei nicht von Bedeutung, ob überhaupt kein Frachtbriefformular mitgeführt wurde oder nur ein unzureichend ausgefülltes und nicht in entsprechender Anzahl ausgefertigtes. Das Nichtmitführen des Frachtbriefes in der Weise, dass dieser nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und in entsprechender Ausfertigung vorgewiesen werden konnte, ist auf Grund der Aktenlage wie auch auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung einwandfrei erwiesen und unstrittig.

 

Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens betrifft ist die Bw auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Demnach oblag es der Bw, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht.

 

Im gegenständlichen Fall ist es der Bw mit ihrem Vorbringen sowohl in der Berufung wie auch in der Berufungsverhandlung jedoch nicht gelungen, sich zu exkulpieren.

 

So ist zunächst ein Kontrollsystem, in welchem Kontrollen lediglich durch Disponenten und nicht von der Bw als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Güterbeförderungsunternehmerin durchgeführt werden, als nicht ausreichend wirksam zu werten.

Aber auch ein an sich taugliches Kontrollsystem - sofern ein solches die Übertretung nicht überhaupt ausschlösse - könnte im vorliegenden Fall der Tatbestandsmäßigkeit aufgrund der klaren Diktion des § 17 Abs.1 GütbefG nicht entgegenstehen. Ein Kontrollsystem könnte die Bw nur dann entlasten, wenn ihr das GütbefG lediglich die Pflicht auferlegt hätte, "dafür zu sorgen, dass bei jedem Gütertransport über 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wird".

 

Aus diesem Grund war daher auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers Mehmed Bayraktar im Berufungsverfahren entbehrlich. Genannter wurde zur anberaumten Berufungsverhandlung als Zeuge geladen, konnte jedoch krankheitshalber dieser Ladung nicht Folge leisten.

 

Aus den genannten Gründen liegt daher volle Tatbestandsmäßigkeit vor und ist der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen. Was die Strafhöhe betrifft wird die Bw darauf hingewiesen, dass über sie die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, sodass sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde oder nicht erübrigen kann.

Festzuhalten ist lediglich, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, wie dies Voraussetzung wäre, nicht gesprochen werden kann.

 

Gleiches gilt für die Anwendung der Bestimmungen des § 21 VStG, weil auch hier die kumulativ vorzuliegenden gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen.

 

Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

 

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Konrath

 
 

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