Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110396/2/Li/Ha

Linz, 21.11.2003

 

 

 VwSen-110396/2/Li/Ha Linz, am 21. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn Kommerzialrat L. D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Oktober 2002, VerkGe, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm "Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002" zu lauten hat.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 36,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51, 51c, 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,

Zu II.: § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.10.2002, VerkGe, schuldig erkannt, er habe als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M. Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in B., FN, und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 31. August 2002 um 13.45 Uhr von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A 8 bei km 20,8 im Gemeindegebiet Pichl bei Wels, Bezirk Wels-Land, in Fahrtrichtung Wels festgestellt wurde, mit dem LKW, Sattelanhänger, Lenker C.B., eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von Deutschland nach Traun durchgeführt, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief die fortlaufende Nummerierung und die höchstzulässige Nutzlast des Sattelfahrzeuges fehlten.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Z. 12 und § 17 Abs. 4 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz wurde über den Bw gemäß § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 182 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 30 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von

18,20 Euro verhängt.

Gegen dieses dem Bw am 9.10.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22.10.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Rechtfertigung des Bw an seinem strafbaren Verhalten nichts ändern könne, da im § 17 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz ausdrücklich der Frachtführer und nicht der Lenker für die ordnungsgemäße Ausfüllung der Frachtbriefe verantwortlich gemacht werde. Das Fehlen der höchstzulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges auf dem Frachtbrief, der für diese Fahrt zwingend vorgeschrieben gewesen wäre, sei unbestritten. Es sei deshalb die Mindeststrafe unterschritten worden, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, da er schon Maßnahmen getroffen hätte, um seine Lenker zum vorschriftsmäßigen Ausfüllen der Frachtbriefe zu bewegen. Diese Maßnahmen hätten eben noch nicht ausgereicht. Aufgrund der relativen Geringfügigkeit des Deliktes erscheine eine Bestrafung von 363 Euro zu hoch gewesen. Im Hinblick auf § 20 VStG sei auch eine Bestrafung von 182 Euro ausreichend, um ihn in Zukunft von der Begehung einer Verwaltungsübertretung abzuhalten. Bei der Verhängung der Geldstrafe sei auch die Begehung eines gleichen Deliktes (Frachtbriefmangel) in einem anderen Strafverfahren miteingerechnet worden, wo nur eine Ermahnung erteilt worden sei.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass der ihm zur Last gelegte Tatbestand zwar erfüllt sei, jedoch werde ihm in lebensfremder Art und Weise ein Tatbestand angelastet, den er selbst bei aller größter Aufmerksamkeit und aller größter Sorgfaltspflicht nicht verhindern hätte können. Er könne nur für die gesetzeskonforme Zurverfügungstellung von Frachtpapieren (CMR-Frachtbriefe) verantwortlich gemacht werden, jedoch nicht dafür, wenn diese, welche eindeutig diese Merkmale, welche hier gerügt worden seien, ausgewiesen hätten, vom Kraftfahrer nicht verwendet worden seien. Es habe sich eindeutig so zugetragen, dass der kontrollierte Lenker auch seinen Irrtum eingestanden und zugegeben habe. Der Bw betreibe ein Fuhrwerksunternehmen mit rund 40 LKW-Zügen und sei bei der Wahl der Papiere bzw. auch bei der Ausfüllung derselben nicht anwesend, insbesondere deshalb nicht, da diese immer außerhalb des Betriebsstandortes durchgeführt bzw. vollzogen werden. Er könne nur ständig Unterweisungen geben, in dem Musterfrachtbriefe ausgehändigt werden, welche der Kraftfahrer bei Erhalt unterfertige bzw. würden diese Musterfrachtbriefe auch jeweils am schwarzen Brett ausgehängt. Wenn nun ein Kraftfahrer, aus welchen Gründen immer, Eintragungen vergesse bzw. wie in diesem Fall offensichtlich auch noch ein altes, vor Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle bestehendes Frachtpapier verwende, so habe der Bw überhaupt keine Möglichkeit dies zu verhindern. Es wird der Antrag gestellt, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß

§ 51e Abs. 3 Z.3 VStG abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 GütbefG müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.
 

Gemäß § 17 Abs. 3 Z. 12 GütbefG hat der Frachtbrief die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

Gemäß § 17 Abs. 4 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z 10 bis 17 verantwortlich.

Grundsätzlich wird festgestellt, dass der Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Das objektiv schuldhafte Verhalten wurde vom Bw nicht bestritten. Lediglich ein subjektiv schuldhaftes Verhalten ist in Abrede gestellt worden.

Der Bw bringt in seiner Berufung glaubwürdig vor, dass er ständig Unterweisungen gebe, Musterfrachtbriefe aushändige, die der Kraftfahrer bei Erhalt unterfertige. Musterfrachtbriefe würden jeweils am schwarzen Brett aushängen und sich in jedem LKW befinden.

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es obliegt demnach dem Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens nicht ausreichen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Wie der VwGH weiters hiezu judiziert, reichen bloß stichprobenartige Kontrollen nicht aus, ein wirksames Kontrollsystem zu begründen.

Die mangelhafte Ausfertigung des Frachtbriefes wurde nicht bestritten. Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. Mit dem Vorbringen des Bw, er habe größte Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten lassen, kann er hier kein mangelndes Verschulden begründen, da der eingesetzte Fahrer offensichtlich noch alte Frachtbriefe im LKW mitgeführt hat und dies nicht kontrolliert worden ist. Gegenüber diesem Lenker ist das Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam geworden.

Da der Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, war Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23.5.1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. VwGH vom 15.12.1989, Zl. 89/09/0100).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass der Bw eine absolute und nicht nur eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist (die gleichzeitig beim Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind noch nicht rechtskräftig), kann auf ein rechtskonformes Verhalten geschlossen werden. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Bw Maßnahmen getroffen hat, um seine Lenker zum vorschriftsmäßigen Ausfüllen der Frachtbriefe zu bewegen. Es war somit nur ein geringfügiges Verschulden, welches als Milderungsgrund gewertet wurde, festzustellen.

 

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 
 

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