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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110405/13/Kon/Ke

Linz, 31.03.2003

VwSen-110405/13/Kon/Ke Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn M. T., vertreten durch Rechtsanwälte G., L. T. & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.10.2002, Zl. VerkGe96-492-1-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. März 2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber M. T. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe ds. 290,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber M.T. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 i.V.m. § 23 Abs.1 Z6 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1, Einleitungssatz und Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sehr geehrter Herr T.!

Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D-S., veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen ; Herr A. A., am 8.11.2001 um 8.48 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, beim StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234143908 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die
NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 23 Abs.3 Z6, 9 Abs.3 und 23 Abs.3, Abs.1 Z6 GütbefG begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der LKW-Lenker den im Spruch angeführten ökopunktepflichtigen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich mit dem in Deutschland zugelassnen LKW durchgeführt habe. Es gäbe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Auch habe es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich abgesetzt hätte oder aufnehmen hätte sollen. Außerdem sei es unbestritten, dass keine der im Anhang C der in der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen gewesen seien.

Ebenso stünde fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Dieses habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil das Gerät auf eine nicht ökopunktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen wäre.

Gerade im Falle des Auswechselns einer Windschutzscheibe wäre es die Aufgabe des Bw gewesen, den Fahrer mit Nachdruck auf die nach der Ökopunkteverordnung zu treffenden Maßnahmen aufmerksam zu machen.

Da der LKW-Lenker das Ecotag anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf bilaterale Fahrt eingestellt habe, stehe fest, dass der Bw in seiner Eigenschaft als Unternehmer die erforderliche Belehrung unterlassen und somit die strafbare Handlung begangen habe.

Bei dieser Übertretung handle es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert sei. Bei solchen Delikten sei der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser falle dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen.

Da sich der Firmensitz des Bw im Ausland befindet, sei der Tatort der Ort der Anhaltung in Suben und falle klarerweise die Tatzeit mit dem Zeitpunkt dieser Anhaltung zusammen.

Der Bw habe als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dies habe der Bw offensichtlich unterlassen und sei somit seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Es sei daher von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

Über den Bw sei die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro zu verhängen gewesen. Die Außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20, habe nicht angewendet werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd hätte gewertet werden können. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen, bedeutet dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch Unterlassung begangenen Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG.

Die verhängte Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (geschätztes Einkommen ca.
1.500 Euro monatlich netto, vermögenslos, nicht vorliegen von Sorgepflichten) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen seine Bestrafung eingewandt, dass alle seine Fahrer über die Bedienung ihrer im Fahrzeug befindlichen Ecotag-Geräte aufgeklärt seien. Der Lenker A. sei lange genug bei ihm beschäftigt gewesen, um zu wissen was er bei Transitfahrten zu beachten habe.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum formellen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde: Dieser wurde in der Berufungsverhandlung damit begründet, dass der Lenker A. nicht von Organen der Straßenaufsicht im Zuge einer Straßenkontrolle betreten worden sei, sondern von Organen der Zollwache beim Grenzaustritt in Suben. Bei Kontrollen durch die Zollwache wäre jedoch jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Lenker den Grenzübertritt in das Bundesgebiet vornehme.

Diesem Vorbringen sind die Bestimmungen der §§ 21 Z2 und 23 Z3 GütbefG entgegen zu halten.

Gemäß § 21 Abs.2 leg.cit. haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen.

Gemäß § 97 Abs.1a StVO haben Zollorgane im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 509/1994 an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs.1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten dabei als Organe der Straßenaufsicht.

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG wird der Lenker A. A. auf der Autobahn A 8 Suben, Wiegehäuschen sohin im Zuge einer Straßenkontrolle betreten. Die Beamten der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG sind sohin als Straßenaufsichtsorgane und nicht als Zollorgane tätig geworden und haben den Lenker dabei nicht zollbehördlich beamtshandelt.

Auf Grund dieses Umstandes ist die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs.3 GütbefG als Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG eingeschritten.

Zum Einwand in der Sache:

Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt handelt es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, für dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist dabei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eine Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Für diese Glaubhaftmachung ist jedenfalls erforderlich, dass der Beschuldigte (der Bw) initiativ alles darlegt, was für seine Entlastung spricht.

Diese ihm obliegende Glaubhaftmachung ist dem Bw insoferne nicht gelungen, als er weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung Beweise dafür anbieten konnte, dass er eine entsprechende und ausreichende Belehrung darüber erteilt hat, was ein Lenker zu tun hat, wenn der Ecotag nicht funktioniert. Ebenso wenig geht aus den Einwänden des Bw hervor, dass er sich ausreichend davon überzeugt hat, ob das gegenständliche Ecotag-Gerät funktionsfähig war oder nicht. Letztlich ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Ecotag auf bilaterale Fahrt eingestellt war, obwohl eine Transitfahrt durchgeführt wurde, dass der Lenker vom Bw nicht ausreichend über die zu setzenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt wurde. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Regeleinstellung des Ecotag "Transitfahrt" ist und die Einstellung "Bilateral" durch den Lenker in Änderung der Regeleistellung vorzunehmen ist.

Aus diesen Gründen war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Was die Strafhöhe betrifft, so wird bemerkt, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, sodass sich weitere Ausführungen in wie weit die Strafe den Bestimmungen des § 19 VStG entspricht erübrigen. Zutreffend hat die belangte Behörde jedenfalls auch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG ausgeschlossen.

Zu II:

Der Kostenspruch des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 31.03.2005, Zl.: 2003/03/0154-7

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