Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110407/2/Li/Ste/Jo

Linz, 21.01.2004

 

 

 VwSen-110407/2/Li/Ste/Jo Linz, am 21. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn C H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Oktober 2002, Zl. VerkGe96-55-8-2002-brot, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z. 2, 51 VStG.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

I.

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber C H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z.3 iVm § 7 Abs.1 GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593/1995 idgF, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.4 GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145 Euro, das sind 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als das nach außen verantwortliche Organ der Firma S S s.r.o. zu vertreten, dass Herr M K als Lenker eines Lkw`s mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 t und einer Nutzlast von mehr als 3,5 t, dem Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen , welcher ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 35 t aufweist, sowie dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen , welcher eine zulässige Nutzlast von 28,24 t laut Zulassungsschein aufweist (35.000 kg - 6.760 kg = 28.240 kg) und auf die Firma S S s.r.o., H B, B, zugelassen ist, am 11.6.2002 um ca. 19.30 Uhr sich der zollrechtlichen Ausreiseabfertigung beim Zollamt Weigetschlag gestellt hat.

Vom Lenker wurde im Zuge der güterbeförderungsrechtlichen Ausreisekontrolle ein Vertrag der ÖKOMBI GesmbH Wien vorgelegt. Ein Vermerk, dass die Beförderung auf der Straße ab Wels in Richtung Tschechien nur über die Strecke zum Zollamt Wullowitz gestattet ist, ist auf dem Vertrag angebracht. Falls ein anderer Weg gewählt wird, ist eine Genehmigung gemäß § 7 GütbefG 1995 erforderlich.

Da der Lenker, Herr M K, am 11.6.2002 nicht die vorgeschriebene Fahrtroute durchführte, sondern sich beim Zollamt Weigetschlag der zollrechtlichen Kontrolle stellte und nicht die Strecke über den Grenzübergang Wullowitz wählte, wäre eine Genehmigung nach § 7 GütbefG 1995 erforderlich gewesen.

Da eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, der (gemeint: oder) von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind, und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992, oder

2. einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973, oder

3. einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder

4. eine aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Sie waren jedoch nicht im Besitz einer der im § 7 Abs.1 des GütbefG 1995 angeführten Bewilligung. Somit haben Sie zu verantworten, dass die am 11.6.2002 durchgeführte gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze ohne eine hierfür erforderliche Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 des GütbefG 1995 durchgeführt wurde.

Die Ladung bestand laut dem vorliegenden Frachtbrief aus 24 Paletten Folie im Bruttogewicht von 15.213 kg."

Hierzu führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des GütbefG begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige der Zollverwaltung, Zollamt Weigetschlag, vom 11.6.2002 der Tatbestand der genannten Übertretung erwiesen sei. Die Schulung des Lenkers sei augenscheinlich nicht geeignet gewesen, den Lenker von einer derartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Im Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet wurde. Erschwerungsgründe wurden von der Erstbehörde keine festgestellt. Bei der Bemessung der Strafe musste von den von der Behörde geschätzten Angaben (monatliches Nettoeinkommen 1.000 Euro, Vermögen in Form eines Gewerbebetriebes, keine Sorgepflichten) ausgegangen werden, da der Bw trotz entsprechender Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw ficht das Erkenntnis vollinhaltlich an und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

Im Einzelnen bringt der Bw vor, dass es nicht der Wahrheit entspräche, dass er die im Spruch genannte Beförderung durchgeführt habe, da ein "Durchführen" einer Beförderung nur dann vorliege, wenn diese vom Unternehmen auch "veranlasst" wurde. Ein Veranlassen, d.h. eine dezidierte Anordnung an den Lenker vor allem hinsichtlich der Fahrtroute, hat aber nur bezüglich eines Grenzübertritts am Grenzübergang Wullowitz stattgefunden. Ein anderslautender Transport, nämlich über eine andere Fahrtroute, sei weder von der Firma S S s.r.o. noch vom Bw in Auftrag gegeben oder veranlasst worden. Vielmehr sei es ersichtlich, dass der Lenker eigenmächtig gehandelt hat.

Die Schulung des Lenkers sei ordnungsgemäß gewesen, überdies kam im betreffenden Fall das betriebsinterne Sanktionensystem zur Anwendung. Konkret dürfe der Fahrer nunmehr ausschließlich Fahrten im Inland durchführen, dies sei mit einer deutlichen Gehaltsreduktion verbunden.

Abschließend rügt der Bw, dass die eingehobenen Sicherheitsleistung von 100 Euro von der Erstbehörde offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei, überdies gibt er zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er monatlich Brutto 14.000 CZK verdienen würde und für seine beiden minderjährigen Kinder und seine in Karenz befindliche Ehefrau unterhaltspflichtig sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Z.3 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG 1995 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z.3 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmen geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind, und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992,

2. einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweise wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Im Auftrag des Bw hat der Fahrer M K eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Italien in die Tschechische Republik durchgeführt. Dabei wurde ein Vertrag mit der ÖKOMBI GesmbH Wien für eine Fahrt mit dem Zug von Villach nach Wels abgeschlossen (rollende Landstraße). Dies bedeutet nach dem GütbefG, dass eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist für den Vor- und Nachlauf zum Bahnhof Villach bzw. vom Verschiebebahnhof Wels zum Grenzübergang Wullowitz. Auf dem ÖKOMBI-Vertrag ist dies durch einen Stempel mit dem Wortlaut: "ÖKOMBI Agentur Wels. Für diese Beförderung (Nachlauf auf der Straße ab Wels in Richtung CZ über den Grenzübergang Wullowitz) ist weder eine Genehmigung nach § 7 noch eine Erlaubnis nach § 8 des GütbefG erforderlich." ersichtlich gemacht. Falls ein anderer Grenzübergang gewählt wird, muss eine Genehmigung nach dem Güterbeförderungsgesetz vorgelegt werden. Aus diesem Grund lautete der Auftrag des Bw an den Lenker, im Nachlaufverkehr von Wels ausschließlich über den erlaubten Grenzübergang Wullowitz zum Entladeort zu fahren.

Trotz dieser Anweisung ist der Lenker mit dem gegenständlichen Fahrzeug nicht über das Zollamt Wullowitz in die Tschechische Republik eingereist, sondern über das Zollamt Weigetschlag. Wie er anlässlich der Kontrolle durch das Zollamt Weigetschlag am 11. Juni 2002 den Beamten mitgeteilt hat, hat der Lenker Milan Kolar die Fahrt über Weigetschlag deshalb gewählt, da er dort mit einer kürzeren Wartezeit als beim Zollamt Wullowitz gerechnet hat.

Das Vorbringen des Bw ist glaubwürdig, weist keine Widersprüche auf und wird sowohl durch die Umstände, als auch durch die Aussage des Lenkers M K untermauert.

Es gibt keine Hinweise, dass der Bw die Durchführung der gegenständlichen Güterbeförderung über das Zollamt Weigetschlag veranlasst hätte. Da für die Fahrt über das Zollamt Wullowitz keine Genehmigung gemäß dem GütbefG notwendig gewesen wäre, für eine Fahrt über das Zollamt Weigetschlag jedoch sehr wohl, bestand keine Veranlassung für den Bw, die genehmigungspflichtige Fahrtroute über Weigetschlag anzuordnen. Es ist daher glaubwürdig, dass sich der Lenker über die Anweisungen des Bw eigenmächtig hinweggesetzt hat, zumal er anlässlich der Zollkontrolle nichts von einer entsprechenden Anweisung durch den Bw angegeben hat. Vielmehr deutet die Aussage des Lenkers, er sei zum Zollamt Weigetschlag gefahren, "da dort weniger Lkw sind als in Wullowitz und daher die Abfertigung schneller vor sich geht", auf einen selbständigen Entschluss des Lenkers, von der angewiesenen Fahrtroute abzuweichen, hin.

Aus diesem Grund ist es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwiesen, dass der Bw die Ausreise aus Österreich über das Zollamt Weigetschlag nicht veranlasst hat. Wie der Bw zutreffend anmerkt, impliziert das Durchführen eines Transportes eine dementsprechende Veranlassung durch den Verantwortlichen der Transportfirma. Da ein Veranlassen eines Transportes über das Zollamt Weigetschlag wie oben ausgeführt nicht erwiesen wurde, ist auch das Durchführen eines solchen Transportes durch den Bw als Unternehmer zu verneinen.

Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Linkesch

 

Eigenmächtige Wahl des Grenzüberganges

 

 

 
 

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