Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280666/15/Ga/Da

Linz, 04.03.2004

 

 

 VwSen-280666/15/Ga/Da Linz, am 4. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H E I D
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in , gegen Faktum I. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2003, Zl. 330149742, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), nach öffentlicher Verhandlung am 31. Juli 2003 entschieden:
Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird Faktum I. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG zu Faktum I. keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.
 

Entscheidungsgründe:
Mit dem eingangs bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Februar 2003 (Faktum I.) wurde über den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eine Geldstrafe von 360 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, weil von einer bestimmten Gesellschaft (Sitz in Linz) als Arbeitgeber am 3. November 2000 ein namentlich genannter Arbeitnehmer auf angegebener Baustelle trotz dort vorhanden gewesener, näher beschriebener Absturzgefahr (durch eine nicht ordnungsgemäß gesichert gewesene Deckenöffnung) beschäftigt worden sei.
 
Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 13. März 2003 vorgelegt.
 
Zu beiden Fakten des bez. Straferkenntnisses wurde am 31. Juli 2003 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in der das Beweisverfahren jedoch nur zu Faktum II. abgeschlossen werden konnte (vgl. diesbzgl. das h. Erk. vom 14.10.2003, VwSen-280666/11/Ga/He, sowie das bestätigende Erk. des VwGH vom 30.1.2004, Zl. 2003/02/0259-3). Zu Faktum I. musste die Verhandlung zur weiteren Klärung maßgebender Sachverhalte vertagt werden; die Fortführungsverhandlung zu I. konnte vor Verjährungseintritt jedoch nicht mehr ausgeschrieben werden.
 
Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind.
 
Vorliegend war die strafbare Tätigkeit mit 3. November 2000 abgeschlossen. Mit Ablauf von Montag, dem 3. November 2003 ist Strafbarkeitsverjährung zu Faktum I. eingetreten.
Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, dass ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Vorliegendenfalls war dies zu Faktum I. - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verfahrens zu Faktum I. zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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