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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110414/15/Kl/Pe

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-110414/15/Kl/Pe Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JP, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. WL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. November 2002, VerkGe96-157-1-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Mai 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungsweber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. November 2002, VerkGe96-157-1-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl I Nr.32/2002 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in, veranlasst hat, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen; Herr DR, am 5.9.2002 um 18.53 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 74,000, Gemeindegebiet St. Marienkirchen bei Schärding, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Deutschland; Zielpunkt: Ungarn), nämlich einen "Umsattelverkehr", für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr.3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Er hat dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234151618 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das gesamte Straferkenntnis angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar richtig ist, dass das genannte Sattelkraftfahrzeug mit dem genannten Sattelanhänger von Deutschland bis zum Parkplatz der Shell-Tankstelle in St. Marienkirchen bei Schärding vom Lenker DR gelenkt wurde und der Sattelanhänger am Parkplatz abgestellt wurde. Der Sattelanhänger wurde am 6.9.2002 von einer anderen Zugmaschine übernommen und die Fahrt unter Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte in Suben durchgeführt. Der Lenker hat entgegen der ausdrücklichen Belehrung des Beschuldigten den im Lastkraftwagen eingebauten Umweltdatenträger auf bilateral eingestellt, was zur Folge hatte, dass keine Ökopunkte abgebucht wurden. Der Lenker ist seit mehr als fünf Jahren als Kraftfahrer beschäftigt und hat sich seither wohl verhalten. Er hat offensichtlich unbewusst und trotz mehrmaligem ausdrücklichen Hinweis durch den Beschuldigten den im Lastkraftwagen eingebauten Umweltdatenträger irrtümlich falsch eingestellt. Es ist weiters eine nicht durch Beweisergebnisse gedeckte Behauptung der Behörde, dass der Beschuldigte nicht einmal selbst über die Handhabung des ecotag Bescheid wusste. Die Anordnung des Beschuldigten war klar und eindeutig, nämlich dass das Gerät so einzustellen ist, dass ein Abbuchen der Ökopunkte erfolgt. Der Bedienstete ist mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden und ist daher dem Beschuldigten kein Verschulden vorwerfbar.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.5.2003, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter erschienen ist. Ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden der Meldungsleger RI WM und der Lenker DR geladen und einvernommen.

 

Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen steht als erwiesen fest, dass über Anordnung des Bw der Lenker DR mit dem näher angeführten Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger aus Deutschland kommend über den Grenzübergang Suben nach Österreich eingefahren ist, wobei er eine Transitware aus Deutschland mit dem Zielpunkt Ungarn mitführte und zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes keine Ökopunkte abbuchte, weil das ecotag-Gerät auf Grün, also auf ökopunktbefreite Fahrt, gestellt war. Der Lenker verbrachte den Anhänger zum Parkplatz der Shell-Tankstelle bei Suben, wo er den Sattelanhänger seinem aus Ungarn kommenden Kollegen zum Weitertransport nach Ungarn überließ und seinerseits von seinem Kollegen aus Ungarn, welcher ebenfalls auf einem Sattelanhänger eine Transitware von Ungarn nach Deutschland mitführte, den Sattelanhänger übernahm um ihn wieder über den Grenzübertritt Suben nach Deutschland zu verbringen. Dabei war der Lenker R nicht über das Entrichten der Ökopunkte bzw. die Befolgung der Ökopunkteverordnung informiert und von seinem Arbeitgeber, dem Beschuldigten belehrt. Der Lenker gab eindeutig in der mündlichen Verhandlung an, dass er über die Funktionsfähigkeit des Gerätes zunächst nicht von seinem Arbeitgeber belehrt wurde, sondern erst später. Auch wurde mit dem Beschuldigten niemals über das Entrichten der Ökopunkte gesprochen, insbesondere auch nicht über das Entrichten der Ökopunkte in Bezug auf das Umsatteln der Sattelanhänger auf dem Parkplatz in Suben. Vielmehr gab der Lenker bei seiner Einvernahme an, dass er auch am 5.9.2002 so gefahren ist wie immer, nämlich dass derjenige die Ökopunkte abzubuchen hat, der nach Ungarn fährt, also der ungarische Kollege JC. Wie dieses Abbuchen gehen solle, da er doch sich schon in Österreich befinde konnte der Lenker nicht angeben bzw. vermeinte dieser, dass er in Nickelsdorf, wo der ungarische Lenker eingefahren ist auch die Ökopunkte abzubuchen habe. Dies gelte auch für die Fahrt mit der Ware aus Deutschland nach Ungarn, weil dies für die Hin- und Rückfahrt gelte. Auch wurde der Lenker nicht darüber belehrt, dass er bei Übergabe der Zoll- und Frachtdokumente der Ware, die von Deutschland nach Ungarn bestimmt ist, auch noch andere Vermerke anbringen müsse, wie zB. das Kennzeichen und die ecotag-Nummer sowie das Datum der Abbuchung. Er übernimmt daher auch seinerseits von seinem ungarischen Kollegen ebenfalls die Frachtdokumente ohne entsprechende Vermerke über ecotag-Nummer, Tag und Uhrzeit der Entrichtung der Ökopunkte sowie Kennzeichen des Fahrzeuges. Der Lenker führte auch glaubwürdig aus, dass er die entsprechenden Eintragungen und Vorgehensweise erst von den Gendarmeriebeamten anlässlich der Kontrolle erfahren habe. Auch legte der Lenker in seiner Zeugenaussage zu einem Umsattelverkehr in St. Pölten dar, dass dort dann schon entsprechende Vermerke im Frachtbrief durchgeführt werden, dass dies aber auch erst seit dem Vorfall am 5.9.2002 ihm in Erinnerung ist. Erst über weiteren Vorhalt durch den Bw gab der Lenker an, dass er wisse, dass sein ungarischer Kollege über die Umkehrspur fahre um Ökopunkte abzubuchen und dann erst seine Fahrt nach Ungarn fortsetzte.

 

Die Aussagen des Lenkers entsprechen der Lebenserfahrung, sowie auch seine Angaben anlässlich der Anhaltung, nämlich dass er für diesen Verkehr keine Ökopunkte brauche. Auch decken sie sich mit den Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Auch dieser bestätigte, dass ihm zunächst der Lenker angab, dass er lediglich mit dem Zugfahrzeug nach Österreich eingefahren sei und auf dem Parkplatz einen Sattelanhänger übernommen habe. Eine Überprüfung hat dann ergeben, dass der Lenker R auch einen Sattelanhänger von Deutschland nach Suben, welcher dann zur Weiterfahrt nach Ungarn bestimmt war, verbrachte, wofür keine Ökopunkte abgebucht wurden. Der Lenker, der den Anhänger übernehmen sollte, der Ungar JC, brachte aus dem Anhänger Dokumente, welche als Lenker Herrn DR auswiesen und ergaben, dass dieser Anhänger dann vom ungarischen Lenker nach Ungarn verbracht werden sollte. Aber auch der Lenker C gab bei seiner Betretung an, dass er sich um die Abbuchung von Ökopunkten hinsichtlich der Fracht nach Ungarn nicht kümmere, weil dies schon der andere Lenker tun hätte müssen bzw. für einen Umsattelverkehr keine Ökopunkte benötigt werden.

 

Weiters gab der Meldungsleger bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass eine Ermittlung an Ort und Stelle hinsichtlich der Einreise des Lenkers R ergeben hat, dass dieser auf Ökopunktebefreit gedrückt habe und daher keine Ökopunkte abgebucht wurden. Dies bestätigte sich auch aus dem nachträglich von der Behörde erster Instanz eingeholten Computerausdruck.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG 1995, BGBl. Nr.593, idF BGBl. I Nr.106/2001 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr.3298/94 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.6 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz leg.cit hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z6 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

5.2. Anhand des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte als Unternehmer eine Transitfahrt durch den Lenker DR am 5.9.2002 veranlasst hat und ihn nicht über Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt hat.

Das vom Bw in der mündlichen Verhandlung beigebrachte Schreiben vom 6.5.2003 über die Einschulung in das GütbefG, ist hingegen aufgrund des Datums und der fehlenden Unterschrift des Lenkers nicht geeignet, zu beweisen, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt, also acht Monate vor dem Schreiben, belehrt war. Darüber hinaus hat aber sowohl die zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers als auch des Meldungslegers ergeben, dass der Lenker tatsächlich nicht belehrt war und er sich an keine dieser Äußerungen erinnern kann. Lediglich dass das Gerät nicht abmontiert werden dürfte, ist ihm in Erinnerung. Es konnte daher der Beschuldigte weder beweisen, dass er die Tat nicht begangen hat noch sich hinsichtlich seines Verschuldens entlasten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist nämlich bei Ungehorsamsdelikten, zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, für ein Verschulden fahrlässige Begehung ausreichend und Fahrlässigkeit ohne weiters anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Entlastungsnachweis erbringen kann. Ein solcher ist dem Beschuldigten aber nicht gelungen. Es war daher der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Der Bw hat weder in der schriftlichen Berufung noch in der mündlichen Verhandlung Umstände vorgebracht, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren. Die Behörde ist zu Recht von einer Mindeststrafe von 1.453 Euro ausgegangen und hat weiters richtig dargelegt, dass ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorliegt, sodass von einer außerordentlichen Milderung nicht Gebrauch zu machen war. Auch ist kein geringfügiges Verschulden des Bw vorhanden, zumal er gerade als Unternehmer und Gewerbetreibender sich hinsichtlich der Ausübungsvorschriften zu erkundigen hat und entsprechende Anordnungen zu treffen hat. Es bleibt daher das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück.

 

Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Umsattelverkehr, Ökopunktepflicht

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