Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110416/15/Kon/Ni

Linz, 19.01.2004

 

 VwSen-110416/15/Kon/Ni Linz, am 19. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn I Z, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.11.2002, VerkGe96-135-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 16.10. und 16.12.2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber I Z hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr I Z (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 legt.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 10 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 Abs.3 Z6 und 9 Abs.3 GütbefG wie weiters auf die unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemachten Vorschriften der Europäischen Union (Protokoll Nr. 9 zu Akt über den Beitritt Österreichs zu Europäischen Union) begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der Lkw-Lenker einen ökopunktepflichtigen Transport durch das Bundesgebiet durchgeführt habe, jedoch keine Ökopunkte abgebucht habe, weil zum Tatzeitpunkt kein Ökopunkteguthaben für den Bw mehr zur Verfügung stand bzw. dieser zum Tatzeitpunkt gesperrt gewesen sei. Ein Ecotag-Gerät sei im verfahrensgegenständlichen Lkw eingebaut gewesen.

Die Rechtfertigung des Bw, den Fahrer angewiesen zu haben, Österreich zu umfahren, werde als reine Schutzbehauptung gewertet, weil die Zollformalitäten von Land zu Land unterschiedlich seien. Der Lenker Z T hätte, falls er tatsächlich Österreich hätte umfahren sollen, andere Zollpapiere mitführen müssen.

 

Es stehe fest, dass sich der Bw nicht davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Da er es offensichtlich unterlassen habe und sich sogar darüber bewusst gewesen sei, dass kein Ökopunkteguthaben mehr zur Verfügung stand, sei zumindest von einem fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

Aufgrund der Bestimmungen des § 9 Abs.1 VStG sei er auch für die Tat verantwortlich.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass von der belangten Behörde die gesetzlich nicht unterscheidbare Mindeststrafe verhängt wurde. Da lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet habe werden können, sei wenngleich keine Erschwerungsgründe vorlägen, kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu verzeichnen, sodass

die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht habe Anwendung finden können.

Die verhängte Strafe sei dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, Vermögenslosigkeit und keine Sorgepflichten) angemessen.

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendet der Bw gegen seine Bestrafung im Wesentlichten ein, dass die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde nicht nachvollziehbar sei, zumal die internationalen Zoll- und Frachtpapiere in ganz Europa und nicht nur innerhalb der EU einheitlich seien. Ungeachtet dessen seien zumindest die Formalitäten innerhalb der EU einheitlich, sodass es sich diesbezüglich gleich bleibe, ob die Einreise in das Gebiet der Union an einem österreichischen oder an einem deutschen Grenzübergang erfolge.

Etwas anderes lasse sich aus dem im Akt erliegenden Dokumenten nicht entnehmen. Die Frachtdokumente und hier insbesondere das "CARNET DIR XB35744542" seien von der Frachtführerin bzw. vom Absender nur soweit ausgefüllt, als hier das Abgangsland, das Zielland, die Frachtführerin sowie die Ladung angeführt werde.

Sämtliche Hinweise auf eine Grenzübertrittsstelle, hier insbesondere auf das Zollamt Nickelsdorf, würden seitens der Zollbehörde mittels Stempel angebracht. Wäre der Fahrer eine andere Zollstelle angefahren, wären auf dieser Urkunde eben andere Stempel vorhanden.

Seine Verantwortung (des Bw), wonach die Einreise in das Staatengebiet der Union in Deutschland hätte erfolgen sollen, werde insbesondere durch den seitens der Frachtführerin ausgefüllten Punkt 12 Z1 untermauert, in welchem als Zollgebiet "Germany" angeführt sei.

Der tieferstehende handschriftliche Vermerk "2792 Suben" sei nicht von der Frachtführerin angebracht worden und sehe diese darin nur insofern einen Sinn, als der Fahrer, wenn er schon in Nickelsdorf eingereist eben in Suben wieder ausreisen müsse. Dies stehe seiner bisherigen Verantwortung jedenfalls nicht entgegen.

Die handschriftliche Zahl "2792" stelle sich auf der Urkundenkopie als markiert dar, wobei diese Markierung allenfalls von der erstinstanzlichen Behörde stammen dürfte. In wie weit die Behörde die Zahl "2792" mit den gleichlautenden in Punkt 12 in Verbindung bringe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei es so, dass es sich bei der in Punkt 12 angebrachten Zahl "2792" durch die Frachtführerin, um die Anzahl der Colli handle, welche transportiert worden seien. Dies gehe insbesondere aus Punkt 10 hervor, in welchem ausgeführt sei, dass 2.792 Kartons befördert würden.

Insgesamt ergebe sich, dass der Bw keine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund des Berufungsvorbringens und des entsprechend gestellten Antrages in der Berufung für den 16. Oktober 2002 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, welche am 16.12. d.J. fortgesetzt und abgeschlossen wurde.

In der Verhandlung am 16.10.2002 wurde seitens des Bw auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass der Lenker schriftlich angewiesen worden sei, dass Bundesgebiet mangels Ökopunkte nicht zu durchfahren.

Seitens des Rechtsfreundes des Bw wurde in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Mandant aus familiären Gründen in die Türkei hätte fahren müssen und er daher entgegen der Vereinbarung an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen habe können. Dies sei auch der Grund, weshalb die schriftliche Anweisung an die Fahrer, das Bundesgebiet nicht zu durchfahren als Beweismittel nicht vorgelegt werden könne. Der Beschuldigtenvertreter brachte weiters vor, dass davon auszugehen sei, dass in der erwähnten Anweisung an die Fahrer, das Bundesgebiet nicht zu durchfahren, auch die Fahrtroute von der Türkei nach Deutschland unter Umgehung des Bundesgebietes enthalten sei. Weiters wurde vom Beschuldigtenvertreter ein an ihn ergangenes Schreiben des Bw vom 28.11.2002 vorgelegt, in dem schon wie in der Berufung hingewiesen werde, dass der Lenker angewiesen worden sei, mangels Ökopunkte Österreich zu umfahren.

In weiterer Folge beantragte der Beschuldigtenvertreter in der Verhandlung die Anberaumung einer Fortsetzungsverhandlung zwecks Einvernahme des am 16.10. nicht persönlich erschienenen Berufungswerbers, wie weiters zwecks Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass dem Lenker eine andere Fahrtroute als durch das Bundesgebiet aufgetragen worden sei. Auch wurde beantragt, sofern die Möglichkeit bestehe gleich den Lenker als Zeugen einzuvernehmen.

In der Fortsetzungsverhandlung am 16.12. teilte der Beschuldigtenvertreter mit, dass die Firma des Bw anscheinend an einen Spanier verkauft worden sei und sich der Bw in der Türkei befände. Der Beschuldigtenvertreter teilte in diesem Zusammenhang mit, dass er mit dem Bw seit rund eineinhalb Monaten keinen Kontakt mehr habe. Der Bw hätte ihm zugesagt, er solle sich wegen seiner Honorarforderungen an den Erwerber (den erwähnten Spanier) seines Unternehmens wenden, der dem Rechtsfreund aber unbekannt sei.

Auch bezüglich des Lenkers Z T, der zur Fortsetzungsverhandlung als Zeuge geladen worden sei (p.A. der Firma des Beschuldigten) könne der Rechtsfreund keine Angaben tätigen. Die in der Verhandlung am 16.10.2002 zur Sprache gebrachten Unterlagen über die angeordnete Fahrtroute könnten aus obigen Gründen nicht vorgelegt werden.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde oder durchgeführter Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Lenker des Arbeitnehmers der Bw einen gewerblichen Gütertransport von der Türkei nach Deutschland durchführte und dabei das Bundesgebiet ohne Entrichtung von Ökopunkten transitierte. Die Entrichtung von Ökopunkten wäre auch nicht möglich gewesen, weil der Bw zum Tatzeitpunkt 29.8.2002 über kein Ökopunkteguthaben verfügte und seit dem 13.8.2002 gesperrt war.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde dem Bw die Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 GütbefG angelastet. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, demzufolge der Bw hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre dem Bw oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinem Hilfsorgan, nämlich des Lenkers Z T, bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem dem Bw von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, und derartige Verstöße - im gegenständlichen Fall die Transitierung des Bundesgebietes ohne Entrichtung von Ökopunkten - zu vermeiden. Vom Bw hätte insbesondere dargelegt werden müssen, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der angewiesenen - im gegenständlichen Fall des Lenkers Z T - vorgenommen wurden.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ist festzustellen, dass seitens des Bw weder mit dem Vorbringen in der Berufung noch in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober bzw. 16. Dezember 2002 glaubhaft dargelegt werden konnte, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Anweisung an den Fahrer, das Bundesgebiet nicht zu durchfahren vermag ihn ohne nachweislich erfolgte Kontrolle über deren Einhaltung, nicht von seinem Verschulden zu entlasten. Die behauptete Anweisung erscheint auch aufgrund verschiedener Umstände nicht glaubhaft. So hätte es im Interesse des Bw sein müssen, den Lenker zur anberaumten mündlichen Verhandlung als Entlastungszeugen zu entsenden, wie weiters spätestens in der Fortsetzungsverhandlung am 16.12. Beweise zumindest dafür vorzulegen, dass er den Lenker eine andere Fahrtroute als die tatsächlich gefahrene angeordnet hat.

 

Aus den dargelegten Gründen, welche durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 30.4.2003, 2001/03/0214) untermauert werden, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Auferlegung der Kosten für das Berufungsverfahren ist in der zitierten Gesetzesstelle (Spruchabschnitt II) begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum