Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110417/10/Li/Rd/Ha

Linz, 11.02.2004

 

 

 VwSen-110417/10/Li/Rd/Ha Linz, am 11. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der Frau S E, vertreten durch Herrn RA B S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. November 2002, VerkGe96-112-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

I.: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. November 2002, VerkGe96-112-1-2002, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der M T GmbH, Internationale Transporte (Unternehmer) mit dem Sitz in D 56424 Mogendorf, und haben als solche veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr C Ö, am 4.7.2002 um 10.23 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Der Fahrer hat dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234055000 benützt, ohne dass Sie sich davon überzeugt haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, weil der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben hatte und seit dem 22.6.2002 gesperrt war."

 

Über die Bw wurde wegen Übertretung des § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002 gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 145,30 Euro verhängt.

 

Gegen dieses der Bw am 15.11.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19.11.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der Bw aufgrund einer Anzeige der Zollverwaltung, Zollwachabteilung Achleiten/MÜG, vom 4.7.2002 die genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden sei. Da sie trotz Aufforderung keine Rechtfertigung abgegeben habe, habe die Behörde anhand der Aktenlage zu entscheiden gehabt. Nach der Aktenlage sei erwiesen, dass der LKW-Lenker den gegenständlichen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt worden seien, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Auch handle es sich um keine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte. Außerdem sei es unbestritten, dass keine der im Anhang C der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen waren. Ebenso stehe fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen sei. Dieses habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil der Unternehmer kein Ökopunkteguthaben gehabt habe und zum Tatzeitpunkt gesperrt gewesen sei. Da sich die Bw somit nicht davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen. Sie sei somit ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Es sei daher von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten ihrerseits auszugehen. Durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten sollen insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden, weshalb schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro habe auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden habe können. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen würden, bedeute dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch ihre Unterlassung begangenen Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG. Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch ihren geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

Dagegen bringt die Bw in ihrer Berufung vor, dass sie dem Fahrer auf keinen Fall gesagt habe, dass er ohne Ökopunktekarte fahren solle, sondern dass er bei dieser Fahrt mit Öko-Kombi fahren solle. Was die Fahrer unterwegs machen würden, könne sie nicht nachvollziehen. Der Fahrer habe genug Geld dabei gehabt, warum er nicht auf den Zug gefahren sei, könne er ihr nicht erklären. Auch die Strafe müsse der Fahrer entrichten. Sie würden seit Jahren über Österreich fahren und hätten nie gegen die Gesetze verstoßen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.2.2004, zu welcher weder die Bw noch ihr Rechtsvertreter, noch der ebenfalls ordnungsgemäß als Zeuge geladene Fahrer Ö C erschienen sind. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Mit Schriftsatz vom 2.2.2004, beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax am selben Tag eingelangt, wurde mitgeteilt, dass gebeten werde, durch Beschluss und nicht durch mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Partei vom persönlichen Erscheinen zu entbinden.

 

In der Sache selbst wurde wie folgt vorgebracht:

"Frau E betreibt unter der Firma M T bereits seit Jahren eine Spedition, überwiegend im internationalen Verkehr zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland. Ihr sind die Vorschriften der Ökopunkteverordnung hinlänglich bekannt. Sie ist über die Einzelheiten informiert.

Sie hat sämtliche Fahrer angewiesen, keinesfalls die Transitstrecke durch Österreich zu nutzen, wenn Ökopunkte verbraucht sind.

Da unter Umständen bei Verbrauch der Ökopunkte durch die Unternehmen bzw die verschiedenen Lkw's es in der Vergangenheit Schwierigkeiten gab, entsprechende Kontingente kurzfristig zu besorgen, hat meine Mandantin ihre Lkw-Fahrer - sämtliche - angewiesen, in diesen Fällen die Zugverbindung zu nutzen und die Lkw's via Zugverkehr an die österreichische Grenze zu verschaffen.

Die Fahrer verfügen vor Antritt ihrer Fahrt über erhebliche Mengen Bargeld, um die deutlichen Kosten auch eines Zugtransfers decken zu können.

Hiefür wird als Zeuge in diesem Falle Herr C Ö, benannt.

Insoweit war es Herr Ö, der offensichtlich trotz Ablauf der Ökopunkte und einer strikten hausinternen Anweisung, nicht die Zugverbindung nutzte, sondern "sehenden Auges" den Verstoß einkalkulierte um wohl, dies steht hier zu befürchten, im eigenen Interesse die mitgegebenen Gelder zu verbrauchen."

 

Da keine der geladenen Parteien und auch nicht der ohnehin geladene und nunmehr neuerlich beantragte Zeuge zur Berufungsverhandlung erschienen ist, konnte der Oö. Verwaltungssenat auf diesbezügliche mögliche Beweisergebnisse nicht Bedacht nehmen und hatte daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

 

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

 

Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz hat sich der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind und bei welcher ein Umweltdatenträger benützt wird, davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Unbestritten ist, dass die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen Berufene der M T GmbH mit dem Sitz in Mogendorf, veranlasst hat, dass der Fahrer C Ö mit dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen am 4.7.2002 einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt hat und dabei den Umweltdatenträger benützte.

 

Dem Tatvorwurf, nämlich sich nicht davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, weil der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben mehr aufwies und seit dem 22.6.2002 gesperrt war, wurde entgegengehalten, dass die Bw die Fahrer, für den Fall, dass nicht genügend Ökopunkte vorhanden sind, anweise, die Fahrt mittels Ö-Kombi durch Österreich durchzuführen. Die Fahrer bekämen von ihr ausreichend Geldmittel für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 9.12.2002 zum Berufungsvorbringen wurde in Abweichung zur ursprünglichen Verantwortung sodann vorgebracht, die Fahrer wären für den Fall, dass keine genügenden Ökopunkte zur Verfügung stehen, angewiesen, diese nachzuzahlen und somit ordnungsgemäß den Grenzübertritt zu vollziehen, sie hätten auf alle Fälle genügend Geldmittel bei sich.

 

In dem bereits zitierten Schriftsatz vom 2.2.2004 wird schließlich ausgeführt, dass die Bw im konkreten Fall den Verdacht hege, dass der Fahrer trotz Weisung auf Ö-Kombi umzusteigen, die Straße benützte, um das nicht verwendete Geld für eigene Zwecke einbehalten zu können.

 

Hiezu wird seitens des Oö. Verwaltungssenat ausgeführt:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Mit dem Vorbringen, dem Fahrer die Weisung erteilt zu haben, auf Ö-Kombi umzusteigen, falls nicht genügend Ökopunkte zur Verfügung stehen, ist für die Bw schon deshalb nichts zu gewinnen, da von ihr nicht dargelegt wurde, wie der Fahrer überhaupt von der Tatsache, dass keine Ökopunkte mehr vorhanden waren bzw der Frächter gesperrt war, Kenntnis erlangen konnte. Dass eine diesbezügliche unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Fahrer erfolgte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Obwohl die Ökopunkte-Anfrage der belangten Behörde bei der Fa. K ergeben hat, dass bereits seit 22.6.2002 das Frächterkonto gesperrt war, wurde im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was im konkreten Fall glaubhaft machen könnte, dass die Bw ihrer Verpflichtung, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, nachgekommen wäre bzw. Maßnahmen gesetzt hat, die eine solche Verfügbarkeit nicht erforderlich machen. Es wurde weder eine zeitgerechte Information des Fahrers über die Frächtersperre dargelegt, noch eine Platzreservierung für eine Ö-Kombi-Fahrt mit der Bahn oder gar ein Ankauf einer Fahrkarte für eine solche Fahrt glaubhaft gemacht, um einerseits eine drohende Bestrafung hintanzuhalten und andererseits einem eventuellen Lieferverzug - verbunden mit etwaigen Mehrkosten - vorzubeugen. Eine diesbezügliche zu erwartende Vorgehensweise wurde von der Bw nicht einmal ansatzweise dargelegt, sodass die Anordnung einer Ö-Kombi-Fahrt als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss.

 

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen der Bw, dass die Fahrer ausreichend Barmittel zur Verfügung haben, um für den Fall, dass keine Ökopunkte zur Verfügung stehen, diese nachzuzahlen und somit ordnungsgemäß den Grenzübertritt zu vollziehen.

Hier übersieht die Bw, dass ausschließlich bei den betreffenden Landesregierungen die Möglichkeit besteht, Ökopunkte zu kaufen. Dass an der Grenze Ökopunkte bei einem etwaig vorhandenen Firmenbüro oder einer etwaigen Niederlassung hinterlegt worden wären ist ebenfalls durch nichts belegt.

Die als Verantwortung schließlich vorgebrachte Befürchtung, der Fahrer hätte sich durch Vortäuschung einer Ö-Kombi-Fahrt mit dem dafür von der Bw zur Verfügung gestellten Geld bereichern wollen, ist ebenfalls kein glaubhaftes Vorbringen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müssen Mitarbeiter eines Unternehmens, wenn ihnen Firmengelder für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt werden, deren Erhalt quittieren und anschließend Rechnungen vorlegen, die belegen, für welchen Anlass das Geld verbraucht wurde. Der Fahrer wäre demnach außer Stande gewesen, eine Bestätigung für eine scheinbar durchgeführte Ö-Kombi-Fahrt vorzulegen, oder er hätte eine Fälschung vorlegen müssen. Von der Bw wurde diesbezüglich nichts vorgelegt, der so beschuldigte Fahrer, der von der Bw als Zeuge angeboten wurde und der - obwohl ordnungsgemäß geladen - zur Verhandlung nicht erschienen ist, ist trotz des geäußerten schwerwiegenden Verdachts offenbar noch immer bei der Fa. M T GmbH. beschäftigt, da deren Adresse auch noch im Schreiben vom 2.2.2004 für eine neuerliche Ladung des Zeugen C Ö als Zustelladresse angegeben wird.

Die bloße Behauptung, dass der Bw die Vorschriften der Ökopunkteverordnung hinlänglich bekannt sind und sie über Einzelheiten informiert ist, vermag sie nicht zu entlasten, wenn sie im Anlassfall diese Kenntnisse nicht auch glaubwürdig im Sinn der rechtlichen Vorschriften umsetzt. Aus dem Vorbringen der Bw geht auch nicht hervor, wie sie die Einhaltung der angeblichen Anweisung an den Fahrer, eine Ö-Kombi-Fahrt durchzuführen, kontrolliert hat.

 

Es ist somit eine Entlastung der Bw nicht gelungen. Die Bw hat daher die Tat sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird ausgeführt:

 

Gemäß § 23 Abs.3 Z6 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwider handelt. Nach Abs. 4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste vom Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, weil der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen.

 

Zudem hat die belangte Behörde auch rechtsrichtig nachteilige Folgen angenommen und steht dies der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen. Auch konnte keine Geringfügigkeit des Verschuldens festgestellt werden, ein solches wäre nämlich nur dann vorgelegen, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bw weder durch den Spruch noch durch die Bemessung der Strafe in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch
Ö-Kombi-Fahrt, Betrug, Frächtersperre

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