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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110420/2/Kl/Rd/Be

Linz, 27.02.2003

 

 

 VwSen-110420/2/Kl/Rd/Be Linz, am 27. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. November 2002, VerkGe96-34-2002-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.11.2002, VerkGe96-34-2002-GRM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 verhängt, weil, wie anlässlich einer am 5.2.2002 um 14.30 Uhr auf der A 25, km 6,050, Gemeindegebiet Marchtrenk, Bezirk Wels-Land, Fahrtrichtung Wels, von zwei Organen des LGK für , Verkehrsabteilung, durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, mit dem Sattelkraftfahrzeug der Firma L, 4300 St. Valentin, Sattelzugfahrzeug, Marke Renault, Kennzeichen Sattelanhänger, Marke Schmitz, Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr durchgeführt hat, wobei kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl es sich um eine Fahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: elektrische Schaltgeräte) handelte, die Verwendungsbestimmung des Sattelzugfahrzeuges laut Zulassungsschein auf "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" lautet und die Fahrtstrecke mehr als 50 km betrug (Ladeort: St. Valentin, Entladeort: London (GB)).

Im Zuge der weiteren Kontrolle wurde von ihm ein Frachtbrief ausgefolgt, welcher für eine Fahrt am 1.2.2002 von Wien nach London ausgestellt war.

Die Fracht wurde jedoch laut seinen (des Lenkers) Angaben am 5.2.2002 in
St. Valentin/NÖ auf das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug verladen. Den Frachtbrief hat man ihm in der Firma L ausgehändigt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestreitet, jedoch um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und zudem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2,5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit).

 

4.3. Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, weshalb von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen war.

 

Gemäß § 20 erster Fall VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

 

4.4. Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG musste Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Das Nichtmitführen bzw fehlerhafte Ausfüllen eines Frachtbriefes kann nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird.

Insbesondere die Vorschriften betreffend Frachtbrief sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle im Hinblick auf die Zuteilung von Ökopunkten, Erteilung von CEMT-Genehmigungen, statistische Erfassung der Belastung bestimmter Routen durch den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen etc.).

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, abgesehen davon kann bei einem Kraftfahrer auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, wenn er ein derart wichtiges Dokument nicht mit der notwendigen Sorgfalt beachtet und nicht mitführt.

4.5. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von einem monatlichen Einkommen des Bw von 2.000 Euro netto ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb von der Richtigkeit derselben ausgegangen werden musste.

 

Überdies wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Da ihm - wie bereits oben ausgeführt - weder § 20 noch § 21 VStG zugute kam, war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 72,60 Euro aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 


 

Dr. Klempt
 

 

 

 
Beschlagwortung:

Strafberufung, Mindeststrafe, Frachtbrief

 
 

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